Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
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BGB § 2374 Herausgabepflicht
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (27. Zivilkammer) - 2-27 O 353/22
11. Juli 2024
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2-27 O 353/22 | 11. Juli 2024 |
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Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (6. Zivilkammer) - 6 OH 7/20
1. Juli 2021
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6 OH 7/20 | 1. Juli 2021 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 W 788/04
28. Dezember 2004
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3 W 788/04 | 28. Dezember 2004 |