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BGB § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 62/06
20. November 2007
26 U 62/06 20. November 2007