Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 19 UF 49/10
12. März 2010
|
19 UF 49/10 | 12. März 2010 |
|
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 40/09
29. Juni 2009
|
5 U 40/09 | 29. Juni 2009 |