Urteil vom Landgericht Hamburg (25. Zivilkammer) - 325 O 259/14

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag der Parteien zur Darlehenskontonummer... aufgrund wirksamen Widerrufes der Kläger gemäß Schreiben vom 26.06.2014 rückabzuwickeln ist.

II. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 200.549,15 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 3.3.2015 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen zu II., III. und V. vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Kostenvollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt 222.878,42 €.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte, insbesondere als Direktbank im Internet. Die Kläger schlossen am 26.6.2006 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 225.000 € ab (Anlage K1=B1). Das Darlehen war spätestens zum 28.2.2009 abzurufen. Die vereinbarte Verzinsung lag bei 4,68 %, der Zinssatz war bis zum 28.2.2019 festgeschrieben. Das Darlehen diente der Umschuldung eines zuvor bei der H. Sparkasse aufgenommenen Kredites sowie der Kapitalbeschaffung für ein selbst genutztes Einfamilienhaus.

2

Bestandteil des Darlehensvertrags war eine Widerrufsbelehrung, in der es unter anderem heißt:

3

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (...) Besonderer Hinweis: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“

4

Die Kläger zahlten die vertraglich vereinbarten Raten. Auf Antrag der Kläger wurde die Ratenhöhe im Juni 2010 verringert. Im März 2013 vereinbarten die Parteien ein weiteres Darlehen über 25.000 €, welches bis zum 28.2.2019 laufen sollte, um eine gemeinsame Anschlussfinanzierung zu ermöglichen.

5

Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 26.6.2014 (Anlage K2). Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab. In der Folgezeit wurde das Darlehen mit den vertraglich vereinbarten Raten weiter bedient.

6

Die Kläger behaupten, der marktübliche Zins habe bei Vertragsschluss zwischen 4,29 % und 4,60 % gelegen.

7

Sie meinen, die Widerrufsbelehrung sei aufgrund der Formulierung, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne, fehlerhaft. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein Übereinstimmen der Belehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB Info-VO berufen, da sie die dortige abgewandelt habe. Aufgrund des Fehlers der Widerrufsbelehrung habe die Zweiwochenfrist nach §§ 495, 355 III 1 BGB a.F. nie begonnen. Eine Leistungsklage sei ihnen nicht zuzumuten, da hierfür ein Gutachten eingeholt werden müsste.

8

Bei der Rückabwicklung sei der angemessene Zins zeitabhängig zu beurteilen. Die nach dem Widerruf eingezogenen Raten seien aufgrund einer konkludenten Tilgungsanordnung mit der Hauptforderung zu verrechnen. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte als Bank mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geld Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.

9

Sie beantragen,

10

1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag der Parteien zur Darlehenskontonummer ... aufgrund wirksamen Widerrufes der Kläger gemäß Schreiben vom 26.06.2014 rückabzuwickeln ist.

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.047,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie beantragt hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger hinsichtlich ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung für wirksam erachtet,

15

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 204.270,54 nebst Zinsen in Höhe von 4,68 % p.a. seit dem 18.03.2015 aus einem Betrag von EUR 203.878,42 zu zahlen.

16

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

17

Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, da die Kläger auf Leistung klagen könnten. Ihre Belehrung sei ordnungsgemäß, geringfügige Abweichungen zur Musterbelehrung seien unschädlich. Ein etwa noch bestehendes Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt. Die Kläger verhielten sich rechtsmissbräuchlich, weil sie ein Widerrufsrecht, welches eigentlich dem Schutz eines Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen diene, dazu nutzten, sich einen günstigeren Zinssatz zu verschaffen.

18

Wäre der Widerruf wirksam, könnte sie ab Auszahlung den vertraglichen Zins verlangen, die Kläger könnten die Zahlung des üblichen Gewinns der Bank verlangen. Dieser sei entsprechend § 503 BGB mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bestimmen. Für die nach dem Widerruf geleisteten Zahlungen gelte die Tilgungsregel des § 367 BGB. Auf die an die Kläger zu entrichtenden Zinsen müsse die Beklagte Kapitalertragssteuer abführen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll vom 17.3.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die Klage ist zulässig, die Kläger besitzen insbesondere das für den Klagantrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar kann von einem Kläger in der Regel erwartet werden, dass er einen bereits fälligen Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgt, da dies der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits dient (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rn. 7a). Die Kläger können aber deshalb nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, weil nach dem Widerruf des Darlehensvertrags aus ihrer Sicht ein Negativsaldo verbleibt. Sie können daher die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von ihnen ausgesprochene Widerrufserklärung rechtlich wirksam ist, nicht mit einer Leistungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen.

II.

21

Der von den Klägern am 26.6.2014 erklärte Widerruf ihres Darlehensvertrags ist wirksam.

22

1. Den Klägern steht ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs war bis zum 26.6.2014 nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) begann die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Diese Widerrufsbelehrung musste umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher sollte dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er war deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709 Urt. v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Nach diesem Maßstab war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und deshalb nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (a). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Wesentlichen die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV übernommen habe (b).

23

a) Nach der von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärung begann der Lauf der Widerrufsfrist „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. Diese Belehrung war nicht geeignet, die Kläger als Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren Die Kläger konnten zwar erkennen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von anderen Bedingungen abhängt, nicht aber, welches diese Bedingungen sind. Eine Widerrufsbelehrung, die durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ ohne Angabe der übrigen Bedingungen den zutreffenden Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen lässt, ist unwirksam (BGH, Urt. v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572; Urt. v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183; Urt. v. 1.3.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427)

24

b) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht wegen Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber angebotenen Erklärungsmuster in der Anlage 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) wirksam. Zwar sah § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Die Beklagte hat dieses Muster jedoch inhaltlich bearbeitet, in dem sie einen Zusatz aufgenommen hat, der nach dem Erklärungsmuster bei Darlehensverträgen nicht zu verwenden war. Der von der Beklagten unter der Überschrift „Besonderer Hinweis“ aufgeführte Erklärung über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts war nach dem Gestaltungshinweis Nr. 8 des Musters für die Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-VO) nur dann vorgesehen, wenn das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen galt. Ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB a.F. bestand aber nach § 312d Abs. 4 BGB nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zustand. Den Klägern, die ein Verbraucherdarlehen abgeschlossen hatten, stand aber dieses Widerrufsrecht zu.

25

Die inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung, die die Beklagte vorgenommen hat, führt zwingend dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 422; Urt. v. 18.3.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022). Auf die Frage, ob jede Abweichung vom Wortlaut der Mustererklärung oder nur inhaltliche Bearbeitungen die Berufung auf die Schutzwirkung des § 14 ABGB-Info-VO hindern, kommt es daher nicht an.

26

2. Der Beklagte hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230).

27

An das Vorliegen der Voraussetzungen des für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmomentes sind bei einem verbraucherschützenden Widerrufsrecht strenge Anforderungen zu stellen. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass ein Widerrufsrecht nach Ablauf einer bestimmten Zeit ungeachtet einer möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung erlischt, dann hätte er dies anordnen können. Tatsächlich sahen das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufsgesetz vor ihrer Inkorporation in das BGB derartige Höchstfristen vor. Für seit dem 13.6.2014 abgeschlossene Verbraucherverträge ist eine Höchstfrist erneut in §§ 356 Abs. 3 Satz 2, 356a Abs. 3 Satz 2, 356c Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehen. Anders ist dies jedoch für Finanzdienstleistungen, bei denen sich der Gesetzgeber aus europarechtlichen Erwägungen gehindert sah, eine Höchstfrist einzuführen, und dies sogar bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen unterlassen hat, obwohl insofern keine Richtlinienvorgaben bestehen. Es beruht danach auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, dass allein der Ablauf einer noch so langen Frist bei einem Verbraucherdarlehen nicht zu dessen Erlöschen führt, sondern es gerade auf das Umstandsmoment ankommt.

28

Nach diesem Maßstab fehlt es am Umstandsmoment. Die Umstände, dass die Kläger eine Reduzierung der monatlichen Tilgung beantragt und ein weiteres gleichzeitig endfälliges Darlehen aufgenommen haben, begründen kein besonderes Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrags. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die unsichere Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch machte (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; OLG Hamm, Beschluss v. 25.8.2014 - 31 U 74/14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 BGB Rn. 107). Zudem fehlt es an einer Vermögensdisposition, die die Beklage nur deshalb vorgenommen hätte, weil sie auf die Wirksamkeit der Darlehensverträge mit dem Kläger vertraut hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006 - XI ZR 205/05, NJW-RR 2007, 100).

29

Ob und gegebenenfalls unter welchem Umständen die beidseitige Erfüllung aller Vertragspflichten ein Vertrauen begründen kann, dass die Gegenseite nicht mehr von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde (so OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 - 13 U 30/11, WM 2012, 1532; KG, Urt. v. 16.8.2012 - 8 U 101/12, GuT 2013, 213; OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 - 13 U 30/11, WM 2012, 1532) kann dahinstehen, denn zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Kläger waren die Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt.

30

3. Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Fortsetzung des Darlehens zu günstigeren Konditionen wünscht. Zwar sollen die verbraucherschützenden Widerrufsrechte dazu dienen, den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen (BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Die gesetzgeberische Entscheidung, dass eine Widerrufsfrist bei fehlender oder unzureichender Belehrung nicht beginnt, führt aber zwingend dazu, dass Widerrufsrechte auch noch zu einem Zeitpunkt bestehen, in dem von einem übereilten Vertragsschluss keine Rede mehr sein kann.

31

Die Verbraucherwiderrufsrechte bestehen ungeachtet der Motive des Verbrauchers, sich von der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu lösen. Deshalb stellt es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn ein Verbraucher in der Absicht, nunmehr einen wirtschaftlich günstigeren Vertrag abschließen zu können, einen früheren Vertrag widerruft.

III.

32

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können die Kläger nicht beanspruchen. Als Verzugsschaden sind diese Kosten schon deshalb nicht ersatzfähig, weil sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch den späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht im Verzug befand. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung scheitert jedenfalls daran, dass die Kläger bei dem gebotenen Gesamtvermögensvergleich aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung besser stehen, als wenn sie ordnungsgemäß belehrt worden wären, da sie aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Möglichkeit erhalten haben, den Kredit zu günstigeren Zinsen umzuschulden, was sie bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht könnten. Im Übrigen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch sicherlich auf die Rechtschutzversicherung übergegangen, die, wie sich der Gerichtsakte entnehmen lässt, auch die Gerichtskosten des Prozesses bezahlt hat.

IV.

33

Die Widerklage, deren Hilfsbedingung oben bejaht wurde, ist weitgehend erfolgreich. Der Beklagten steht nach der von ihr vorgenommenen Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch der tenorierte Betrag zu. Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. richteten sich die Rechtsfolgen der Widerrufserklärung nach den Bestimmungen über den gesetzlichen Rücktritt. Für diesen bestimmt § 346 BGB, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (1) und dass die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind (2).

34

1. Der entgeltliche Darlehensvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem die wechselseitig geschuldeten Leistungen nach § 488 Abs. 1 BGB darin bestehen, dass der Darlehensgeber einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Darlehensnehmer hierfür einen laufzeitabhängigen Zins zahlt. Die Tilgung des Darlehens stellt hingegen keine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistung dar. Stattdessen ist es bei einem planmäßig zu tilgenden Darlehen so, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen über die Laufzeit immer geringer werdenden Betrag überlässt und sich deshalb auch die im Gegenzug geschuldeten Zinsen verringern. Tilgungsleistungen sind deshalb bei einem Darlehenswiderruf nicht rückabzuwickeln (LG Stuttgart, Urt. v. 9.4.2015 - 12 O 293/14, juris; Hölldampf/Sochowersky, WM 2015, 999, 1003). Die häufig vertretene Gegenauffassung führt im Ergebnis dazu, dass der Darlehensnehmer für die gesamte rückabzuwickelnde Laufzeit des Darlehens Nutzungsersatz in Höhe des Nominalbetrags des Darlehens zahlen muss, obwohl ihm dieser Betrag bereits nach den ersten Tilgungen gar nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung stand. Wenn ein Widerruf - was grundsätzlich möglich ist - erst nach vollständiger Rückführung des Darlehens erklärt wird, so müssten, wenn man auch die erbrachten Tilgungsleistungen rückabwickeln wollte, beide Seiten Nutzungsersatz sogar für den Zeitraum zahlen, in dem das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt war. Dieses Ergebnis lässt sich vermeiden, wenn man berücksichtigt, dass infolge der Tilgung dem Darlehensnehmer immer geringere Beträge auf Zeit zur Verfügung gestellt werden.

35

Zu den Leistungen des Darlehensgebers bei einem Forward-Darlehen mit fester Laufzeit, wie es die Parteien abgeschlossen haben, tritt neben der Verpflichtung zur Überlassung des Kapitals hinzu, dass der Darlehensgeber garantiert, dass der Darlehensnehmer in einem festgelegten künftigen Zeitraum unabhängig von der künftigen Zinsentwicklung Geld zu einem vorab festgelegten Zinssatz aufnehmen kann. Der Darlehensnehmer sichert sich auf diese Weise gegen eine für ihn ungünstige Steigerung der Kreditzinsen ab.

36

a) Die Kläger haben nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz für die Möglichkeit zu leisten, dass sie in der Zeit vom 27.1.2009 bis zur Widerrufserklärung am 26.6.2014 einen der Höhe nach variierenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt bekommen haben. Denn die Möglichkeit, über dieses Geld verfügen zu können, lässt sich als solche nicht zurückgewähren. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich nach dem vertraglich vereinbarten Zinssatz. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dieser Zinssatz als Gebrauchsvorteil heranzuziehen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Wert des Gebrauchsvorteils geringer ist.

37

Ein geringerer Wert des Gebrauchsvorteils ist nicht nachgewiesen. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz lag bei Vertragsschluss nicht über dem marktüblichen Zins. Bei Vertragsschluss im Juni 2006 lag der marktübliche Zins für Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von über 5 bis 10 Jahren bei 4,66 %, im Januar 2009, als das Darlehen ausgezahlt wurde, lag dieser Zins bei 4,73 % (MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, vgl.
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/S11BATHYP.pdf?__blob=publicationFile).

38

Der marktübliche Zins ist nicht zeitabschnittsweise für die einzelnen Monate der Laufzeit zu ermitteln. Der Ansatz des in dem jeweiligen Monat geltenden Zinses für Neuverträge mit einer Laufzeit von 10 Jahren würde nicht berücksichtigen, dass derartige Zinssätze von den Klägern eben nur dann hätten in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen Vertrag mit einer solchen Laufzeit abgeschlossen hätten. Sie können daher bei einer monatsweisen Ermittlung des marktüblichen Zinses nicht herangezogen werden, da die Kläger keinesfalls Monat für Monat einen neuen Vertrag mit 10-jähriger Zinsbindung hätten abschließen können. Denkbar wäre allenfalls der Ansatz von marktüblichen Zinsen für Darlehensverträge ohne Zinsbindung. Dem steht jedoch schon entgegen, dass unklar ist, ob den Klägern ein solcher, bei der Immobilienfinanzierung eher unüblicher Kredit überhaupt zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen würde ein solcher Vertrag eine andere Leistung darstellen, als sie die Kläger in Anspruch genommen haben. Die Kläger haben nämlich mit dem Forward-Darlehen gezielt die Möglichkeit in Anspruch genommen, von der Beklagten Geld zu einem festen, verlässlichen Zinssatz zu leihen. Die Zinsen, die sie in diesem Fall zeitweise mehr bezahlt haben, als sie bei einem Kredit ohne Zinsbindung angefallen wären, stellen bei einem solchen Vertrag die Gegenleistung für die Sicherheit dar, dass die Zinsen auch nicht über die vereinbarte Höhe steigen konnten. Diese bis zum Widerruf in Anspruch genommene Absicherung gegen Zinsschwankungen ist auch bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen. Dies entspricht der Wertung in § 8 Abs. 1 VVG, wonach ein Versicherungsnehmer bei Widerruf eines Versicherungsvertrags für den in der Vergangenheit gewährten Versicherungsschutz die vereinbarten Prämien schuldet, sofern er grundsätzlich über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

39

Bei der Ermittlung der bis zum Widerruf geschuldeten Zinsen geht das Gericht von folgender, auf der unbestrittenen Darstellung der Beklagten zu den Zahlungsflüssen (Anlage B16) basierenden Berechnung aus, bei der die von den Klägern geleisteten Zahlungen jeweils in die bis zum Zahlungsdatum angefallenen Zinsen und den verbliebenen Tilgungsanteil aufgeteilt sind:

40

Datum

Darlehensbetrag

Zinsen

Tilgung

Restbetrag

30.01.2009

199.610,87 €

102,38 €

1,42 €

199.609,45 €

27.02.2009

199.609,45 €

 716,63 €

 61,85 €

 199.547,59 €

06.03.2009

 199.609,45 €

 179,16 €

 599,32 €

 199.010,12 €

11.03.2009

 224.936,72 €

 144,21 €

 94,29 €

 224.842,43 €

31.03.2009

 224.842,43 €

 576,58 €

 291,71 €

 224.550,72 €

30.04.2009

 224.550,72 €

 863,75 €

 388,75 €

 224.161,97 €

29.05.2009

 224.161,97 €

 833,51 €

 418,99 €

 223.742,98 €

30.06.2009

 223.742,98 €

 918,02 €

 334,48 €

 223.408,51 €

31.07.2009

 223.408,51 €

 888,00 €

 364,50 €

 223.044,01 €

31.08.2009

 223.044,01 €

 886,55 €

 365,95 €

 222.678,06 €

30.09.2009

 222.678,06 €

 856,55 €

 395,95 €

 222.282,11 €

30.10.2009

 222.282,11 €

 855,02 €

 397,48 €

 221.884,63 €

30.11.2009

 221.884,63 €

 881,95 €

 370,55 €

 221.514,08 €

30.12.2009

 221.514,08 €

 852,07 €

 400,43 €

 221.113,65 €

29.01.2010

 221.113,65 €

 850,53 €

 401,97 €

 220.711,68 €

26.02.2010

 220.711,68 €

 792,39 €

 460,11 €

 220.251,57 €

31.03.2010

 220.251,57 €

 931,94 €

 320,56 €

219.931,00 €

30.04.2010

 219.931,00 €

 845,98 €

 406,52 €

 219.524,48 €

31.05.2010

 219.524,48 €

 872,56 €

 379,94 €

 219.144,55 €

30.06.2010

 219.144,55 €

 842,96 €

 222,04 €

 218.922,50 €

30.07.2010

 218.922,50 €

 842,10 €

 222,90 €

 218.699,61 €

31.08.2010

 218.699,61 €

 897,33 €

 167,67 €

 218.531,93 €

30.09.2010

 218.531,93 €

 840,60 €

 224,40 €

 218.307,53 €

29.10.2010

 218.307,53 €

 811,75 €

 253,25 €

 218.054,28 €

30.11.2010

 218.054,28 €

 894,68 €

 170,32 €

 217.883,96 €

30.12.2010

 217.883,96 €

 838,11 €

 226,89 €

 217.657,07 €

31.01.2011

 217.657,07 €

 865,14 €

 199,86 €

 217.457,21 €

28.02.2011

 217.457,21 €

 780,70 €

 284,30 €

 217.172,91 €

31.03.2011

 217.172,91 €

 863,22 €

 201,78 €

 216.971,13 €

29.04.2011

 216.971,13 €

 806,78 €

 258,22 €

 216.712,90 €

31.05.2011

 216.712,90 €

 889,18 €

 175,82 €

 216.537,08 €

30.06.2011

 216.537,08 €

 832,93 €

 232,07 €

 216.305,00 €

29.07.2011

 216.305,00 €

 804,30 €

 260,70 €

 216.044,30 €

31.08.2011

 216.044,30 €

 914,13 €

 150,87 €

 215.893,44 €

30.09.2011

 215.893,44 €

 830,45 €

 234,55 €

 215.658,89 €

31.10.2011

 215.658,89 €

 857,20 €

 207,80 €

 215.451,09 €

30.11.2011

 215.451,09 €

 828,75 €

 236,25 €

 215.214,84 €

30.12.2011

 215.214,84 €

 827,84 €

 237,16 €

 214.977,68 €

31.01.2012

 214.977,68 €

 882,06 €

 182,94 €

 214.794,73 €

29.02.2012

 214.794,73 €

 798,68 €

 266,32 €

 214.528,42 €

30.03.2012

 214.528,42 €

 825,20 €

 239,80 €

 214.288,62 €

30.04.2012

 214.288,62 €

 851,75 €

 213,25 €

 214.075,37 €

31.05.2012

 214.075,37 €

 850,91 €

 214,09 €

 213.861,27 €

29.06.2012

 213.861,27 €

 795,21 €

 269,79 €

 213.591,49 €

31.07.2012

 213.591,49 €

 876,37 €

 188,63 €

 213.402,86 €

31.08.2012

 213.402,86 €

 848,23 €

 216,77 €

 213.186,09 €

28.09.2012

 213.186,09 €

 765,37 €

 299,63 €

 212.886,46 €

31.10.2012

 212.886,46 €

 900,77 €

 164,23 €

 212.722,23 €

30.11.2012

 212.722,23 €

 818,25 €

 246,75 €

 212.475,48 €

28.12.2012

 212.475,48 €

 762,82 €

 302,18 €

 212.173,30 €

31.01.2013

 212.173,30 €

 924,96 €

 140,04 €

 212.033,25 €

28.02.2013

 212.033,25 €

 761,23 €

 303,77 €

 211.729,48 €

28.03.2013

 211.729,48 €

 760,14 €

 304,86 €

 211.424,62 €

30.04.2013

 211.424,62 €

 894,59 €

 170,41 €

 211.254,21 €

31.05.2013

 211.254,21 €

 839,69 €

 225,31 €

 211.028,90 €

28.06.2013

 211.028,90 €

 757,62 €

 307,38 €

 210.721,52 €

31.07.2013

 210.721,52 €

 891,61 €

 173,39 €

 210.548,13 €

30.08.2013

 210.548,13 €

 809,89 €

 255,11 €

 210.293,02 €

30.09.2013

 210.293,02 €

 835,87 €

 229,13 €

 210.063,90 €

31.10.2013

 210.063,90 €

 834,96 €

 230,04 €

 209.833,86 €

27.11.2013

 209.833,86 €

 726,43 €

 338,57 €

 209.495,28 €

30.12.2013

 209.495,28 €

 886,42 €

 178,58 €

 209.316,71 €

30.01.2014

 209.316,71 €

 831,99 €

 233,01 €

 209.083,70 €

03.03.2014

 209.083,70 €

 857,87 €

 207,13 €

 208.876,57 €

31.03.2014

 208.876,57 €

 749,90 €

 315,10 €

 208.561,47 €

30.04.2014

 208.561,47 €

 802,25 €

 262,75 €

 208.298,71 €

30.05.2014

 208.298,71 €

 801,24 €

 263,76 €

 208.034,95 €

26.06.2014

 208.034,95 €

 720,20 €

        

 208.034,95 €

41

Die Summe der bis zum 26.6.2014 geschuldeten Zinszahlungen beträgt 54.578,38 €. Diesen Betrag müssen die Kläger als Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB zu entrichten. Daneben schulden sie die Rückzahlung des zum Zeitpunkt des Widerrufs noch überlassenen Darlehensbetrags von 208.034,95 €.

42

b) Die Beklagte schuldet nach § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihr erhaltenen Leistungen, also der Zinszahlungen in Höhe von 53.818,18 €. Der Betrag unterscheidet sich deshalb von den oben angegebenen geschuldeten Zinsen, weil die Kläger die zwischen dem 31.5.2014 und 26.6.2014 angefallenen Zinsen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hatten.

43

2. Die Beklagte schuldet nach § 346 Abs. 1 BGB ferner die Herausgabe gezogener Nutzungen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht insofern eine Vermutung, dass eine Bank Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungen erlangt hat (BGH, Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 1325; Urt. v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147; Urt. v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123). Allerdings kann diese Vermutung nur insofern eingreifen, wie die Beklagte die erlangten Zinsen nicht selbst einsetzen musste, um die Vergabe des Darlehens zu refinanzieren. Soweit nämlich die Zinsen zur Refinanzierung verbraucht wurden, standen sie für die Beklagte nicht zur Generierung weiterer Nutzungen zur Verfügung. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Rückabwicklung eines Geschäftes, bei dem eine Bank Gelder des Kunden in Dollaroptionsscheinen angelegt hat, dem Kunden nur auf die Provisionen, die der Bank endgültig verbleiben sollten, Nutzungsersatz gewährt, nicht aber auf die Gelder, die die Bank für den Kunden investieren sollte (BGH, Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 1325).

44

Zur Ermittlung des für die Refinanzierung erforderlichen Betrags ist auf den Zinssatz für laufzeitkongruente Hypothekenpfandbriefe zurückzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5). Der marktübliche Zins für Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von zehn Jahren betrug nach den Veröffentlichungen der Bundesbank im Juni 2006 4,20 %, die Zinsmarge lag danach bei 0,48 %. Lediglich im Verhältnis dieser Zinsmarge zu dem Gesamtzinssatz von 4,68 % standen die an die Beklagte gezahlten Zinsen zur freien Anlage zur Verfügung. Für den frei anzulegenden Betrag ist eine Rendite von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu vermuten. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem grundpfandgesicherten Darlehen diese Renditevermutung nicht gelte (BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 242/05, NJW 2007, 364), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Wiederanlagerendite darauf ankommen sollte, aus welchem Geschäft der anzulegende Betrag stammt.

45

Danach ergibt sich bis zum Widerruf folgender monatlicher Nutzungsersatz nach der Formel (Anzahl Tage/365*Summe gezahlter Zinsen*0,48/4,68*5 Prozentpunkte über Basiszinssatz):

46

Datum

Summe gez. Zinsen

Nutzungsersatz

30.01.2009

 102,38 €

        

27.02.2009

 819,00 €

 0,05 €

06.03.2009

 998,16 €

 0,11 €

11.03.2009

 1.142,36 €

 0,09 €

31.03.2009

 1.718,95 €

 0,43 €

30.04.2009

 2.582,70 €

 0,96 €

29.05.2009

 3.416,21 €

 1,39 €

30.06.2009

 4.334,23 €

 2,03 €

31.07.2009

 5.222,23 €

 1,93 €

31.08.2009

 6.108,79 €

 2,33 €

30.09.2009

 6.965,34 €

 2,64 €

30.10.2009

 7.820,36 €

 3,01 €

30.11.2009

 8.702,31 €

 3,49 €

30.12.2009

 9.554,38 €

 3,76 €

29.01.2010

 10.404,91 €

 4,12 €

26.02.2010

 11.197,29 €

 4,19 €

31.03.2010

 12.129,23 €

 5,32 €

30.04.2010

 12.975,21 €

 5,24 €

31.05.2010

 13.847,77 €

 5,79 €

30.06.2010

 14.690,73 €

 5,98 €

30.07.2010

 15.532,83 €

 6,34 €

31.08.2010

 16.430,16 €

 7,15 €

30.09.2010

 17.270,76 €

 7,09 €

29.10.2010

 18.082,50 €

 7,21 €

30.11.2010

 18.977,18 €

 8,32 €

30.12.2010

 19.815,29 €

 8,19 €

31.01.2011

 20.680,43 €

 9,12 €

28.02.2011

 21.461,13 €

 8,33 €

31.03.2011

 22.324,35 €

 9,57 €

29.04.2011

 23.131,13 €

 9,31 €

31.05.2011

 24.020,30 €

 10,65 €

30.06.2011

 24.853,23 €

 10,37 €

29.07.2011

 25.657,53 €

 10,88 €

31.08.2011

 26.571,66 €

 12,78 €

30.09.2011

 27.402,11 €

 12,03 €

31.10.2011

 28.259,31 €

 12,82 €

30.11.2011

 29.088,06 €

 12,79 €

30.12.2011

 29.915,90 €

 13,17 €

31.01.2012

 30.797,96 €

 13,77 €

29.02.2012

 31.596,64 €

 12,85 €

30.03.2012

 32.421,84 €

 13,64 €

30.04.2012

 33.273,60 €

 14,46 €

31.05.2012

 34.124,50 €

 14,84 €

29.06.2012

 34.919,71 €

 14,24 €

31.07.2012

 35.796,08 €

 16,08 €

31.08.2012

 36.644,31 €

 15,97 €

28.09.2012

 37.409,68 €

 14,76 €

31.10.2012

 38.310,45 €

 17,76 €

30.11.2012

 39.128,71 €

 16,54 €

28.12.2012

 39.891,52 €

 15,76 €

31.01.2013

 40.816,48 €

 18,56 €

28.02.2013

 41.577,71 €

 15,64 €

28.03.2013

 42.337,85 €

 15,93 €

30.04.2013

 43.232,43 €

 19,12 €

31.05.2013

 44.072,13 €

 18,34 €

28.06.2013

 44.829,75 €

 16,89 €

31.07.2013

 45.721,36 €

 19,21 €

30.08.2013

 46.531,25 €

 19,73 €

30.09.2013

 47.367,12 €

 20,75 €

31.10.2013

 48.202,08 €

 21,13 €

27.11.2013

 48.928,51 €

 18,72 €

30.12.2013

 49.814,93 €

 23,23 €

30.01.2014

 50.646,92 €

 18,96 €

03.03.2014

 51.504,80 €

 19,90 €

31.03.2014

 52.254,69 €

 17,71 €

30.04.2014

 53.056,94 €

 19,25 €

30.05.2014

 53.858,18 €

 19,55 €

26.06.2014

        

 17,86 €

47

In der Summe ergibt dies einen geschuldeten Nutzungsersatz von 750,10 €. Abgeltungssteuer ist auf diesen Betrag nicht zu errichten, da der Nutzungsersatz nur einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Saldos nach dem Widerruf darstellt, der die Zinsbelastung der Kläger rückwirkend verringert.

48

3. Die Aufrechnung der Beklagten wirkt nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt der Widerrufserklärung zurück. Da der Beklagten Zahlungsansprüche von 208.034,95 € (Rückzahlung der Darlehensvaluta) und 54.578,38 € (geschuldete Zinsen), den Klägern solche in Höhe von 53.858,18 € (gezahlte Zinsen) und 750,10 € (Nutzungsersatz auf die gezahlten Zinsen) zustanden, verbleibt ein Saldo von 208.005,05 € zugunsten der Beklagten.

49

4. Dieser Saldo hat sich aufgrund der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags bis zur mündlichen Verhandlung geleisteten Zahlungen auf 200.549,15 € reduziert. Dabei kann dahinstehen, ob auf diese Zahlungen die vertragliche Tilgungsbestimmung oder diejenige des § 367 BGB Anwendung findet, da nach beiden Maßstäben Zinsen vor der Hauptforderung getilgt werden. Die abweichende Tilgungsregel des § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. galt nach § 497 Abs. 4 BGB a.F. nicht für Immobiliendarlehensverträge.

50

Auf den nach dem Widerruf entstandenen Saldo kann die Beklagte gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., 286 Abs. 3 BGB nach Ablauf von 30 Kalendertagen Verzugszinsen verlangen. Der Zinssatz beträgt nach § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Tilgung stellt sich danach wie folgt dar:

51

Datum 

Darlehensbetrag

Zinsen

Tilgung

Restbetrag

30.06.2014

 208.005,05 €

 - €

 1.065,00 €

 206.940,05 €

30.07.2014

 206.940,05 €

 40,14 €

 1.024,86 €

 205.915,19 €

01.09.2014

 205.915,19 €

 329,52 €

 735,48 €

 205.179,71 €

30.09.2014

 205.179,71 €

 288,54 €

 776,46 €

 204.403,26 €

30.10.2014

 204.403,26 €

 297,36 €

 767,64 €

 203.635,62 €

01.12.2014

 203.635,62 €

 316,00 €

 749,00 €

 202.886,62 €

30.12.2014

 202.886,62 €

 285,32 €

 779,68 €

 202.106,94 €

30.01.2015

 202.106,94 €

 286,66 €

 778,34 €

 201.328,60 €

02.03.2015

 201.328,60 €

 285,56 €

 779,44 €

 200.549,15 €

V.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht hat den über die Widerklage hinausgehenden Wert des Klagantrags zu 1) infolge der in der Restlaufzeit des Kredites ersparten Zinsen auf 19.000 € geschätzt.

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