BGB § 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (25. Zivilkammer) - 325 O 259/14
29. Juni 2015
325 O 259/14 29. Juni 2015