BGB § 2081 Anfechtungserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 205/15
25. Mai 2016
IV ZR 205/15 25. Mai 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 134/14
19. März 2015
19 U 134/14 19. März 2015
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 5/15
18. März 2015
2 W 5/15 18. März 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 408/14
2. Dezember 2014
IV ZR 408/14 2. Dezember 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 47/09
5. Juni 2009
3 W 47/09 5. Juni 2009