BGB § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden

Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 W 1738/21
17. August 2021
8 W 1738/21 17. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 160/19
29. Mai 2019
8 W 160/19 29. Mai 2019
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 74/04
6. April 2006
3 K 74/04 6. April 2006