Urteil vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 U 3/24
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2023 – 19a O 107/22 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 978.940,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Nebenintervenientin und die Streithelferin tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Kostenerstattung wegen eines Wasserschadens bei einem Bauvorhaben in Anspruch.
- 2
Am Sonnabend, den 5. Januar 2019, hatte Herr B. — ein von der Subunternehmerin der Beklagten jedenfalls vormals mit der Durchführung der Arbeiten Beauftragter — nach vorheriger telefonischer Nachfrage beim Bauleiter der Beklagten Herrn M., der ihm die Genehmigung dafür erteilt hatte, Arbeiten an der Dachabdichtung vornehmen wollen. Zu diesem Zweck war es erforderlich, das zu diesem Zeitpunkt auf dem Dach infolge vorangegangener Regenfälle zentimeterhoch stehende Wasser abzuführen.
- 3
Herr B. öffnete am 5. Januar 2019 durch Aufschneiden mehrere Notabdichtungen (provisorische Dachabklebungen mit Dampfsperre) über den Stellen für die geplanten Dachdurchführungen in der Decke über dem 3. Obergeschoss. Diese Dachdurchführungen – Öffnungen in der Betondecke – waren aber nicht angeschlossen oder sonst zur Aufnahme von Wasser geeignet mit der Folge, dass das auf dem Dach stehende Wasser über die nun aufgeschnittenen Deckenöffnungen direkt in das Gebäude abfloss. Der noch andauernde Wassereintritt und -schaden wurde erst am Montag, den 7. Januar 2019 entdeckt.
- 4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.
- 7
Soweit das Landgericht eine vertragliche Haftung der Beklagten annehme, hätte es die streitige Frage, ob der den Wassereinbruch unmittelbar verursachende Herr B Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, nicht offenlassen dürfen.
- 8
Eine deliktische Haftung der Beklagten könne nicht auf § 831 BGB gestützt werden, denn Herr B. sei nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen; er sei vielmehr als Mitarbeiter der Firma G. – der Streithelferin der Beklagten – vorgestellt worden.
- 9
Ein eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden der Beklagten fehle. Zwar sei unstreitig, dass es ein Telefonat zwischen dem Bauleiter der Beklagten Herrn M. und Herrn B. gab, in dem dieser bat, Vorbereitungsarbeiten vor dem 7. Januar 2019 vornehmen zu dürfen. Diese Erlaubnis zur Vornahme untergeordneter Tätigkeiten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der allgemeinen Bautätigkeit am 7. Januar 2019 durfte Herr M. unbedenklich erteilen. Die Tätigkeit des Herrn B. sollte entsprechend der telefonischen Abstimmung mit Herrn M der Vorbereitung der Abdichtungsarbeiten – Restarbeiten zur Vervollständigung der Dampfsperre – ab dem 7. Januar 2019 dienen. Solche Vorbereitungsarbeiten bestünden in einem Trocknen und Grundieren der noch zu bearbeitenden Fläche. Dass ggf. Wasser zuvor vom Dach zu entfernen sein würde, sei nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen; auch wenn das Vorhandensein von Feuchtigkeit von Herrn M. erwogen worden sei, gehörten Arbeiten zur Trockenlegung von Pfützen etc. zu den Selbstverständlichkeiten eines jeden am Bau Beteiligten, insbesondere eines Dachdeckerbetriebes. Daher habe Herr M. davon ausgehen dürfen, dass Herr B. die zur Trocknung von Dachflächen notwendigen einfachen Hilfsmittel eigenverantwortlich einsetzt. Allein aus der Tatsache, dass Herr B. mit dem Zug aus Sofia zur Baustelle anreiste, musste Herrn M. nicht dazu veranlassen, zu antizipieren, dass Herr B. nicht geeignete und angezeigte Hilfsmittel, die üblicherweise vor Ort deponiert sind, verwenden werde, sondern durch Aufschneiden der Dachhaut das dort befindliche Wasser in das Gebäude leiten werde. Derartige Vorbereitungsarbeiten für das Verkleben der Dampfsperre seien auch nicht gefahrträchtig, so dass sie nicht überwacht werden müssten.
- 10
Ferner treffe die Klägerin ein zum Ausschluss der Haftung führendes überwiegendes Mitverschulden. Denn es verstoße gegen die Sorgfaltspflichten in eigener Angelegenheit, eine so umfangreiche Baumaßnahme durchzuführen und in einem teilweise fertiggestellten Gebäudeteil – aus finanziellen Gründen – ein derart wertvolles MRT-Gerät in Benutzung zu nehmen, während die normale Baumaßnahme – noch dazu im Rohbau – weiterhin erstellt wird. Im Verhältnis zur Beklagten habe der Klägerin die Planung der Baumaßnahme oblegen. Sie habe die Verantwortung dafür getragen, dass die Inbetriebnahme des MRT-Raumes frühestens dann erfolgte, wenn eine vollständig fertiggestellte Abdichtung und Entwässerung der Dachfläche gegeben war. An einer entsprechenden, einen Schutz der hochwertigen Geräte garantierenden Planung habe es gefehlt. Vielmehr sei der MRT-Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen in Benutzung genommen worden, ohne dass eine vollständig hergestellte Abdichtung und Entwässerung der Dachfläche gegeben war.
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Das Landgericht habe schließlich auch nicht den Schaden in der ausgeurteilten Höhe zugrunde legen dürfen. Denn die Beklagte habe die einzelnen Schadenspositionen bestritten. Insbesondere habe sie bestritten, dass die Kosten in Höhe von 345.739,07 Euro für die Reparatur des MRT-Gerätes erforderlich und angemessen gewesen seien. Genauerer Vortrag war von der Beklagten, einem Bauunternehmen, im Hinblick auf die Medizingeräte nicht zu erwarten. Auch treffe die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast. Soweit die Klägerin den mit ihrem Vertragspartner ausgehandelten Vergleichsbetrag in Höhe von 615.829,00 Euro als Schaden verlange, habe die Beklagte bestritten, dass und in welchem Umfang der nur teilweise geschwärzt vorgelegte Vergleich auf den Wasserschaden zurückzuführen ist. Schließlich habe die Beklagte auch die inhaltliche Richtigkeit des Privatgutachtens des Prof. Dr. M. (Anlage K41) bestritten.
- 12
Ferner sei auch der Zinsausspruch unrichtig. Die Klägerin habe bereits keine einen Verzug auslösenden Mahnungen dargelegt, sondern nur Rechnungen vorgelegt, so dass allenfalls Zinsen ab Rechtshängigkeit in Betracht kämen.
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Die Beklagte beantragt,
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1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,
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2. hilfsweise gemäß § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO das landgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil
II.
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Die zulässige Berufung hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg im Hinblick auf den Zinsausspruch; im Wesentlichen ist sie unbegründet.
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1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte erstmals die Wirksamkeit der Rückabtretung der geltend gemachten Ansprüche mit ihrer Berufungsbegründung bestreitet, soweit die Versicherung der Klägerin 350.000,00 Euro des geltend gemachten Schadens erstattet habe, ist dieses Bestreiten verspätet. Diese bereits in der Klageschrift (Bd. I, Bl. 39 d.A.) vorgetragene Rückabtretung ist in erster Instanz unstreitig geblieben. Anlass, der Beklagten eine weitere Erklärungsfrist zu gewähren, besteht nicht.
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Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Aktivlegitimation. Soweit die Beklagte bemängelt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten zuzuordnen seien, trifft dies nicht zu. Denn die Klägerin macht nur den ihr selbst entstandenen Schaden geltend, auch wenn dieser geltend gemachte Schaden darin beruhen mag, dass die Klägerin ihrerseits Schadensersatz an Dritte zu leisten hat oder hatte.
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2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 VOB/B i.V.m. § 278 BGB dem Grunde nach.
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Die Beklagte war aus dem mit der Klägerin geschlossenen Generalunternehmervertrag vom 23. Mai 2018 (Anlage K2) zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Herstellung eines Ersatzneubaus Chirurgie (Haus F) auf dem Grundstück A-Straße, L-Stadt verpflichtet.
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Im Rahmen dieser vertraglichen Verpflichtung war die Beklagte auch zur Errichtung eines abgedichteten Daches verpflichtet. Dabei traf sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die Verpflichtung, die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
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Indem Herr B. nach den das Berufungsgericht bindenden Feststellungen am 5. Januar 2019 durch Aufschneiden mehrerer Notabdichtungen (provisorische Dachabklebungen mit Dampfsperre) über den Stellen für die geplanten Dachdurchführungen die Decke über dem 3. Obergeschoss öffnete, diese Dachdurchführungen – Öffnungen in der Betondecke – aber nicht angeschlossen oder sonst zur Aufnahme von Wasser geeignet waren, verstieß er gegen die einem Dachdecker obliegenden Sorgfaltspflichten. Dieser Sorgfaltspflichtenverstoß des Herrn B. hatte zur Folge, dass das auf dem Dach stehende Wasser über die nun aufgeschnittenen Deckenöffnungen direkt in das Gebäude abfloss und erhebliche Wassermengen in das Gebäude und durch die Deckendurchbrüche, insbesondere der Heizungs- und Sanitärstränge, durch alle Etagen bis ins Erdgeschoss und in die angrenzende Radiologie eindrangen.
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Auch wenn Herr B. in keinem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten und ggf. auch nicht mehr in einem Auftragsverhältnis mit der Subunternehmerin der Beklagten, der Fa. G. stand, ist dessen schuldhaftes Handeln der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 VOB/B i.V.m. § 278 BGB zuzurechnen. Nach § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
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Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines andern anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm steht; maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 24. Mai 1974 – V ZR 193/72 –, juris Rn. 17).
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Gemessen hieran und nach den das Berufungsgericht bindenden, verfahrensfehlerfrei getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen war Herr B. Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Denn am Sonnabend, den 5. Januar 2019, hatte Herr B. nach vorher per telefonischer Nachfrage beim Bauleiter der Beklagten Herrn M., der ihm die Genehmigung dafür erteilt hatte, Arbeiten an der Dachabdichtung vornehmen wollen. Allein aufgrund dieses Telefonats steht fest, dass Herr B. mit Wissen und Wollen der Beklagten bei der Erfüllung der dieser obliegenden Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin geschlossenen Generalunternehmervertrag als ihre Hilfsperson tätig wurde.
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Eine Zurechnung des schuldhaften Verhaltens des Herrn B. scheidet auch nicht im Hinblick auf einen etwaigen Exzess dieses Erfüllungsgehilfen aus. Selbst wenn Herr B. vorsätzlich mit Schädigungsabsicht beim Aufschneiden der Dachhaut gehandelt hätte, wäre die Einstandspflicht der Beklagten für dieses Verhalten nicht dadurch ausgeschlossen, dass Herr B. dann eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, sogar eine strafbare Sachbeschädigung, begangen hat. Denn zur Abgrenzung der Frage, ob ein Schädiger als Erfüllungsgehilfe oder als ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter gehandelt hat, kommt es nicht darauf ankommt, ob er weisungswidrig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Der Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist, wie der im Rahmen des § 278 BGB anwendbare § 276 BGB belegt, ebenso ohne Belang, wie das (nach außen ohnehin vielfach nicht feststellbare) Motiv des Schädigers. Maßgeblich ist allein, dass die Verfehlung des Schädigers nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern dass sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 – Ib ZR 108/63 –, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 1997 – 24 U 39/96 –, juris Rn. 9).
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Demgemäß erfordert die Anwendbarkeit des § 278 BGB einen unmittelbaren sachlichen (inneren) Zusammenhang der Tat mit den Aufgaben, die dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – III ZR 133/91 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier zu bejahen. Denn die schädigende Handlung bezog sich unmittelbar auf die von der Beklagten vertraglich geschuldete Leistung. Außerdem wurde dem Herrn B. die Schädigung durch die übertragene Tätigkeit erheblich erleichtert. Hierbei handelt es sich um einen bedeutsamen Gesichtspunkt für die Anwendbarkeit des § 278 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Juli 1995 – 1 U 85/94 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Denn Herrn B. wurde die Gelegenheit zur hier schadensverursachenden Öffnung des Daches gerade aufgrund der ihm im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesenen Aufgaben maßgeblich erleichtert (vgl. zu ähnlichen Konstellationen OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Juli 1995 – 1 U 85/94 –, juris Rn. 9 f. und OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 1997 – 24 U 39/96 –, juris Rn. 8 ff.). Für eine weit reichende Haftung auch für einen vorsätzlich handelnden Erfüllungsgehilfen spricht weiter, dass sich nach § 278 BGB das Haftungsrisiko eines Schuldners, der seine Handlungsmöglichkeiten durch Einsatz eines Erfüllungsgehilfen erweitert, auch erweitert und dieses Haftungsrisiko seine sämtlichen Pflichten umfasst, also auch die Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner. Mag auch eine vorsätzliche Schädigung des Vertragspartners durch den Erfüllungsgehilfen letztlich der allgemeinen Lebensführung des Erfüllungsgehilfen zuzuordnen sein, erscheint es im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger doch mit Blick auf Sinn und Zweck des § 278 BGB eher angemessen, den Schuldner das damit verbundene Risiko tragen zu lassen als den Gläubiger, der regelmäßig weder auf den Einsatz eines Erfüllungsgehilfen durch den Schuldner noch auf dessen Auswahl Einfluss nehmen kann (BeckOGK/Schaub, 1.8.2025, BGB § 278 Rn. 107).
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Besteht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach, ist sie aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 10 LGU unter 3), die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, weder ausgeschlossen noch vermindert wegen eines Mitverschuldens der Klägerin im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung insbesondere unter 8.4 war den Parteien bekannt, dass das MRT bereits ab November 2018 in Betrieb genommen werden sollte und deshalb die Räumlichkeiten MRT zur Inbetriebnahme bis zum 30. Oktober 2018 fertiggestellt sein mussten. Hierzu verpflichtete sich die Beklagte vertraglich. Da die Räumlichkeiten MRT zur Inbetriebnahme fertig zu stellen waren, umfasst diese Fertigstellung auch eine wirksame Abdichtung dieser Räumlichkeiten gegen Wasserschäden, damit das in Betrieb zu nehmende MRT-Gerät nicht buchstäblich „im Regen steht“. Auch hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Klägerin auf konkrete Risiken durch die Inbetriebnahme des MRT-Geräts trotz vermeintlich fehlender Planung im Hinblick auf einen nachhaltigen Schutz gegen Wasserschäden durch Regenwasser hingewiesen hätte. Die bloße und erst in der Berufungsinstanz erfolgte Bezugnahme auf das nach dem Schadenseintritt gefertigte Anwaltsschreiben vom 28. August 2019 (Anlage K27), in dem lediglich ausgeführt wird, dass die Entwässerung und auch die Dampfbremse (bis zum Schadenszeitpunkt) noch nicht fertig gestellt war, obwohl der MRT-Raum längst in Betrieb gegangen war und dies der Klägerin bekannt gewesen sei und diese auf die daraus resultierenden Risiken mehrfach hingewiesen worden sei, bleibt zu unkonkret, zumal die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Dach der im Erdgeschoss liegenden Radiologie auch vollständig fertiggestellt war, als das MRT in Betrieb genommen wurde und nur das Dach des angrenzenden Bereichs des Hauses F noch nicht vollständig fertiggestellt war.
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Darüber hinaus und selbständig tragend ist auch gerade nicht ersichtlich, dass in den nassen Monaten November und Dezember 2018 eine Gefahr für den MRT-Betrieb durch äußere Witterungseinflüsse bestanden hätte. Diese Gefahr bestand und realisierte sich erst mit dem Aufschneiden der Dachhaut zwecks Ablaufenlassens des Wassers durch den Erfüllungsgehilfen der Beklagten B. am 5. Januar 2019. Es ist daher davon auszugehen, dass ausreichender Schutz für das MRT ohne weiteres bestanden hätte, wenn nicht der Erfüllungsgehilfe der Beklagten die Dachabdichtung aufgeschnitten hätte.
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Fernliegend ist schließlich die Überlegung, dass die Klägerin proaktiv Schutzmaßnahmen gegen ein solches nicht nachzuvollziehendes Handeln (vorsätzliches bzw. jedenfalls grobfahrlässiges Ablassen von Wasser in das Gebäude) hätte treffen müssen. Letztlich hat sich hier auch gar kein Risiko realisiert, das darin begründet war, dass der bislang errichtete Bautenstand nicht ausreichend Schutz für den MRT-Raum geboten hätte. Vielmehr wurde der für einen Schutz jedenfalls in der Zeit bis zum 4. Januar 2019 offensichtlich ausreichende Bautenstand vorsätzlich bzw. jedenfalls grob fahrlässig durch den Erfüllungsgehilfen B. am 5. Januar 2019 zerstört. Dass die Beklagte auf dieses Risiko zuvor die Klägerin hingewiesen hätte, hat sie nicht vorgetragen.
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3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.
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a) Der der Evangelisches Krankenhaus L gGmbH aufgrund der Nr. 8 Vergleichsvereinbarung vom 23. Mai 2022 gezahlte Betrag in Höhe von 615.829,00 Euro stellt einen adäquat kausalen Schaden dar.
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Auch wenn der Vergleichsschluss auf dem eigenen Verhalten und Entschluss der Klägerin beruhte, ist hier der rechtliche Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen. An dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem von der Beklagten zu verantwortenden Wasserschaden und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich würde es nur dann fehlen, wenn die Klägerin durch den Abschluss dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeigeführt hätte (BGH, Urteile vom 21. Mai 1992 – I ZR 175/90 –, juris Rn. 25 sowie vom 7. Januar 1993 – IX ZR 199/91 –, juris Rn. 29 m. w. N.). Eine Haftung des Schädigers besteht demgegenüber jedenfalls dann, wenn für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder wenn diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH, Urteil vom 7. Januar 1993 – IX ZR 199/91 –, juris Rn. 29 m.w.N.).
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Ob der Abschluss eines Vergleichs den rechtlichen Zurechnungszusammenhang unterbricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung und ihr Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1993 – IX ZR 199/91 –, juris Rn. 29).
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Vorliegend stellte der Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs durch die Klägerin eine nachvollziehbare Reaktion dar, die durch den von der Beklagten durch ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Wasserschaden herausgefordert wurde. Unstreitig kam es aufgrund des Wasserschadens zu einer Betriebsunterbrechung beim MRT-Gerät und damit zu einem Betriebsunterbrechungsschaden. Nicht zweifelhaft ist auch, dass die Klägerin für diesen durch ihre Erfüllungsgehilfin – die Beklagte – zu verantwortende schadensverursachende Handlung letztlich gerade stehen musste.
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Unerheblich ist insoweit, dass der Betriebsunterbrechungsschaden jedenfalls zum Teil bei der Schwestergesellschaft der ME gGmbH eingetreten ist, die kein unmittelbares Vertragsverhältnis mit der Beklagten hatte.
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aa) Denn diese konnte sich mit hinreichender Aussicht auf Erfolg auf einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus dem zwischen der Evangelisches Krankenhaus L gGmbH und der Klägerin geschlossenen Bauvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stützen, den sie ausweislich der Abtretungsvereinbarung (Anlage K44) an die Evangelisches Krankenhaus L gGmbH abgetreten hätte. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls könnte nämlich die Betreiberin des MRT-Geräts hier in den Schutzbereich des zwischen der Evangelisches Krankenhaus L gGmbH und der Klägerin geschlossenen Bauvertrags einbezogen worden sein. Denn für die Klägerin war hinreichend deutlich ersichtlich, dass der Betrieb des MRT-Gerätes trotz weiterlaufenden Baubetriebs zu schützen war, und die Klägerin diese von ihr erkannte Verpflichtung zum Schutz des MRT-Betriebs mit der Regelung in 8.4 des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags an die Beklagte dann auch weiter übertragen hat (in dieser Besonderheit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall etwa von BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 – VI ZR 354/88 –, juris Rn. 7 ff.; vgl. zum Ganzen auch OLG Oldenburg, Urteil vom 27. August 1996 – 5 U 16/96 –, juris Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 19 U 142/99 –, juris Rn. 10 ff.; BeckOK BGB/Janoschek, 73. Ed. 1.8.2025, BGB § 328 Rn. 78).
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bb) Alternativ wäre ein Schadensersatzanspruch der ME gGmbH gegen die Evangelisches Krankenhaus L gGmbH aufgrund des zwischen diesen geschlossenen Mietvertrags aus § 536a BGB anzunehmen. Auch ein Verschulden der Vermieterin käme hier im Hinblick darauf in Betracht, dass die Baufirmen und damit letztlich die für den Wasserschaden verantwortliche Beklagte Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Erfüllung der von der Evangelisches Krankenhaus L gGmbH zugunsten der ME gGmbH zu beachtenden Schutzpflichten aus dem Mietvertrag waren, weil die Baufirmen bei der Ausführung ihrer Arbeiten unzweifelhaft mit der Betreiberin des MRT-Gerätes in Berührung gekommen sind (s. dazu RG, Urteil vom 3. Juni 1921 – III 370/20 –, RGZ 102, 231 <234>; LG Hamburg, Urteil vom 23. April 1991 – 311 S 130/90 –, juris Rn. 5; OLG Weimar, Urteil vom 8. Mai 2002 – 2 U 1077/01 –, OLG-NL 2002, 152 <154> unter Verweis auf BGH, Urteil vom 20. Mai 1964 – VIII ZR 242/62 –, juris).
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cc) Die Klägerin durfte auch den Vergleich in dieser Höhe abschließen. Denn die Evangelisches Krankenhaus L gGmbH hatte ein Gutachten zum Betriebsunterbrechungsschaden des von der IHK München und Oberbayern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Bewertung von Unternehmen und Praxen im Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungsschäden Prof. Dr. M. vorgelegt (Anlage K41), das nachvollziehbar und auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage (s. dazu S. 6 des Gutachtens) bereits einen Betriebsunterbrechungsschaden in der Höhe dieser Vergleichssumme auswies (S. 12 des Gutachtens). Ferner enthielt das Gutachten den Hinweis, das davon auszugehen sei, dass es durch den eingetretenen Schadensfall auch zu nicht generierten Einnahmen bei der Evangelisches Krankenhaus L gGmbH durch geringere Einweisungen und dadurch geringeren stationären Erlösen gekommen sei; eine genauere Bezifferung dieses Schadens aber auf der Grundlage der dem Sachverständigen vorliegenden Informationen nicht möglich sei (S. 11 f. des Gutachtens). Hinzu kommt ferner, dass mit dem Vergleich auch weitere seitens der Evangelisches Krankenhaus L gGmbH gegenüber der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen abgegolten wurden: Nutzungsausfall des MRT-Gerätes für die Zeit vom 23. bis 27. August 2019 in Höhe von 8.208,07 Euro, Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. in Höhe von 12.544,50 Euro, Sachschäden an Möbeln und Inventar in Höhe von 4.883,28 Euro sowie Transportkosten/ Mehraufwand für Transport von Patienten in Höhe von 22.738,36 Euro.
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Vor diesem Hintergrund erscheint der Abschluss dieses Abgeltungsvergleichs auch wirtschaftlich sinnvoll, so dass durch diesen der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen wurde.
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dd) Soweit die Beklagte bemängelt, dass der Vergleich im Übrigen nicht ungeschwärzt vorgelegt worden ist, ist dies unerheblich. Denn die vergleichsweisen Regelungen zu Schadensthematik im Hinblick auf den von der Beklagten zu verantwortenden Wasserschaden vom 5. Januar 2018 sind ohne weiteres aus den offengelegten Passagen des Vergleichs vollständig nachvollziehbar. Ein Anlass, die Vorlage der (ungeschwärzten) Originalurkunde nach § 421 ZPO anzuordnen, bestand nicht, zumal auch erst in zweiter Instanz und damit verspätet bestritten worden ist, dass die zu den Akten gereichte Kopie des Vergleichs (Anlage K45) mit dem Original übereinstimme.
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b) Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.967,91 Euro netto für Trocknung, Demontage und Wiederherstellung der Wände und Reinigung des MRT-Bereichs von Januar bis April 2019 durch die Fa. B. Deutschland GmbH. Soweit die Beklagte die Zahlung dieses Betrags an die Fa. B. Deutschland GmbH erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten hatte, hat die Klägerin einen Zahlungsbeleg (Anlage K48) eingereicht, gegen den die Beklagte erstinstanzlich keine weiteren Einwendungen mehr erhoben hat, so dass das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer entsprechenden Zahlung ausgehen durfte. Diese Feststellungen sind der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
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Soweit die Beklagte nunmehr erstmals mit ihrer Berufungsbegründung diese Schadensposition bestreitet, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Insbesondere geht die Beklagte fehl, wenn sie meinen sollte, dass insoweit eine richterliche Hinweispflicht bestanden haben sollte. Es musste sich für die anwaltlich vertretene Beklagte von selbst verstehen, dass nicht bestrittene Tatsachen als zugestanden gelten, § 138 Abs. 3 ZPO.
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c) Entsprechendes gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.251,50 Euro netto für „Kontrollmessungen Schimmelpilz“ sowie in Höhe von 1.153,15 Euro netto für Schimmelpilzsanierung
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d) Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf Erstattung der Sanierungs- und Beseitigungs- und Reparaturkosten in Höhe von 345.739,07 Euro im Hinblick auf die Reparatur des MRT-Geräts und des Neubaus des HF-Käfig. Dass die Klägerin ihrerseits im Hinblick auf diese Schadensbeseitigung schadensersatzpflichtig war, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
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Die Beklagte hat in erstere Instanz lediglich bestritten, dass die für die Beseitigung dieser Schäden aufgewandten Kosten nicht erforderlich und angemessen gewesen seien. Dieses einfache Bestreiten genügt indes nicht, um den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zu Fall zu bringen.
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Denn im Ausgangspunkt genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmers. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, juris Rn. 26; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 –, juris Rn. 13 und vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, juris Rn. 8). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, juris Rn. 8). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (s. bereits S. 11 LGU). Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, juris Rn. 8; s. auch LG Bielefeld, Teilurteil vom 6. Januar 2012 – 7 O 370/10 –, juris Rn. 120; OLG Dresden, Urteil vom 29. November 1999 – 17 U 1606/99 – juris Rn. 27 f. zu Kosten der Ersatzvornahme). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr stammen die Rechnungen vom 25. März 2019 über 118.642,79 Euro und vom 27. November 2019 über 227.096,28 Euro von der Herstellerfirma des MRT-Geräts, der Firma GH GmbH, einem weltweit agierenden Fachunternehmen für Medizintechnik (vgl. https://www.....) und stellen ein maßgebliches Indiz für die Erforderlichkeit des von der Klägerin zur Reparatur des MRT-Geräts aufgewandten Kostenaufwands dar, zumal auch die Erwägung der Klägerin, dass sie schon aus Gewährleistungsgründen und aus Gründen der Fachkenntnis daran gebunden gewesen sei, mit der Reparatur die Herstellerfirma GE-GmbH zu beauftragen, nicht von der Hand zu weisen ist.
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Soweit die Beklagte darüber hinaus in erster Instanz bemängelt hat, dass die Zusammensetzung der von der Klägerin geltend gemachten Kosten nicht nachvollziehbar sei, hat die Klägerin in der Folge auf S. 9 ff. ihres Schriftsatzes vom 3. April 2023 detailliert zu den entstandenen Kosten vorgetragen, ohne dass die Beklagte diesem Vortrag in der Folge noch in erheblicher Weise entgegengetreten wäre.
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4. Indes hat die Klägerin allein einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen. Sie hat nicht dargelegt, dass sie die Beklagte bereits durch die Schreiben vom 11. November und 13. Dezember 2019, mit der sie die Beklagte zur Erstattung von Kosten in Höhe von 412.148,55 Euro bzw. 345.739,07 Euro aufforderte, in Verzug gesetzt hat. Auch eine nachfolgende Mahnung ist nicht dargelegt. Der bloße Ablauf einseitig gesetzter Zahlungsfristen begründet grundsätzlich keinen Verzug (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07 –, juris Rn. 7 f.). Eine Anwendung von § 286 Abs. 3 BGB scheidet hier aus, weil es sich nicht um Entgeltforderungen handelt.
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Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Zinslauf im Hinblick darauf, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten am 29. August 2024 zum gerichtlichen Aktenzeichen Amtsgericht Hamm 70 HL 49/24 einen Betrag in Höhe von 1.192.830,25 Euro hinterlegt hat, bestehend aus der Urteilssumme des Landgerichts in Höhe von 978.940,63 Euro sowie 213.889,62 Euro Zinsen (E/104), nicht gemäß § 379 Abs. 2 BGB unterbrochen.
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Denn die Anwendung des § 379 BGB setzt eine rechtmäßige Hinterlegung voraus (Staudinger/Kern (2022) BGB § 379 Rn. 2; BeckOGK/Ulrici, 1.4.2022, BGB § 379 Rn. 12; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2020 – I-2 W 9/20 –, juris Rn. 16). Dass ein solcher Hinterlegungsgrund gemäß § 372 BGB objektiv vorliegt, ist nicht festzustellen. Die Klägerin befand und befindet sich insbesondere nicht im Verzug der Annahme. Selbst wenn die Klägerin eine durch die Beklagte angebotene Zahlung abgelehnt hätte, wäre sie nicht in Annahmeverzug geraten. Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB). Das ist hier nicht geschehen. Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils sind in der Regel dahin zu verstehen, dass sie nur eine vorläufige Leistung darstellen sollen und unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die sich gegen ihre Verurteilung nach wie vor wehrt, ohne entsprechenden Vorbehalt mit Erfüllungswirkung hätte an die Klägerin zahlen wollen. Vielmehr hätte eine Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung keine Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) gehabt. Der Vorbehalt hätte dann gerade dazu gedient, die Erfüllungswirkung auszuschließen. Der Gläubiger muss also damit rechnen, dass er das Geleistete zurückgewähren muss; er kann nicht nach seinem Belieben mit dem Gegenstand der Leistung verfahren (s. dazu BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 34/11 –, juris Rn. 7). Von einem Gläubigerverzug und damit einer rechtmäßigen Hinterlegung im Sinne des § 379 BGB könnte auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin – was die Beklagte so bereits nicht vorgetragen hat – eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, die das Schuldverhältnis als solches zwar nicht zum Erlöschen bringt, aber den Schuldnerverzug beendet (BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 34/11 –, juris Rn. 11; Staudinger/Feldmann (2025) BGB § 286 Rn. 125; Hager in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 286 BGB Rn. 73), abgelehnt hätte. Denn dem Gläubiger – hier der Klägerin – steht das Recht zu, die Annahme der Vorbehaltszahlung abzulehnen, um die Verzugszinsen weiter beanspruchen zu können. Das Recht, die titulierte Leistung erst dann entgegenzunehmen, wenn er diese bedingungslos behalten darf, darf man dem Gläubiger nicht entziehen (BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 34/11 –, juris Rn. 11; Hager in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 286 BGB Rn. 73). Daher endet der Schuldnerverzug bei Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil nur dann, wenn der Gläubiger tatsächlich die Verfügungsgewalt über den Zahlbetrag erlangt, nicht aber bereits bei einer Hinterlegung des Betrages, die gerade noch nicht dazu führt, dass der Gläubiger mit dem Zahlbetrag „arbeiten“ kann. Schließlich ist auch ein Hinterlegungsgrund nach § 372 Satz 2 BGB oder nach einer anderen Vorschrift nicht ersichtlich (vgl. dazu BeckOGK/Ulrici, 1.4.2022, BGB § 378 Rn. 23).
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5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO sowie aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 978.940,63 Euro festgesetzt.
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