Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.