Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
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BGB § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 62/06
20. November 2007
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26 U 62/06 | 20. November 2007 |