Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 4476/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 13. Januar 2006 in E. verstorbenen A. W. (i.F. A.W.) gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich seiner Angaben gegenüber der Stadtverwaltung E. der Sohn der Cousine des bereits 1966 verstorbenen Ehemanns der A.W; aus dieser Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. A.W. (geb. am … 1910 im damaligen Serbien und Montenegro) war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in ihre von der E. B. eG (EBG) angemietete Wohnung zurückgekehrt und hatte zum 18. Dezember 2003 Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gefunden. Sie verfügte bis zu ihrem Tode über Einkommen in Form einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner einer Kriegsschadensrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente); an Vermögen vorhanden waren Guthaben auf einem Sparbuch und Girokonto, außerdem ein - dem Beklagten zunächst nicht offenbarter - Geschäftsanteil bei der EBG, der sich bei der zum 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Kündigung auf 4.384,86 Euro belaufen hatte. Der Beklagte hatte für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen; im Januar 2006 war A.W. Selbstzahlerin.
Bereits am 11. Dezember 2003 hatte A.W. dem Kläger eine Vorsorgevollmacht erteilt und in einer Betreuungsverfügung außerdem den Wunsch geäußert, dass dieser im Fall der Einrichtung einer Betreuung diese Aufgabe übernehme. Am 10. Februar 2004 erteilte A.W. dem Kläger ferner eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, und zwar auch über den Tod hinaus. In einem eigenhändigen Testament vom 8. Juli 1986 hatte sie den Kläger als Alleinerben eingesetzt; weiter heißt es im Testament, dass dieser damit verpflichtet sei, die Unkosten der Beerdigung zu tragen und das Kaufgrab zu pflegen. Am 24. Februar 2006 schlug der Kläger die Erbschaft aus (nachlassgerichtliche Entgegennahme am 7. April 2006). Laut einer Mitteilung des Notariats E. - Nachlassgericht - an den Beklagten vom 26. Juni 2006 wurde von der Ermittlung von Erben abgesehen, da der Nachlass gering sei oder die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei; da eine Erbersatzfolge nicht angeordnet worden sei, sei anzunehmen, dass gesetzliche Erben bei Kenntnis vom Anfall der Erbfolge die Erbschaft ebenfalls ausschlagen würden.
Am 16. Januar 2006 hatte der Kläger bei der Stadt E. die Bestattung der A.W. auf dem städtischen Friedhof in Auftrag gegeben; am 25. Januar 2006 wurde die Verstorbene dort in einem Urnengrab bestattet. Mit der Bestattung hatte der Kläger ein privates Beerdigungs-Institut beauftragt, das ihm hierfür unter dem 25. Januar 2006 insgesamt 1.713,68 Euro in Rechnung stellte. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Gesundheitsamt) erhob beim Kläger für die Feuerbestattung eine Gebühr von 24,90 Euro, die Stadt Heidelberg (Landschaftsamt) eine weitere Gebühr von 423,68 Euro (Bescheid vom 24. Januar 2006). Durch Gebührenbescheid vom 1. Februar 2006 setzte die Stadtverwaltung E. außerdem gegenüber dem Kläger die dort entstandenen Friedhofs- und Bestattungskosten auf 1.981,00 Euro fest; diese Gebühren waren mit Blick auf die erwartete Auszahlung der Geschäftsanteile bei der EBG zunächst bis 31. Dezember 2006 gestundet, schließlich jedoch vom Kläger seinen Angaben zufolge nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Stadtkasse (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2007) am 11. Juli 2007 gezahlt worden.
Bereits am 24. Januar 2006 (Eingang bei der Stadtverwaltung E.) hatte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen in Höhe der Geschäftsanteile (4.000,00 Euro) beantragt, um die Beerdigungskosten begleichen zu können. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 2006 ab, weil der Kläger aufgrund seiner Vollmacht über den Tod hinaus Zugriff auf das Giro- und Sparguthaben der A.W. zur Bestreitung der Beerdigungskosten habe; da aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die betreffenden Baugenossenschaftsanteile als Vermögenswerte angegeben worden seien, seien Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden, die vom Kläger nach § 103 SGB XII zu erstatten seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Widerspruch ein. Auf ein - zur Ermittlung eines etwaigen Kostenersatzes durch die Erben (§ 102 SGB XII) an den Kläger gerichtetes - Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2006 reichte dieser unter dem 26. Februar 2006 eine Aufstellung der Vermögenswerte einschließlich verschiedener Belege ein. Aus der Aufstellung ergab sich, dass aus dem von A.W. hinterlassenen Guthaben (Sparbuch per 20. Januar 2006 1.746,34 Euro, Girokonto per 20. Januar 2006 175,89 Euro, Gutschrift des Dr. Sch.-S.s vom 3. Februar 2006 419,59 Euro) u.a. die Rechnung des Beerdigungs-Instituts vom 25. Januar 2006 sowie weitere aus Anlass des Todesfalls entstandene Aufwendungen - vom Kläger insgesamt beziffert mit 2.091,27 Euro - bereits am 9. Februar 2006 beglichen worden waren; noch offenstanden nach Mitteilung des Klägers u.a. die Gebührenforderungen des Landratsamts, der Stadt Heidelberg sowie der Stadt E., wobei er seinerzeit für Ende Februar 2006 mit der Auszahlung des Sterbegeldes nach dem LAG sowie für Ende Dezember 2006 der Baugenossenschaftsanteile rechnete; er bat um Mitteilung, ob die noch nicht bezahlten - von ihm mit 3.114,06 Euro veranschlagten - Beerdigungskosten, darunter auch für eine neue Grabsteininschrift (554,48 Euro laut Kostenvoranschlag des Steinmetzen) zwischenzeitlich ausgeglichen werden sollten.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 berechnete der Beklagte, der seinerzeit noch keine Kenntnis von der Erbschaftsausschlagung des Klägers hatte, die erforderlichen Bestattungskosten (Beerdigungs-Institut, Landratsamt, Stadt Heidelberg, St.) mit 2.616,74 Euro, die von dem zum Todestag vorhandenen Vermögen hätten beglichen werden können; die Kosten der Stadtverwaltung E., die auf 1.614,00 Euro zu reduzieren seien, könnten unter Aufrechnung mit der Erstattung des Heims von 419,59 Euro bei entsprechender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers übernommen werden. Eine Nachricht des Klägers ging hierauf trotz Erinnerung nicht ein. Am 14. August 2006 erfuhr der Beklagte durch ein Schreiben der EBG vom 10. August 2006, dass eine Auszahlung des Geschäftsguthabens nicht möglich sei, weil die Mitgliederversammlung aufgrund des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2005 am 3. August 2006 den Beschluss gefasst habe, nicht nur die Rücklagen aufzulösen, sondern auch die Geschäfts- und Auseinandersetzungsguthaben auf Null abzuschreiben.
Erst mit einem dort am 4. April 2007 eingegangenen Schreiben vom 2. April 2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und bat unter Übersendung der Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 (2.118,30 Euro einschl. Stundungszinsen und Säumniszuschlag) um Übernahme der Beerdigungskosten, nachdem die Geschäftsanteile der EBG „verfallen“ seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23. April 2007 ab, weil der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen habe und deshalb nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 74 SGB XII gehöre. Mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 15. Mai und 12. Juni 2007) machte der Kläger u.a. geltend, er sei mit der Verstorbenen nur sehr weitläufig verwandt gewesen; ein „echter“ Neffe der A.W. lebe in Serbien, zwei „echte“ Nichten in Wien und Paris. Im zivilisierten Europa sei es Sitte, die Verstorbenen zu beerdigen. Beim Tod der A.W. habe er als notariell Bevollmächtigter und nicht als Erbe die notwendigen Maßnahmen ergriffen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Beerdigungskosten durch die zu erwartende Rückzahlung der Geschäftsanteile bei der EBG gedeckt seien. Es gehe bei der Übernahme der Beerdigungskosten nicht um die Ansprüche etwaiger Erben, sondern um die der A.W. als einer Sozialhilfeempfängerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger nach Bürgerlichem Recht nicht zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei und sich derartige Pflichten auch nicht aus dem Öffentlichen Recht, hier § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestG BW), ergäben.
Deswegen hat der Kläger am 14. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben; er hat die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.404,68 Euro (Gebührenforderungen der Stadt E. <1.981,00 Euro> und der Stadt Heidelberg <423,68 Euro>) durch den Beklagten begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten habe sich aus dem Erbrecht ergeben. Zwar gelte bei Ausschlagung der Erbschaft § 1953 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); allerdings blieben die sog. „unaufschiebbaren“ Verfügungen des vorläufigen Erben, der später ausschlage, über § 1959 Abs. 2 BGB rechtlich wirksam. Diese Vorschrift gelte auch hier; er sei aufgrund der testamentarischen Verfügung zunächst als vorläufiger Erbe zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet gewesen. Die geltend gemachten Kosten seien genau in dem Zeitpunkt angefallen und damit rechtsverbindlich geworden, der zwischen dem Tod der A.W. und der Erbschaftsausschlagung gelegen habe. Im Übrigen sei er auch aufgrund der ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht zur Organisation und Durchführung der Bestattung verpflichtet gewesen; diese Verpflichtung sei aufgrund der vorläufigen Erbenstellung mit einer Kostentragungspflicht verbunden gewesen. Auch eine vertraglich begründete Pflicht zur Tragung von Bestattungskosten sei im Rahmen des § 74 SGB XII ausreichend. Die Tragung der Bestattungskosten könne ihm ferner nicht zugemutet werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; der Kläger habe das testamentarisch verfügte Alleinerbe ausgeschlagen und könne folglich auch nicht in seiner Funktion als „Erbe“ kostentragungspflichtig gewesen sein. Aus der Bestimmung des § 1959 Abs. 2 BGB resultiere allenfalls, dass der Kläger sich wegen der Bestattungskosten beim jetzigen Erben, möglicherweise also dem Fiskus, schadlos halten könnte. Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder nach Bürgerlichem noch nach Öffentlichem Recht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Eine sittliche Verpflichtung, dass der Leichnam bestattet werde, reiche für den in § 74 SGB XII geregelten Kostenübernahmeanspruch nicht aus. Die Regelung des § 1959 Abs. 2 BGB beziehe sich nur auf die Wirksamkeit getätigter Geschäfte im Verhältnis zu Dritten, führe jedoch nicht dazu, dass derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen habe, bis zu deren Ausschlagung die Rechtsstellung eines Erben habe.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. September 2008 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, zwar habe er keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht erfüllt; sein Fall sei dem jedoch vergleichbar. Aufgrund des § 1959 Abs. 2 BGB bestünden keine Zweifel daran, dass er gegenüber den Dritten durch die im Zusammenhang mit der Bestattung der A.W. eingegangenen Rechtsgeschäfte endgültig verpflichtet gewesen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von 2.404,48 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die vom Kläger angeführte Norm des § 1959 BGB enthalte lediglich ein Recht des vorläufigen Erben, im Zeitraum der sechswöchigen Ausschlagungsfrist erbschaftliche Geschäfte im Interesse des endgültigen Erben zu besorgen (Abs. 1) und unaufschiebbare Verfügungen zu bewirken (Abs. 2). Die Regelung begründe indes keine Verpflichtung zur Nachlassfürsorge und erst recht nicht die Verpflichtung zur Übernahme der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ) einverstanden erklärt.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
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Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
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Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
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Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
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Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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