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BGB § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Landwirtschaftssachen) - LwZR 5/16
24. November 2017
LwZR 5/16 24. November 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (1. Kammer) - 1 A 5387/15
9. August 2017
1 A 5387/15 9. August 2017