BGB § 468 Stundung des Kaufpreises

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.

(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 98/15
13. Oktober 2016
V ZB 98/15 13. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 5/15
12. Mai 2016
I ZR 5/15 12. Mai 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 109/15
12. Januar 2016
I-21 U 109/15 12. Januar 2016