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BGB § 386 Kosten der Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1395/18
25. Juli 2018
3 L 1395/18 25. Juli 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1507/18
11. Juli 2018
17 L 1507/18 11. Juli 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 111/12
15. Oktober 2014
XII ZR 111/12 15. Oktober 2014