Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
BGB § 386 Kosten der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 111/12
15. Oktober 2014
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XII ZR 111/12 | 15. Oktober 2014 |