BGB § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 56/09
30. März 2011
17 U 56/09 30. März 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 151/09
15. Februar 2011
17 U 151/09 15. Februar 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 63/06
21. September 2006
12 U 63/06 21. September 2006