Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 W 788/04

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 22.09.2004 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 36 %, die Beklagte 26 % und die Drittwiderbeklagte 38 %.

Die Klägerin trägt 36 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 38 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 40 % der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten. Die Drittwiderbeklagte trägt 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Die sofortige Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 9.950,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien haben über die Verteilung zweier Bankguthaben aus dem Nachlass des am 12.06.2000 verstorbenen W... S... gestritten.

2

Die Klägerin, die Beklagte und die Drittwiderbeklagte sind zu je 1/3 Miterben des Verstorbenen. Nach einer teilweisen Erbauseinandersetzung verkauften die Klägerin und die Drittwiderbeklagte ihre Erbanteile durch notariellen Vertrag vom 15.02.2002, worauf die Beklagte ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausübte.

3

Die Klägerin hat die Anträge gestellt,

4

die Beklagte zu verurteilen,

5

1. der Auflösung des Gemeinschaftskontos Nr. ... bei der R...bank U...e.G. und Auszahlung an die Kontoinhaber, E... S...-K..., M... K...-S... und A... R... zu 1/3-Anteil zuzustimmen;

6

2. der Auflösung des Sparkontos Nr. ... bei der R...bank U...e.G., lautend auf D... K..., und Auszahlung an E... S...-K..., M... K...-S... und A... R... zu 1/3-Anteil zuzustimmen.

7

Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt,

8

die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen,

9

1. der Auflösung des Kontos Nr. ... bei der R...bank U... e.G. und Auszahlung des Guthabens auf diesem Konto an die Beklagte zuzustimmen;

10

2. der Auflösung des Sparkontos Nr. ... bei der R...bank U... e.G., lautend auf D... K..., und Auszahlung des Guthabens an die Beklagte zuzustimmen.

11

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich vom 06.09.2004 in der Hauptsache erledigt und Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beantragt.

12

Durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts sind der Beklagten 91 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 100 % der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten auferlegt worden.

13

Die Beklagte hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und trägt zur Begründung vor, die gesamten Kosten des Rechtsstreits seien der Klägerin und der Drittwiderbeklagten aufzuerlegen, da sie, die Beklagte, voll obsiegt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung gekommen wäre.

14

Die Beklagte beantragt,

15

den angefochtenen Beschluss abzuändern und der Klägerin und der Drittwiderbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;

16

hilfsweise,

17

die Kosten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten einerseits und der Beklagten andererseits gegeneinander aufzuheben.

18

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragen,

19

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

20

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 a Abs. 2 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

21

Über die Kosten des Rechtsstreits war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a ZPO), da die Parteien die Anwendbarkeit von § 98 ZPO in Ziff. 7 des Vergleiches vom 06.09.2004 ausgeschlossen haben.

22

Im Zeitpunkt der Erledigung stellte sich der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits folgendermaßen dar: Der Klageantrag zu 1) war unbegründet, der Klageantrag zu 2) war mit der Einschränkung begründet, dass der Beklagten dagegen ein Zurückbehaltungsrecht zustand, der Widerklageantrag zu 1) war in vollem Umfang begründet und der Widerklageantrag zu 2) war zu 1/3 begründet.

23

1. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch stand der Klägerin nicht zu.

24

Erbrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nach W... S..., insbesondere ein Anspruch auf Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB, bestehen nicht. Solche sind entfallen, seitdem die Beklagte ihr Vorkaufsrecht bezüglich des Erbteilverkaufes vom 15.02.2002 ausgeübt hat (§ 2034 Abs. 1 BGB). Denn durch diesen Rechtsakt sind die Erbteile der Klägerin und der Drittwiderbeklagten auf die Beklagte übergegangen, so dass sie die vermögensrechtliche Stellung einer Alleinerbin erlangt hat. Durch die Vereinigung aller Erbanteile in der Hand eines Miterben tritt der gleiche Rechtszustand ein wie bei einem ursprünglichen Anfall der Erbschaft an einen Alleinerben (BGH NJW-RR 1992, 733). Dass die Beklagte über die vermögensrechtliche Stellung hinaus nicht den persönlichen Status einer Alleinerbin erlangte, ist hier unerheblich, da Rechte, die mit der Person des Erben untrennbar verknüpft sind (vgl. dazu Münchener Kommentar / Heldrich, 4. Aufl., § 2033 Rdnr. 27), nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit sind.

25

Die Stellung der Beklagten als Alleinerbin bezieht sich auf den gesamten Nachlass, soweit dieser im Zeitpunkt der Erbteilsübertragung nicht bereits auseinandergesetzt war. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, bestimmte noch nicht verteilte Bestandteile des Nachlasses seien von der Erbteilsübertragung wirksam ausgeschlossen worden. Denn es ist nach § 2033 Abs. 2 BGB rechtlich unmöglich, bei der Übertragung eines Erbteils Teile des Nachlasses von der Übertragung auszunehmen, da sich dies als Verfügung über den Erbanteil an einzelnen Nachlassgegenständen, nämlich an den von der Übertragung nicht ausgenommenen Gegenständen, darstellen würde. Eine erbrechtliche Auseinandersetzung der - ehemaligen - Miterben kommt somit bezüglich keines Teils des Nachlasses mehr in Betracht.

26

Ein Anspruch der Klägerin auf Verteilung des Guthabens auf dem Konto Nr. ...bestand auch aus keinem anderen Rechtsgrund. Die Klägerin hat nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Parteien sich insofern vor der Erbteilsübertragung auf eine Teilauseinandersetzung geeinigt hätten. Die Beweisaufnahme hat lediglich erbracht, dass ein Teil des auf dem Sparkonto vorhandenen Guthabens an die Erbinnen verteilt wurde, während ein Betrag von ca. 30.000,00 DM auf dem Konto verblieb. Eine Verteilung dieses Restbetrages ist nicht erfolgt. Der Umstand, dass das Konto danach von der R...bank nicht mehr als Nachlasskonto bezeichnet wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Miterbinnen, die weiterhin Kontoinhaber blieben, dies nunmehr in einer anderen Rechtsform als in der Form der Erbengemeinschaft sein wollten. Die von dem zuständigen Bankangestellten, dem Zeugen B..., hierzu vertretene Rechtsauffassung ist unerheblich, da sie nicht durch Tatsachen belegt wird. Gegen die Vereinbarungen einer Teilauseinandersetzung bezüglich des Restbetrages auf dem Konto spricht insbesondere, dass dieser der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten dienen sollte. Die Klägerin hat keine plausiblen Gründe dafür vortragen können, weshalb für diese aus dem Nachlass zu begleichenden Verbindlichkeiten ein vom Nachlass getrennter Geldbetrag bereitgestellt worden sein sollte.

27

Eine von allen drei Miterbinnen getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Guthabens auf dem Konto Nr. ... kam auch später nicht zustande. Der über die Erbteilsveräußerung geschlossene Vertrag vom 15.02.2002, der das Konto Nr. ... nicht erwähnt, lässt eine solche Auslegung nicht zu. An diesem Vertrag waren nicht alle Miterbinnen beteiligt, sondern er wurde nur von der Klägerin, der Drittwiderbeklagten und einem Dritten geschlossen. Eine Veränderung der Rechtsverhältnisse der drei Miterbinnen untereinander konnte dadurch also nicht herbeigeführt werden. Das gilt auch für die in dem Vertrag enthaltene Erklärung, "der weitere Nachlass" sei "bereits unter den Erben verteilt". Zwar wurde anschließend die Beklagte, indem sie ihr Vorkaufsrecht ausübte, Vertragspartnerin eines gleichen Kaufvertrages mit den beiden anderen Parteien. Eine Änderung des am 15.02.2002 festgelegten Vertragsinhaltes konnte dies jedoch nicht bewirken (§ 505 Abs. 2 BGB a. F.). Dass die Parteien im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung getroffen hätten, durch die der Kaufvertrag dahin geändert worden wäre, dass die darin nicht erwähnten Nachlassbestandteile als bereits verteilt gelten sollten, wird nicht vorgetragen. Der Klageantrag zu 1) wäre also im Falle der Nichterledigung abzuweisen gewesen.

28

2. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch dagegen war berechtigt. Die Klägerin konnte von der Beklagten verlangen, dass diese der Auszahlung eines Drittels des Guthabens auf dem Konto Nr. ... an sie zustimmte.

29

Zwar bestand auch insofern kein erbrechtlicher Anspruch der Klägerin, da die Beklagte die Stellung einer Alleinerbin erlangt hatte und hiervon Teile des Nachlasses nicht ausgenommen werden konnten. Die in dem notariellen Vertrag vom 15.02.2002 enthaltene Vereinbarung, dass der Käufer hinsichtlich des Sparkontos keine Ansprüche geltend mache, ist jedoch interpretationsfähig. Eine gemäß § 2033 Abs. 2 BGB nicht erfüllbare Verpflichtung zur Übertragung eines Anteils an einzelnen Nachlassgegenständen kann umgedeutet werden in eine Verpflichtung zur Übertragung dessen, was an Rechten an den betreffenden Gegenständen bei der Auseinandersetzung zugeteilt wird (vgl. Münchener Kommentar aaO. § 2033 Rdnr. 40). So kann bei der Erbteilsübertragung eine Verpflichtung des Erwerbers wirksam vereinbart werden, dass er die bei der Teilung auf ihn entfallenden Rechte am beweglichen Nachlass auf den veräußernden Miterben überträgt (KG OLGE 46, 223 f.).

30

Der Verzicht des Käufers auf Ansprüche an dem Konto Nr. ... ist bei sinngerechter Auslegung dahin zu verstehen, dass dieser sich verpflichtete, im Falle der Auseinandersetzung über den Nachlass den Miterbinnen das auf diesem Konto befindliche Guthaben so zukommen zu lassen, als hätten sie ihre vermögensrechtliche Stellung als Erbinnen behalten. Diese Verpflichtung ging auf die Beklagte über. Da sich mit der Vereinigung aller Erbteile in ihrer Person eine Auseinandersetzung erübrigte, muss für die Fälligkeit der Verpflichtung der Zeitpunkt der Erbteilsübertragung auf die Beklagte maßgeblich sein.

31

Dem Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Auszahlung eines Drittels des auf dem Konto Nr. ... befindlichen Guthabens stand allerdings ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen (§ 273 BGB).

32

Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit zahlreiche Gegenforderungen gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Von diesen sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend substantiiert dargetan: ein Anspruch auf Herausgabe einer Bronzeplastik, des sog. künstlerischen Nachlasses, einer Polstergarnitur und einer Briefmarkensammlung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte aber ausreichend vorgetragen zu ihrem Anspruch auf Herausgabe eines Portraits des Erblassers sowie des Erlöses aus der Veräußerung des zum Nachlass gehörenden PKW Citroën.

33

Bis zur Erledigung des Rechtsstreits war die Klägerin der Beklagten zur Herausgabe des konkret bezeichneten Portraits verpflichtet, das sich unstreitig im Besitz der Klägerin und ihres Ehemannes befand. Die Beklagte hat dargetan, dass sie Eigentümerin des Gemäldes war. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Eigentum daran bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf sie übergegangen war - hierfür spricht die Widmung des Künstlers - oder ob sie das Eigentum daran durch die Erlangung der Alleinerbenstellung erwarb. Die Klägerin hat keinen Sachverhalt vorgetragen, geschweige denn, unter Beweis gestellt, dem ein Eigentumsübergang auf die Klägerin und ihren Ehemann zu entnehmen wäre.

34

Der Erlös aus der Veräußerung des PKW Citroën des Erblassers in Höhe von 6.465,52 DM steht dem Nachlass und somit der Beklagten zu, da das Fahrzeug zum Nachlass gehörte und im Namen der Erbengemeinschaft veräußert wurde, wie der zu den Akten gereichte Kaufvertrag beweist. Die Behauptung der Klägerin, hierüber sei bereits abgerechnet worden, reicht mangels konkreten Sachvortrags nicht aus, die Erfüllung des Anspruches der Beklagten darzutun.

35

Wäre es nicht zum Vergleichsschluss gekommen, hätte eine Verurteilung der Beklagten aufgrund des Klageantrags zu 2) also Zug um Zug gegen Herausgabe des o. bez. Portraits und des Verkaufserlöses in Höhe von 6.465,52 DM erfolgen müssen.

36

3. Der Widerklageantrag zu 1) war bis zur Erledigung des Rechtsstreits begründet.

37

Die Widerklage war entgegen der vom Landgericht geäußerten Rechtsansicht nicht deshalb teilweise unzulässig, weil die Klage insoweit vorgreiflich gewesen wäre. Eine anderweitige Rechtshängigkeit bestand nicht, da die Klageanträge nicht denselben Gegenstand hatten wie die Widerklageanträge (vgl. dazu Thomas / Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdnr. 21). Vielmehr wich die mit der Widerklage verlangte Verteilung der betroffenen Bankguthaben von derjenigen ab, die mit der Klage verlangt wurde, und beschränkte sich nicht auf die bloße Verneinung der Klageforderungen. Außerdem wurden mit der Widerklage Erklärungen anderer Personen verlangt als mit der Klage.

38

Anspruchsgrundlage ist § 2374 BGB, wonach der Erbschaftsverkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände herauszugeben.

39

Aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Erbteilskaufvertrages waren die Klägerin und die Drittwiderbeklagte der Beklagten zur Erfüllung verpflichtet. Die Erfüllung beschränkt sich gemäß § 2374 BGB nicht auf die Übertragung der Erbteile, sondern umfasst auch die Herausgabe der Nachlassgegenstände. Zu diesen gehört, wie bereits ausgeführt, das Konto Nr. ... Dadurch, dass die Beklagte die Stellung einer Alleinerbin erlangte, gingen zwar die Ansprüche gegen die Bank in vollem Umfang auf sie über. Eine Herausgabepflicht der Klägerin und der Drittwiderbeklagten nach § 2374 BGB bestand aber bezüglich der vorteilhaften Rechtsstellung, welche diese aufgrund der mit der kontoführenden Bank getroffenen Vereinbarungen bezüglich des Kontos Nr. ... besaßen. Die Beklagte konnte von ihnen daher Abgabe der Erklärungen verlangen, die ihr die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Bank ermöglichten. Dem Widerklageantrag zu 1) hätte deshalb stattgegeben werden müssen.

40

4. Der Widerklageantrag zu 2) war nur teilweise begründet.

41

Insofern ist ebenfalls § 2374 BGB Anspruchsgrundlage. Denn auch das Konto Nr. ... gehörte zum Nachlass. Die Beklagte konnte von den beiden anderen Parteien jedoch Zustimmung nur zur Auszahlung eines Drittels des auf diesem Konto befindlichen Guthabens verlangen. Denn da die Beklagte im Kaufvertrag die Verpflichtung übernommen hatte, den Miterbinnen den Teil des Guthabens zukommen zu lassen, den sie erhalten hätten, wenn es zu einer erbrechtlichen Auseinandersetzung gekommen wäre, konnten diese dem Anspruch der Beklagten entgegenhalten, dass ihnen je ein Drittel des Guthabens zufließen musste.

42

Zwar konnte dem Widerklageantrag nicht teilweise stattgegeben werden, da er nicht auf Zahlung, sondern auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet war. Die Beklagte hätte aber, wenn das Landgericht einen entsprechenden - gemäß § 139 ZPO gebotenen - Hinweis gegeben hätte, hilfsweise den Antrag gestellt, der Auflösung des Sparkontos Nr. 223016727 und Auszahlung an die Klägerin, die Drittwiderbeklagte und die Beklagte zu 1/3-Anteil zuzustimmen. Auch dieser Antrag wäre zulässig gewesen, da er sich nicht mit dem Klageantrag zu 2) gedeckt hätte.

43

Nach allem war die angefochtene Kostenentscheidung in der Weise abzuändern, wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

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