BGB § 2128 Sicherheitsleistung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 2/20
4. März 2020
4 MB 2/20 4. März 2020
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 74/04
6. April 2006
3 K 74/04 6. April 2006