BGB § 342 Andere als Geldstrafe

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 59/14
20. Januar 2015
2 Sa 59/14 20. Januar 2015