BGB § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.

(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.

(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 71/20
27. Januar 2021
10 W 71/20 27. Januar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 400/14
11. März 2015
IV ZR 400/14 11. März 2015
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 UH 496/06 - 131
19. Oktober 2006
8 UH 496/06 - 131 19. Oktober 2006