BGB § 2283 Anfechtungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 205/15
25. Mai 2016
IV ZR 205/15 25. Mai 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 134/14
19. März 2015
19 U 134/14 19. März 2015