Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 133/91

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben dem Beteiligten zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Gegenstandswert dritter Instanz wird auf 150.000.-- DM festgesetzt.


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