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BGB § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Bonn - 43 T 81/24
10. Juli 2025
43 T 81/24 10. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 W 1738/21
17. August 2021
8 W 1738/21 17. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 67/18
30. August 2018
3 Wx 67/18 30. August 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 78/17
20. September 2017
I-3 Wx 78/17 20. September 2017
Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 2587/15
29. Juni 2017
7 K 2587/15 29. Juni 2017