Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 153/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.11.2012, 8 O 269/12, im Wesentlichen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der bezüglich des Zinsanspruchs weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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