Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 2193/12

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Schenkungsteuerbescheid vom 4. April 2006 nach Maßgabe der Urteilsgründe dahingehend zu ändern, dass der vom Kläger aufgrund des Todes der Frau A an die Miterben A1, A2 und A3 auszuzahlende Betrag von insgesamt 195.730,72 €, nach Abzinsung für die Zeit zwischen dem Übertragungsstichtag (20. September 2005) und dem Todestag (.... Januar 2010), als teilweise Gegenleistung für die mit notariellem Vertrag vom 20. September 2005 erfolgte Übertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts D von E, Blatt 1, Flur ..., Flurstück ..., eingetragenen Grundbesitzes berücksichtigt wird, wobei der Verkehrswert des Grundbesitzes zum Übertragungsstichtag dem Bedarfswert in Höhe von 372.500 € entspricht.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen