BGB § 386 Kosten der Versteigerung

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 111/12
15. Oktober 2014
XII ZR 111/12 15. Oktober 2014