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BGB § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Passau - 3 S 20/23
29. Juni 2023
3 S 20/23 29. Juni 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 175/18
15. November 2018
I-3 Wx 175/18 15. November 2018