Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 370 Leistung an den Überbringer der Quittung

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 8/14 R
29. Juni 2016
B 12 R 8/14 R 29. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 3 O 55/06
24. November 2006
3 O 55/06 24. November 2006