Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
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BGB § 386 Kosten der Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1395/18
25. Juli 2018
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3 L 1395/18 | 25. Juli 2018 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1507/18
11. Juli 2018
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17 L 1507/18 | 11. Juli 2018 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 111/12
15. Oktober 2014
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XII ZR 111/12 | 15. Oktober 2014 |