Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 3 O 55/06

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.556,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2002 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteils ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Vergütungsansprüche für Leistungen auf dem Gebiet der Steuerberatung gegen die Beklagte geltend. Diese begehrt widerklagend Rückzahlung eines angeblich von ihr an den Kläger für anderweitige Leistungen gezahlten Honorars sowie Schadensersatz wegen Schlechterfüllung dieser Leistungen.
Vor dem Jahr 1992 war A. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten mit Sitz in Pforzheim und führte als Einzelunternehmer die Firma X. Die Firmenwerte sollten für A. und seine Ehefrau die Altersvorsorge darstellen. Im Handelsregister wurde am 22.02.2001 eingetragen, dass A. nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten ist (vergl. Handelsregisterauszug, AS 173/175). Der Kläger war bereits zuvor in steuerlichen Angelegenheiten sowohl für die Unternehmen als auch für A. und dessen Ehefrau I. A. tätig gewesen.
A. versuchte seit 1992 erfolglos, die Unternehmen mit Hilfe des Klägers zu verkaufen (vergl. die Aufstellung über die Verkaufsbemühungen, K1, AHB 1/3). Die Verkaufsabsichten wurden forciert, als sich 1998 ergab, dass der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen zum 01.01.1999 wegfallen würde. A. wandte sich in der Folgezeit wegen eines potenziellen Käufers an einen Geschäftsfreund in der Schweiz, einen Herrn S., Inhaber und Vorstand der nach ihm benannten S. AG mit Sitz in der Schweiz. Diese war Partner der Firmengruppe A und für den Vertrieb in der Schweiz zuständig. Die S. AG kaufte in zwei getrennten Verträgen das „Gesamtunternehmen“ des Herrn A: Mit notariellem Vertrag vom 23.12.1998 übertrug A seine Geschäftsanteile an der Beklagten in Höhe von nominell 50.000 DM ( = 100 %) an die S. AG (K3, AHB 9-21). Die Vertragskosten trug A. Bei Abschluss des Geschäftsanteilsverkaufs handelte der Kläger als von der S. AG Bevollmächtigter. Mit weiterem formlosem Vertrag vom 23.12.1998 (K4, AHB 23-27) wurden die Vermögenswerte der Einzelunternehmen A. an die S. AG verkauft. Ausweislich des Wortlauts der Verträge vereinbarte Kaufpreiszahlungen in Höhe von 50.000,00 DM und 1.413.100,00 DM erfolgten seitens der S. AG nicht. Der Kläger war von A. beauftragt, die vertraglichen Vereinbarungen vorzubereiten und die Abwicklung des Kaufes zu organisieren. Die Verträge waren vom Kläger angefertigt und der notarielle Vertrag von ihm vorbereitet worden. A. sah diese Verträge erstmals anlässlich des Notartermins.
Mit Kaufvertrag vom 29.06.2000 (K 5, AHB 39-55) erwarb in der Folgezeit F., ein vom Kläger vorgestellter Cousin seiner Ehefrau, nach der Vertragsurkunde handelnd für sich selbst und auch als Gesellschafts-Geschäftsführer der „Y GmbH“, die Vermögensgegenstände der ehemaligen Einzelunternehmen des A. und der von diesem als Geschäftsführer vertretenen Beklagten. A. handelte nach der Vertragsurkunde gleichzeitig als bevollmächtigter Vertreter der Gesellschafter der S. AG. Durch notariellen Kaufvertrag und Anteilsübertragungsvertrag vom 14.02.2001 (K6, AHB 57-69) übertrug die S. AG, vertreten durch ihren aus der Schweiz angereisten Vorstand S., den im Jahre 1998 an sie veräußerten Anteil (100 % für 50.000 DM) zu gleichen Konditionen an A. zurück. Die Vertragsgestaltungen waren erneut durch den Kläger in eigener Regie durchgeführt und der Notartermin vereinbart worden.
Die Finanzbehörden wurden anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Beklagten im August 2002 auf Grund einer Aktennotiz aus dem Büro des Klägers vom 17.07.2000 (K2, AHB 5/7) auf die Veräußerungsproblematik aufmerksam. In der Folgezeit wurde A. steuerstrafrechtlich verfolgt. Der Unternehmenskauf aus dem Jahre 1998 wurde als Scheingeschäft nicht anerkannt. Der Sachverhalt wurde steuerrechtlich so behandelt, als wenn erstmals ein Verkauf im Jahre 2000 zu dem damaligen ungünstigeren steuerlichen Bedingungen erfolgt wäre. Das Steuerstrafverfahren wurde gem. § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 3.000 EUR durch A. eingestellt (vergl. das Schreiben des Finanzamtes P. vom 14.10.2005, K12, AHB 180).
Im Jahre 2002 erstellte der Kläger für die Beklagte die Steuererklärungen für das Jahr 2001 einschließlich von Anlagen sowie des Jahresabschlusses zum 31.03.2001. Diese Leistungen stellte er mit Gebührennote vom 06.08.2002 (K1, AHK 1/3) über einen Betrag in Höhe von 4.556,13 EUR in Rechnung.
Mit Abtretungserklärung vom 12.10.2005 (K8, AHK 73) trat A. insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung sowie Rückgewähransprüche wegen Nichtigkeit der Vertragsbeziehung gegen den Kläger mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von 1.147.88 EUR an die Beklagte ab. Abzüglich des nicht abgetretenen Teilanspruchs in Höhe von 1.147,83 EUR beziffert die Beklagte ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht auf 47.898,83 EUR, die sie mit der Widerklage vom 22.11.2005 geltend macht. In Höhe von 4.556,13 EUR rechnete sie bereits mit Schriftsatz vom 29.09.2005, S. 10 (AS 53) aus abgetretenem Recht des A. auf Zahlung eines Betrags in dieser Höhe im Hinblick auf die von ihm an den Kläger geleistete Vergütung gegenüber der Klageforderung auf.
Der Kläger behauptet,
bei der Aktennotiz vom 11.07.2000 handele es sich nicht um Aufzeichnungen über ein von ihm entwickeltes Steuersparmodell für A., sondern um eine nicht autorisierte Aufstellung einer seiner Mitarbeiterin über Buchungsschritte, die in den von ihm zu erstellenden Bilanzen nach zu vollziehen seien. Inhaltlich hätten die Verträge mit der S. AG abgesehen von Änderungen hinsichtlich Käufer, Kaufpreis und Fälligkeit der Kaufpreiszahlung etc. Verträgen entsprochen, wie sie in den jahrelangen Verkaufsbemühungen zuvor vorbereitet worden seien und Verwendung gefunden hätten. Er sei davon ausgegangen, dass eine Betriebsveräußerung an die S. AG im Jahre 1998 entsprechend den ausgearbeiteten Verträgen ernsthaft beabsichtigt gewesen sei. Dementsprechend habe er auch die steuerlichen Unterlagen gefertigt. Mit der erneuten Suche nach einem Erwerber sei er erst befasst gewesen, weil und nachdem die S. AG keine Kaufpreiszahlungen geleistet habe, wofür A. im Übrigen selbst verantwortlich sei, weil er seinen Einfluss auf die AG nicht geltend gemacht habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.556,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2002 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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1. Die Klage abzuweisen.
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2. Widerklagend
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2.1 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte/Widerklägerin 47.898,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2.2 Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten/Widerklägerin alle Schäden, die durch Falschberatung bei der Veräußerung der Geschäftsanteile des Herrn A. an die A. GmbH und bei der Veräußerung des Einzelunternehmens von Herrn A. entstanden sind, zu ersetzen.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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der Kläger habe A. 1998 mitgeteilt und garantiert, er könne im Sinne eines Steuersparmodells die steuerliche Konstellation so gestalten, dass bei dem Firmenverkauf keine steuerlichen Nachteile gegenüber dem status quo des Jahres 1998 einträten. Der anschließend realisierte Plan des Klägers sei gewesen, die Unternehmen noch im Jahre 1998 ins Ausland zu transferieren. Später hätten diese aus dem Ausland an einen noch zu findenden, in Deutschland ansässigen Käufer veräußert werden sollen. Diese Konzeption sei zwischen dem Kläger und A. am 11.07.2002 besprochen worden, worauf sich die vorgelegte Notiz beziehe. Der Kläger habe das Steuersparmodell selbst entwickelt und auf Nachfrage des A. seinen Erfolg und die Akzeptanz seitens der Finanzbehörden garantiert. Es habe den Plänen des Klägers entsprochen, dass seitens der S. AG keinerlei Kaufpreiszahlungen erfolgt seien. Die GmbH-Anteile und der Geschäftsbetrieb des A. hätten nur formal in die Schweiz übertragen werden sollen, so dass der Steuertatbestand der Betriebsveräußerung bei ihm noch im Jahre 1998 eintrete. Es sei klar gewesen, dass man trotz dieser Transaktion noch einen Abnehmer in der Bundesrepublik suchen müsse. Als Bezahlung für das Steuersparmodell und der von ihm garantierten Akzeptanz seitens der Finanzbehörden dahingehend, dass noch der niedrigere Steuersatz in Anspruch genommen werden könne, habe der Kläger von A. zunächst ein Honorar in Höhe von 75.000,- DM verlangt, das in Verhandlungen auf 70.000,00 DM ermäßigt worden sei und bar bezahlt werden sollte. Der Kläger habe A. bei Fragen nach dem Erfolg dieses Steuersparmodells und Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung auf seine Erfahrung und ein erforderliches Vertrauen verwiesen. Er habe darauf bestanden, dass keine weiteren Personen eingeschaltet würden und er die Verträge allein ausarbeite. Bei dem zweiten Notartermin am 14.02.2001 habe A. an ihn eine erste Barzahlung in Höhe von 40.000 DM übergeben. Auf Drängen des Klägers habe dieser einige Wochen später weitere 30.000 DM in bar erhalten. Wegen der fehlenden Anerkennung seitens der Finanzbehörden habe A. das Honorar in Höhe von insgesamt umgerechnet 35.790,43 EUR sowie Notarkosten in Höhe 209,60 EUR (K10, AHB 77) und 221,08 EUR (K12, AHB 21) umsonst aufgewandt. Ferner sei es zur Abwendung eines größeren Schadens erforderlich gewesen, der Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.000,- EUR zuzustimmen. Für die Überarbeitung der Fehlleistungen des Klägers seien weitere Steuerberaterkosten in Höhe von 10.625,60 EUR angefallen (K13, AHB 53). Die nach der Prüfung seitens der Finanzbehörden erlassenen, noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide vom 30.06.2005 würden voraussichtlich zu einer Mehrbelastung von A. als Einzelkaufmann in Höhe von 189.394,70 EUR führen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger schulde Rückzahlung des Honorars in Höhe von 70.000,- DM auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB, weil die Vereinbarungen der Parteien bezüglich des Steuerkonzeptes wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB i. V. m. dem RBerG nichtig seien. Der Kläger sei - auch als Rechtsbeistand - nicht zu einer derartigen Rechtsberatung befugt und seine Leistungen seien für A. wertlos gewesen. Ferner seien die Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 370 AO i. V. m. § 134 BGB nichtig. Der Kläger sei sowohl aus Vertrag wegen Schlechtberatung schadensersatzpflichtig als auch aus Delikt gem. §§ 134 BGB, Art. 1 RBerG, §§ 370 AO i. V. m. 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB stehe der Rückforderung des geleisteten Honorars sowie den Schadensersatzansprüchen nicht entgegen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2006 (Aktenseite 221-229) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage hat der Sache nach keinen Erfolg.
24 
1. Der Kläger hat gem. §§ 631 Abs. 1, 631 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 7, 9 StBGebVO einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 4.556,13 EUR gegen die Beklagte für die von ihm gem. Rechnung vom 06.08.2002 erbrachten Leistungen. Er hat diese Leistung unstreitig ordnungsgemäß erbracht. Die formalen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung nach der StBGebVO liegen vor.
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2. Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. §§ 389, 387, 388 BGB durch Aufrechnung mit einer gem. § 398 an die Beklagte abgetretenen Forderung des A. erloschen. Auch die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht stehen der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten und mit der Widerklage geltend gemachten Forderung das BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229, § 5 EGBGB.
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a) Die Beklagte hat keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB aus abgetretenem Recht. Der - unabhängig, ob als Dienstvertrag gem. § 611 BGB oder insbesondere im Hinblick auf den angeblich garantierten Erfolg als Werkvertrag gem. § 631 BGB einzustufende - Vertrag mit dem Kläger hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten „Steuersparmodells“ ist gem. §§ 134 BGB, 370 AO, 138 Abs. 1, 139 BGB nichtig. Aus diesem Grund kommen auch sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche etwa unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, insbesondere wegen unterbliebenem Hinweis auf eine fehlende Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht in Betracht (vergl. BGH, NJW-RR 2005, 1290 ff.).
28 
aa) Die Vertragsparteien haben nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen von Anfang an eine so genannte „Ohne Rechnung“-Abrede getroffen, nach der von dem Kläger keine Rechnung über die von ihm zu erbringenden und ausgeführten Leistungen im Zusammenhang mit dem „Steuersparmodell“ erteilt werden sollte. Sowohl nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten als auch nach dem Vortrag ihres Terminsbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2006 haben der Kläger und A. von Anfang an ausdrücklich vereinbart, dass der Betrag von 70.000,- DM in bar bezahlt werde und danach ersichtlich keine Rechnung ausgestellt werden sollte. Der Terminsbevollmächtigte hat ausdrücklich gesagt, der Kläger habe das Geld als Schwarzgeld „cash“ erhalten wollen und ihm mitgeteilt, dass, wenn es normal liefe, es mehr als das Doppelte kosten würde. Dementsprechend wurden nach den Angaben des Terminsbevollmächtigten der Beklagten die Beträge von 40.000,- DM und 30.000,- DM auch in bar in einem geschlossen Kuvert übergeben, ohne dass eine Rechnung unter Ausweis der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer hierüber ausgestellt wurde. Die Abrede diente danach, wie den Vertragsparteien klar war, eindeutig dazu, die auf das Honorar gem. § 1 Abs. 1, 13 UStG entfallende Umsatz-/Mehrwertsteuer zu „sparen“, das heißt verbotswidrig an das Finanzamt nicht abzuführen. Der Kläger ging ersichtlich davon aus, die zu zahlende Vergütung bei einer Auftragsabwicklung ohne Rechnung vor dem Finanzamt zu verbergen und sie deshalb billiger kalkulieren zu können. A. war in gleicher Weise daran interessiert, eine steuerliche Belastung der Vergütung zu vermeiden, weil er davon ausging, dass er von einer „steuerfrei“ und deshalb niedriger kalkulierten Vergütung „ohne Rechnung“ profitieren werde.
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bb) Zwar führt nach der Auffassung des VII. Zivilsenats des BGH allein der Umstand, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber eine „Schwarzzahlung“ des Honorars vereinbart hat, dass heißt ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Vertrags (BGH NJW-RR 2001, 380, 381). Die unter Strafe gestellte Verabredung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist jedoch als solche gem. § 134 BGB nichtig. Da zumindest die „Ohne Rechnung“-Abrede gem. §§ 134, 138 BGB nichtig ist, ist - wie hier - der Vertrag gem. § 139 BGB im ganzen unwirksam, wenn die „Ohne Rechnung“-Abrede die Preisvereinbarung beeinflusst hat (BGH, MDR 1968, 834, 835; BGH, NJW 2003, 2742; OLG Hamm NJW-RR 1997, 722; OLGR Saarbrücken 2000, 303, 304; OLGR Naumburg, Urteil vom 30.03.1999, Az. 13 O 83/98, zitiert nach juris; Leitsatz IBR 2000, 64; Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 134 RN. 23, § 138 RN. 44). Gemäß § 139 BGB kann der Vertrag danach nur aufrecht erhalten bleiben, wenn feststünde, dass er auch ohne die - nichtigen - steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen, insbesondere zu derselben Vergütungsvereinbarung, abgeschlossen worden wäre. Davon kann indessen nach dem eigenen Vortrag des Terminsbevollmächtigten der Beklagten nicht ausgegangen werden. Der Kläger hatte ihm nach seinen eigenen Angaben gesagt, dass dann, wenn es normal liefe, es mehr als das Doppelte kosten würde.
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cc) Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, grundsätzlich nur dann nach §§ 134, 138 BGB nichtig, wenn der Hauptzweck des Vertrags gerade die Steuerhinterziehung ist (BGH, NJW-RR 2006, 183; NJW-RR 2001, 380, 381; NJW 1997, 2599, 2601; vergl.: OLG Hamm BB 1989, 651; Palandt/Heinrichs, a.a.O, § 134; BAG, NZA 2004, 313 ff.). Da jedoch vorliegend die von der Beklagten vorgetragene mündliche Abrede, die Leistungserbringung „ohne Rechnung“ abzuwickeln, einen Teil des ganzen Geschäfts bildet, stellt sich die Frage, welchen Einfluss ihre Nichtigkeit auf die Gültigkeit des übrigen Vertrages hat. Nach dem oben Gesagten kann gem. § 139 BGB der Vertrag über die Leistungserbringung nur dann aufrecht erhalten werden, wenn feststünde, dass er auch ohne die - nichtigen - steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen, insbesondere zu derselben Vergütung, abgeschlossen worden wäre. Dann allerdings wäre das Hauptziel des Geschäfts nicht die Steuerhinterziehung, sondern die Leistungserbringung durch den Kläger gewesen (vergl. BGH, NJW-RR 2001, 380, 381). Davon kann indes nach dem oben Gesagten nicht ausgegangen werden.
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dd) Im Übrigen ist der Vortrag des Beklagten - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem nicht nachgelassen, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 18.08.2006 (AS 285-309) - nicht hinreichend substantiiert, um die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger und A. hätten, wie von der Beklagten vorgetragen, die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung des „Steuersparmodells“ nicht mit dem Hauptziel einer Steuerhinterziehung oder zumindest einer Steuerverkürzung geschlossen. Die Beklagte trägt vor, A. sei davon ausgegangen, dass der Kläger die entsprechenden Verträge so gestalten würde, dass sie den Anforderungen des Finanzamts zur Anerkennung genügen würden. A. habe sich auf das Urteil des Klägers verlassen, der eine legale Lösung versprochen hätte. A. sei von einer legalen Umgehung ausgegangen.
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Diese Ausführungen sind ohne hinreichende Substanz. Auch nach dem Vortrag des Beklagten und ihres Terminsbevollmächtigten war von vornherein beabsichtigt, dass eine Übertragung der Anteile an die S. AG nicht wirklich erfolgen sollte und insbesondere auch entgegen den Verträgen keinerlei Kaufpreiszahlungen oder an deren Stelle getretene Zahlungsabreden erfolgen bzw. durchgeführt werden sollten. Der Terminsbevollmächtigte der Beklagten hat selbst ausgeführt, es sei darum gegangen, dass sie für die Firmen einen Scheinkäufer finden müssten. Er habe im Hinblick auf die Informationen seitens des Klägers Herrn S. mitgeteilt, dass kein Risiko bestehe. Er habe, da mit der Übertragung allein noch kein Scheinverkauf vorgenommen worden sei, dem Kläger gesagt, dass er vorher nicht bereit sei, das Honorar zu zahlen. Herrn S. habe er 5.000,- DM gegeben, weil er sich gedacht habe, er habe für die Sache ja seinen Namen hergegeben. Die zwischenzeitlich seitens des Klägers erstellten Rechnungen für die Bilanzerstellung und Buchhaltung habe er nicht bezahlen wollen, weil es ja noch ungewiss gewesen sei, ob das Finanzamt tatsächlich das Scheingeschäft akzeptieren würde. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 06.07.2006 (S. 6, AS 42) noch selbst ausgeführt, die S. AG habe in Wirklichkeit nie bezahlen sollen, es hätten nur die GmbH-Anteile und der Geschäftsbetrieb des A. sozusagen formal in die Schweiz übertragen werden sollen, so dass der Steuertatbestand der Betriebsveräußerung noch im Jahr 1998 eintrete. Es sei von vorn herein klar gewesen, dass Herr S. diese Gesellschaft nicht wirklich kaufen werde. Von vorn herein sei auch klar gewesen, dass man trotz dieser Transaktion dringend einen Abnehmer in der Bundesrepublik suchen müsse.
33 
Danach war A., dem im übrigen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bekannt war, dass die Erwerbsverträge mit der S. AG beim Finanzamt eingereicht werden mussten, bewusst, dass diese Verträge lediglich zum Schein gegenüber dem Finanzamt abgeschlossen und auf dieser Basis gegenüber dem Finanzamt wissentlich unrichtige Angaben getätigt wurden, um ihm dadurch den Genuss des ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht zustehenden halben Steuersatzes zu verschaffen. Die Veräußerung an die S. AG erfolgte lediglich pro forma. Kaufpreiszahlungen sollten entgegen den schriftlichen Angaben in den Verträgen zu keinem Zeitpunkt erfolgen. Durch diese pflichtwidrigen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sollte ersichtlich mit Wissen und Wollen des A. das Vorliegen einer Steuerhinterziehung verschleiert werden (vergl. auch § 42 AO). Ist eine zivilrechtliche Regelung - wie hier - von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft vor mit dem Ziel der Steuerhinterziehung (BGH, NJW-RR 2006, 283 m.w.N.). Die Beklagte hat die von ihr aufgeführten Zeugen zu diesem Thema nicht benannt. Ihre Vernehmung käme im Übrigen nach dem oben Gesagten mangels hinreichender Substantiierung nicht in Betracht.
34 
ee) Es sind keine hinreichenden Gründe dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB widerspricht. In besonders gelagerten Fällen kann § 242 BGB zwar der Geltendmachung der Nichtigkeit entgegenstehen, wenn diese zu grob unbilligen Konsequenzen führen würde. Letzteres ist aber regelmäßig nicht anzunehmen, wenn - wie hier - beide Parteien verbots- und sittenwidrig gehandelt haben (Palandt/Heinrichs, a.a.o., § 138 RN. 21; OLGR Saarbrücken 2000, 303, 304).
35 
b) Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) aus abgetretenem Recht gegen den Kläger wegen eines Verstoßes des Klägers gegen Art. 1 § 1, Art. 5 Nr. 2 RBerG. Beruht die Nichtigkeit eines Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das der Sphäre einer Partei zuzurechnen ist, kann diese zwar grds. wegen mangelnder Aufklärung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein. Denn es ist die Pflicht des Hilfeleistenden, der nur einen Teil der vom Verbot umfassten Tätigkeit erbringen darf, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen und eine weitergehende Tätigkeit abzulehnen (BGH, NJW-RR 2005, 1290 ff. zu § 5 StBerG). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Rechtsbeistand über die gem. Art. 1 § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis für die von ihm ausgeübte Tätigkeit verfügte bzw. es sich um eine erlaubnisfreie Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 5 RBerG handelte. Denn der eingetretene Schaden fällt bereits nicht unter den Schutzzweck der Norm, zumindest jedoch kann die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB aus einem Verstoß den Klägers keine Schadensersatzansprüche herleiten. A. hat sich nach dem oben Gesagten bewusst und gewollt im Zusammenwirken mit dem Kläger für ein „Steuersparmodell“ entschieden, bei dem durch falsche Angaben gegenüber den Finanzbehörden unter Verstoß gegen die AO ihm der „halbe Steuersatz“ gesichert werden sollte. Das RBerG soll die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeignete Berater schützen und die Rechtssuchenden durch eine unzulängliche oder fehlerhafte Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten Nachteile erleiden. Nicht beabsichtigt ist jedoch der Schutz von solchen Rechtssuchenden, die sich gemeinsam mit ihrem Rechtsberater bewusst und gewollt außerhalb der Rechtsordnung stellen und dadurch einen Schaden erleiden. A. ist sehenden Auges das Risiko eingegangen, dass er bei einer Aufdeckung der tatsächlichen Verhältnisse den Schaden erleidet, den er nunmehr vom Kläger ersetzt verlangt, mag er auch im Hinblick auf die angeblichen Erklärungen des Klägers davon ausgegangen sein, dieser Fall werde nicht eintreten.
36 
c) Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG, § 370 AO unter dem Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung zu. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung durch einen Steuerberater aufgrund eines Beratungsfehlers entstehen, der Berater nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG haftet (OLGR Naumburg 2006, 162 ff.; OLGR Düsseldorf 2003, 399, 400; OLG Hamm, Rbeistand 1987, 102 ff.). Die Beklagte kann daraus jedoch aus den oben unter b) dargelegten Gründen keine Ansprüche herleiten.
37 
d) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der an den Kläger nach ihrem Vortrag geleisteten Vergütung in Höhe von 70.000 DM stehen der Beklagten aus übergegangenem Recht des A. ferner nicht gem. §§ 812 Abs.1, 817 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 370 AO, 134 BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Einem solchen Anspruch steht die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegen.
38 
aa) Es ist anerkannt, dass diese Bestimmung eine allgemeine Regel für alle Bereicherungsansprüche bei Leistungskonditionen enthält (BGH, NJW-RR 1993, 1457, 1458; OLG Naumburg, a. a. O.). Der Kläger und A. haben - den streitigen Vortrag der Beklagten zu Grunde gelegt - mit dem so genannten „Ohne Rechnung“-Geschäft und der Vereinbarung hinsichtlich des „Steuersparmodells“ gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB verstoßen. Dieser Verstoß erfolgte nach den Ausführungen oben offenkundig auch bewusst und zielgerichtet, so dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB mit der Rechtsfolge der allgemein ausgeschlossenen Rückforderung des Geleisteten gegeben sind.
39 
bb) § 242 BGB steht der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Zwar gehören Bereicherungsansprüche dem Billigkeitsrecht an und unterliegen daher in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Bundesgerichtshof hat es daher in besonderen Ausnahmefällen - in erster Linie aus rechtspolitischen Erwägungen - dem Leistungsempfänger verwehrt, unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB die Herausgabe einer ohne Rechtsgrund erlangten Leistung zu verweigern (BGH, NJW 1990, 2542, 2543 („Schwarzarbeit“); NJW 2006, 45, 46 („Schenkkreis“)). Im vorliegenden Fall sind derartige Ausnahmegründe jedoch nicht gegeben. Die besonderen Verhältnisse, die im Falle der Schwarzarbeit oder bei der Teilnahme an einem „Schenkkreis“ ausnahmsweise zu einer einschränkenden Auslegung des § 817 Satz 2 BGB geführt haben, liegen nicht vor. Ein allgemeiner Grundsatz lässt sich aus diesen besonderen Verhältnissen nicht ableiten (BGH, NJW 1992, 2021, 2023 zur „Schwarzarbeit“). Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 817 Satz 2 BGB den Gedanken eines gerechten Ausgleichs zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bewusst zurückgestellt; er will, dass es ohne Rücksicht auf die Grundsätze einer materiellen Gerechtigkeit bei der tatsächlichen Lage verbleibt, wie sie durch das verwerfliche Handeln des Leistenden geschaffen worden ist, indem er bewusst die gerichtliche Durchsetzbarkeit der Rückabwicklungsansprüche in derartigen Fällen verschließt (BGH, NJW-RR 1993, 1457, 1459). Das vom Gesetzgeber erstrebte Ziel würde weitgehend unterlaufen, wollte man den durch die Vereinbarung einer „Ohne-Rechnung“-Leistung sowie durch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung - wie hier - gegen das Gesetz verstoßenden Vertragspartnern einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich zubilligen. Wer bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstößt, soll ohne Schutz bleiben: Er soll auch dadurch veranlasst werden, von dem Abschluss des verbotenen Geschäfts abzusehen. Könnte der Unternehmer bei der Vereinbarung einer „Ohne-Rechnung“-Leistung, die zu dem hier auf die Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestandes gerichtet war, ein Entgelt verlangen bzw. der Besteller dieses Entgelt zurückverlangen, würden sich die Parteien leichter entschließen, gesetzeswidrig zu handeln (vergleiche auch BGH, NJW 1992, 2257, 2260; OLGR Saarbrücken 2000, 303, 304).
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e) Rückzahlung des Honorars kann die Beklagte auch nicht aus abgetretenem Recht des A. gem. §§ 812, 134 BGB i.V.m. Art 1 § 1 RBerG verlangen. Es kommt nicht darauf an, ob die von der Beklagten vorgetragenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und A. hinsichtlich des „Steuersparmodells“ zusätzlich wegen einer unerlaubten Rechtsberatung durch den Kläger gem. § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig sind. Zwar besteht grundsätzlich gegen einen Steuerberater gem. §§ 812, 134 BGB i.V.m. Art 1 § 1 RBerG ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars, soweit dieses auf die unerlaubte Tätigkeit entfällt und diese mangelhaft und infolgedessen wertlos war (BGH, NJW-RR 1992, 1110, 1115). § 817 S. 2 BGB findet insoweit grundsätzlich nur Anwendung, wenn auch A. sich dieses Verstoßes bewusst gewesen wäre und ihn trotzdem gewollt hätte (BGH, WM 1968, 780 ff.). Eine Rückforderung scheitert jedoch auch insoweit am Schutzzweck der Norm sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB aus den oben unter 2 b) dargelegten Gründen.
41 
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Rechnung des Klägers vom 06.08.2002 der Beklagten spätestens am 09.08.2002 zugegangen ist. Unter Berücksichtigung von § 193 BGB geriet die Beklagte danach am Montag, 09.09.2002 in Verzug. Da sie kein Verbraucher im Sinne von §§ 286 Abs. 3, 13 BGB ist, bedurfte es eines Hinweises auf die Folgen in der Rechnung nicht. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil das Vorliegen einer den formalen Anforderungen der Steuerberatergebührenverordnung entsprechenden Rechnung gem. § 9 StGebVO Fälligkeitsvoraussetzungen für die Forderung des Klägers ist. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war die Klage danach abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
43 
Der Streitwert wird gem. §§ 45 Abs. 1 S. 1,  auf 203.970,66 EUR festgesetzt (Klage: 4.556,13 EUR, Widerklage 199.414,53 EUR).

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage hat der Sache nach keinen Erfolg.
24 
1. Der Kläger hat gem. §§ 631 Abs. 1, 631 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 7, 9 StBGebVO einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 4.556,13 EUR gegen die Beklagte für die von ihm gem. Rechnung vom 06.08.2002 erbrachten Leistungen. Er hat diese Leistung unstreitig ordnungsgemäß erbracht. Die formalen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung nach der StBGebVO liegen vor.
25 
2. Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. §§ 389, 387, 388 BGB durch Aufrechnung mit einer gem. § 398 an die Beklagte abgetretenen Forderung des A. erloschen. Auch die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht stehen der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
26 
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten und mit der Widerklage geltend gemachten Forderung das BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229, § 5 EGBGB.
27 
a) Die Beklagte hat keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB aus abgetretenem Recht. Der - unabhängig, ob als Dienstvertrag gem. § 611 BGB oder insbesondere im Hinblick auf den angeblich garantierten Erfolg als Werkvertrag gem. § 631 BGB einzustufende - Vertrag mit dem Kläger hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten „Steuersparmodells“ ist gem. §§ 134 BGB, 370 AO, 138 Abs. 1, 139 BGB nichtig. Aus diesem Grund kommen auch sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche etwa unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, insbesondere wegen unterbliebenem Hinweis auf eine fehlende Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht in Betracht (vergl. BGH, NJW-RR 2005, 1290 ff.).
28 
aa) Die Vertragsparteien haben nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen von Anfang an eine so genannte „Ohne Rechnung“-Abrede getroffen, nach der von dem Kläger keine Rechnung über die von ihm zu erbringenden und ausgeführten Leistungen im Zusammenhang mit dem „Steuersparmodell“ erteilt werden sollte. Sowohl nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten als auch nach dem Vortrag ihres Terminsbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2006 haben der Kläger und A. von Anfang an ausdrücklich vereinbart, dass der Betrag von 70.000,- DM in bar bezahlt werde und danach ersichtlich keine Rechnung ausgestellt werden sollte. Der Terminsbevollmächtigte hat ausdrücklich gesagt, der Kläger habe das Geld als Schwarzgeld „cash“ erhalten wollen und ihm mitgeteilt, dass, wenn es normal liefe, es mehr als das Doppelte kosten würde. Dementsprechend wurden nach den Angaben des Terminsbevollmächtigten der Beklagten die Beträge von 40.000,- DM und 30.000,- DM auch in bar in einem geschlossen Kuvert übergeben, ohne dass eine Rechnung unter Ausweis der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer hierüber ausgestellt wurde. Die Abrede diente danach, wie den Vertragsparteien klar war, eindeutig dazu, die auf das Honorar gem. § 1 Abs. 1, 13 UStG entfallende Umsatz-/Mehrwertsteuer zu „sparen“, das heißt verbotswidrig an das Finanzamt nicht abzuführen. Der Kläger ging ersichtlich davon aus, die zu zahlende Vergütung bei einer Auftragsabwicklung ohne Rechnung vor dem Finanzamt zu verbergen und sie deshalb billiger kalkulieren zu können. A. war in gleicher Weise daran interessiert, eine steuerliche Belastung der Vergütung zu vermeiden, weil er davon ausging, dass er von einer „steuerfrei“ und deshalb niedriger kalkulierten Vergütung „ohne Rechnung“ profitieren werde.
29 
bb) Zwar führt nach der Auffassung des VII. Zivilsenats des BGH allein der Umstand, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber eine „Schwarzzahlung“ des Honorars vereinbart hat, dass heißt ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Vertrags (BGH NJW-RR 2001, 380, 381). Die unter Strafe gestellte Verabredung einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist jedoch als solche gem. § 134 BGB nichtig. Da zumindest die „Ohne Rechnung“-Abrede gem. §§ 134, 138 BGB nichtig ist, ist - wie hier - der Vertrag gem. § 139 BGB im ganzen unwirksam, wenn die „Ohne Rechnung“-Abrede die Preisvereinbarung beeinflusst hat (BGH, MDR 1968, 834, 835; BGH, NJW 2003, 2742; OLG Hamm NJW-RR 1997, 722; OLGR Saarbrücken 2000, 303, 304; OLGR Naumburg, Urteil vom 30.03.1999, Az. 13 O 83/98, zitiert nach juris; Leitsatz IBR 2000, 64; Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 134 RN. 23, § 138 RN. 44). Gemäß § 139 BGB kann der Vertrag danach nur aufrecht erhalten bleiben, wenn feststünde, dass er auch ohne die - nichtigen - steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen, insbesondere zu derselben Vergütungsvereinbarung, abgeschlossen worden wäre. Davon kann indessen nach dem eigenen Vortrag des Terminsbevollmächtigten der Beklagten nicht ausgegangen werden. Der Kläger hatte ihm nach seinen eigenen Angaben gesagt, dass dann, wenn es normal liefe, es mehr als das Doppelte kosten würde.
30 
cc) Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, grundsätzlich nur dann nach §§ 134, 138 BGB nichtig, wenn der Hauptzweck des Vertrags gerade die Steuerhinterziehung ist (BGH, NJW-RR 2006, 183; NJW-RR 2001, 380, 381; NJW 1997, 2599, 2601; vergl.: OLG Hamm BB 1989, 651; Palandt/Heinrichs, a.a.O, § 134; BAG, NZA 2004, 313 ff.). Da jedoch vorliegend die von der Beklagten vorgetragene mündliche Abrede, die Leistungserbringung „ohne Rechnung“ abzuwickeln, einen Teil des ganzen Geschäfts bildet, stellt sich die Frage, welchen Einfluss ihre Nichtigkeit auf die Gültigkeit des übrigen Vertrages hat. Nach dem oben Gesagten kann gem. § 139 BGB der Vertrag über die Leistungserbringung nur dann aufrecht erhalten werden, wenn feststünde, dass er auch ohne die - nichtigen - steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen, insbesondere zu derselben Vergütung, abgeschlossen worden wäre. Dann allerdings wäre das Hauptziel des Geschäfts nicht die Steuerhinterziehung, sondern die Leistungserbringung durch den Kläger gewesen (vergl. BGH, NJW-RR 2001, 380, 381). Davon kann indes nach dem oben Gesagten nicht ausgegangen werden.
31 
dd) Im Übrigen ist der Vortrag des Beklagten - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem nicht nachgelassen, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 18.08.2006 (AS 285-309) - nicht hinreichend substantiiert, um die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger und A. hätten, wie von der Beklagten vorgetragen, die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung des „Steuersparmodells“ nicht mit dem Hauptziel einer Steuerhinterziehung oder zumindest einer Steuerverkürzung geschlossen. Die Beklagte trägt vor, A. sei davon ausgegangen, dass der Kläger die entsprechenden Verträge so gestalten würde, dass sie den Anforderungen des Finanzamts zur Anerkennung genügen würden. A. habe sich auf das Urteil des Klägers verlassen, der eine legale Lösung versprochen hätte. A. sei von einer legalen Umgehung ausgegangen.
32 
Diese Ausführungen sind ohne hinreichende Substanz. Auch nach dem Vortrag des Beklagten und ihres Terminsbevollmächtigten war von vornherein beabsichtigt, dass eine Übertragung der Anteile an die S. AG nicht wirklich erfolgen sollte und insbesondere auch entgegen den Verträgen keinerlei Kaufpreiszahlungen oder an deren Stelle getretene Zahlungsabreden erfolgen bzw. durchgeführt werden sollten. Der Terminsbevollmächtigte der Beklagten hat selbst ausgeführt, es sei darum gegangen, dass sie für die Firmen einen Scheinkäufer finden müssten. Er habe im Hinblick auf die Informationen seitens des Klägers Herrn S. mitgeteilt, dass kein Risiko bestehe. Er habe, da mit der Übertragung allein noch kein Scheinverkauf vorgenommen worden sei, dem Kläger gesagt, dass er vorher nicht bereit sei, das Honorar zu zahlen. Herrn S. habe er 5.000,- DM gegeben, weil er sich gedacht habe, er habe für die Sache ja seinen Namen hergegeben. Die zwischenzeitlich seitens des Klägers erstellten Rechnungen für die Bilanzerstellung und Buchhaltung habe er nicht bezahlen wollen, weil es ja noch ungewiss gewesen sei, ob das Finanzamt tatsächlich das Scheingeschäft akzeptieren würde. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 06.07.2006 (S. 6, AS 42) noch selbst ausgeführt, die S. AG habe in Wirklichkeit nie bezahlen sollen, es hätten nur die GmbH-Anteile und der Geschäftsbetrieb des A. sozusagen formal in die Schweiz übertragen werden sollen, so dass der Steuertatbestand der Betriebsveräußerung noch im Jahr 1998 eintrete. Es sei von vorn herein klar gewesen, dass Herr S. diese Gesellschaft nicht wirklich kaufen werde. Von vorn herein sei auch klar gewesen, dass man trotz dieser Transaktion dringend einen Abnehmer in der Bundesrepublik suchen müsse.
33 
Danach war A., dem im übrigen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bekannt war, dass die Erwerbsverträge mit der S. AG beim Finanzamt eingereicht werden mussten, bewusst, dass diese Verträge lediglich zum Schein gegenüber dem Finanzamt abgeschlossen und auf dieser Basis gegenüber dem Finanzamt wissentlich unrichtige Angaben getätigt wurden, um ihm dadurch den Genuss des ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht zustehenden halben Steuersatzes zu verschaffen. Die Veräußerung an die S. AG erfolgte lediglich pro forma. Kaufpreiszahlungen sollten entgegen den schriftlichen Angaben in den Verträgen zu keinem Zeitpunkt erfolgen. Durch diese pflichtwidrigen unrichtigen oder unvollständigen Angaben sollte ersichtlich mit Wissen und Wollen des A. das Vorliegen einer Steuerhinterziehung verschleiert werden (vergl. auch § 42 AO). Ist eine zivilrechtliche Regelung - wie hier - von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft vor mit dem Ziel der Steuerhinterziehung (BGH, NJW-RR 2006, 283 m.w.N.). Die Beklagte hat die von ihr aufgeführten Zeugen zu diesem Thema nicht benannt. Ihre Vernehmung käme im Übrigen nach dem oben Gesagten mangels hinreichender Substantiierung nicht in Betracht.
34 
ee) Es sind keine hinreichenden Gründe dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB widerspricht. In besonders gelagerten Fällen kann § 242 BGB zwar der Geltendmachung der Nichtigkeit entgegenstehen, wenn diese zu grob unbilligen Konsequenzen führen würde. Letzteres ist aber regelmäßig nicht anzunehmen, wenn - wie hier - beide Parteien verbots- und sittenwidrig gehandelt haben (Palandt/Heinrichs, a.a.o., § 138 RN. 21; OLGR Saarbrücken 2000, 303, 304).
35 
b) Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) aus abgetretenem Recht gegen den Kläger wegen eines Verstoßes des Klägers gegen Art. 1 § 1, Art. 5 Nr. 2 RBerG. Beruht die Nichtigkeit eines Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das der Sphäre einer Partei zuzurechnen ist, kann diese zwar grds. wegen mangelnder Aufklärung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein. Denn es ist die Pflicht des Hilfeleistenden, der nur einen Teil der vom Verbot umfassten Tätigkeit erbringen darf, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen und eine weitergehende Tätigkeit abzulehnen (BGH, NJW-RR 2005, 1290 ff. zu § 5 StBerG). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Rechtsbeistand über die gem. Art. 1 § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis für die von ihm ausgeübte Tätigkeit verfügte bzw. es sich um eine erlaubnisfreie Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 5 RBerG handelte. Denn der eingetretene Schaden fällt bereits nicht unter den Schutzzweck der Norm, zumindest jedoch kann die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB aus einem Verstoß den Klägers keine Schadensersatzansprüche herleiten. A. hat sich nach dem oben Gesagten bewusst und gewollt im Zusammenwirken mit dem Kläger für ein „Steuersparmodell“ entschieden, bei dem durch falsche Angaben gegenüber den Finanzbehörden unter Verstoß gegen die AO ihm der „halbe Steuersatz“ gesichert werden sollte. Das RBerG soll die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeignete Berater schützen und die Rechtssuchenden durch eine unzulängliche oder fehlerhafte Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten Nachteile erleiden. Nicht beabsichtigt ist jedoch der Schutz von solchen Rechtssuchenden, die sich gemeinsam mit ihrem Rechtsberater bewusst und gewollt außerhalb der Rechtsordnung stellen und dadurch einen Schaden erleiden. A. ist sehenden Auges das Risiko eingegangen, dass er bei einer Aufdeckung der tatsächlichen Verhältnisse den Schaden erleidet, den er nunmehr vom Kläger ersetzt verlangt, mag er auch im Hinblick auf die angeblichen Erklärungen des Klägers davon ausgegangen sein, dieser Fall werde nicht eintreten.
36 
c) Der Beklagten stehen auch keine Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG, § 370 AO unter dem Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung zu. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung durch einen Steuerberater aufgrund eines Beratungsfehlers entstehen, der Berater nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG haftet (OLGR Naumburg 2006, 162 ff.; OLGR Düsseldorf 2003, 399, 400; OLG Hamm, Rbeistand 1987, 102 ff.). Die Beklagte kann daraus jedoch aus den oben unter b) dargelegten Gründen keine Ansprüche herleiten.
37 
d) Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der an den Kläger nach ihrem Vortrag geleisteten Vergütung in Höhe von 70.000 DM stehen der Beklagten aus übergegangenem Recht des A. ferner nicht gem. §§ 812 Abs.1, 817 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 370 AO, 134 BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Einem solchen Anspruch steht die Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB entgegen.
38 
aa) Es ist anerkannt, dass diese Bestimmung eine allgemeine Regel für alle Bereicherungsansprüche bei Leistungskonditionen enthält (BGH, NJW-RR 1993, 1457, 1458; OLG Naumburg, a. a. O.). Der Kläger und A. haben - den streitigen Vortrag der Beklagten zu Grunde gelegt - mit dem so genannten „Ohne Rechnung“-Geschäft und der Vereinbarung hinsichtlich des „Steuersparmodells“ gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB verstoßen. Dieser Verstoß erfolgte nach den Ausführungen oben offenkundig auch bewusst und zielgerichtet, so dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB mit der Rechtsfolge der allgemein ausgeschlossenen Rückforderung des Geleisteten gegeben sind.
39 
bb) § 242 BGB steht der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Zwar gehören Bereicherungsansprüche dem Billigkeitsrecht an und unterliegen daher in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Bundesgerichtshof hat es daher in besonderen Ausnahmefällen - in erster Linie aus rechtspolitischen Erwägungen - dem Leistungsempfänger verwehrt, unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB die Herausgabe einer ohne Rechtsgrund erlangten Leistung zu verweigern (BGH, NJW 1990, 2542, 2543 („Schwarzarbeit“); NJW 2006, 45, 46 („Schenkkreis“)). Im vorliegenden Fall sind derartige Ausnahmegründe jedoch nicht gegeben. Die besonderen Verhältnisse, die im Falle der Schwarzarbeit oder bei der Teilnahme an einem „Schenkkreis“ ausnahmsweise zu einer einschränkenden Auslegung des § 817 Satz 2 BGB geführt haben, liegen nicht vor. Ein allgemeiner Grundsatz lässt sich aus diesen besonderen Verhältnissen nicht ableiten (BGH, NJW 1992, 2021, 2023 zur „Schwarzarbeit“). Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 817 Satz 2 BGB den Gedanken eines gerechten Ausgleichs zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bewusst zurückgestellt; er will, dass es ohne Rücksicht auf die Grundsätze einer materiellen Gerechtigkeit bei der tatsächlichen Lage verbleibt, wie sie durch das verwerfliche Handeln des Leistenden geschaffen worden ist, indem er bewusst die gerichtliche Durchsetzbarkeit der Rückabwicklungsansprüche in derartigen Fällen verschließt (BGH, NJW-RR 1993, 1457, 1459). Das vom Gesetzgeber erstrebte Ziel würde weitgehend unterlaufen, wollte man den durch die Vereinbarung einer „Ohne-Rechnung“-Leistung sowie durch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung - wie hier - gegen das Gesetz verstoßenden Vertragspartnern einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich zubilligen. Wer bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstößt, soll ohne Schutz bleiben: Er soll auch dadurch veranlasst werden, von dem Abschluss des verbotenen Geschäfts abzusehen. Könnte der Unternehmer bei der Vereinbarung einer „Ohne-Rechnung“-Leistung, die zu dem hier auf die Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestandes gerichtet war, ein Entgelt verlangen bzw. der Besteller dieses Entgelt zurückverlangen, würden sich die Parteien leichter entschließen, gesetzeswidrig zu handeln (vergleiche auch BGH, NJW 1992, 2257, 2260; OLGR Saarbrücken 2000, 303, 304).
40 
e) Rückzahlung des Honorars kann die Beklagte auch nicht aus abgetretenem Recht des A. gem. §§ 812, 134 BGB i.V.m. Art 1 § 1 RBerG verlangen. Es kommt nicht darauf an, ob die von der Beklagten vorgetragenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und A. hinsichtlich des „Steuersparmodells“ zusätzlich wegen einer unerlaubten Rechtsberatung durch den Kläger gem. § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig sind. Zwar besteht grundsätzlich gegen einen Steuerberater gem. §§ 812, 134 BGB i.V.m. Art 1 § 1 RBerG ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars, soweit dieses auf die unerlaubte Tätigkeit entfällt und diese mangelhaft und infolgedessen wertlos war (BGH, NJW-RR 1992, 1110, 1115). § 817 S. 2 BGB findet insoweit grundsätzlich nur Anwendung, wenn auch A. sich dieses Verstoßes bewusst gewesen wäre und ihn trotzdem gewollt hätte (BGH, WM 1968, 780 ff.). Eine Rückforderung scheitert jedoch auch insoweit am Schutzzweck der Norm sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB aus den oben unter 2 b) dargelegten Gründen.
41 
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Rechnung des Klägers vom 06.08.2002 der Beklagten spätestens am 09.08.2002 zugegangen ist. Unter Berücksichtigung von § 193 BGB geriet die Beklagte danach am Montag, 09.09.2002 in Verzug. Da sie kein Verbraucher im Sinne von §§ 286 Abs. 3, 13 BGB ist, bedurfte es eines Hinweises auf die Folgen in der Rechnung nicht. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil das Vorliegen einer den formalen Anforderungen der Steuerberatergebührenverordnung entsprechenden Rechnung gem. § 9 StGebVO Fälligkeitsvoraussetzungen für die Forderung des Klägers ist. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war die Klage danach abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
43 
Der Streitwert wird gem. §§ 45 Abs. 1 S. 1,  auf 203.970,66 EUR festgesetzt (Klage: 4.556,13 EUR, Widerklage 199.414,53 EUR).

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