BGB § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 205/15
25. Mai 2016
IV ZR 205/15 25. Mai 2016
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 108/15
7. Dezember 2015
3 Wx 108/15 7. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 62/14
13. März 2015
12 Wx 62/14 13. März 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 408/14
2. Dezember 2014
IV ZR 408/14 2. Dezember 2014