Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 K 8334/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich eines von den Klägern geschlossenen Grundstückskaufvertrags.

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Die Kläger zu 2) und 3) sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Flurstücks ... der Gemarkung ... in Hamburg. Dieses nahezu rechteckige Flurstück mit einer Fläche von 22.661 m² (ca. 275*80 m) grenzt mit seiner südwestlichen Schmalseite an das Gewässer „XY“. Seine nordöstliche Schmalseite weist zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche, der XY-Straße, (in Luftlinie gemessen) eine Entfernung von ca. 770 m auf. Das Flurstück ist weitgehend unbebaut. Lediglich in der nordwestlichen Grundstücksecke befinden sich vier kleinere schuppenartige Gebäude, die in der Vergangenheit der Unterbringung landwirtschaftlichen Geräts dienten, sowie eine Holzbaracke. Eines dieser Gebäude wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 11.1.1990 als „Feldschuppen“ bauordnungsrechtlich genehmigt. Weiterhin wachsen entlang der Flurstücksgrenzen an den Langseiten des Flurstücks Bäume und Büsche. Ansonsten findet sich auf dem Flurstück flache Vegetation in der Form von Gras- bzw. Weideland. Das Flurstück wird außerdem von zwei Gräben durchzogen, welche jeweils parallel zu den Langseiten seiner Grenzen verlaufen und sich über fast die gesamte Grundstückslänge erstrecken.

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Das Flurstück befindet sich im durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24.8.1993 (HmbGVBl. 1993, S. 231) eingerichteten Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen und ist außerdem Teil des FFH-Gebiets Kirchwerder Wiesen (DE2526304; vgl. Erste aktualisierte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeographischen Region, Anhang zur Entscheidung der Kommission vom 12.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeographischen Region, Amtsbl. L 12/1). Es befindet sich weiterhin im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf vom 14.1.1955, durch welchen es als Grünfläche (Außengebiet) festgesetzt wird.

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Auf dem südöstlich an das Flurstück ... angrenzenden Flurstück ... befinden sich sechs Fischteiche, welche insgesamt fast die gesamte Fläche des Flurstücks einnehmen. Auf dem nordöstlich an das Flurstück ... angrenzenden Flurstück ... befinden sich in dessen nordöstlichem Bereich ein weiteres Gewässer sowie weitere in südwestlicher Richtung verlaufende Gräben. Auch dieses Flurstück ist unbebaut und ansonsten von Bäumen sowie flacher Vegetation bestanden. In der südwestlichen Ecke des Flurstücks befindet sich außerdem eine kleine Anlage zur Förderung von Erdöl. Sowohl das Flurstück ... als auch das Flurstück ... stehen im Eigentum des Klägers zu 1), der diese für seine Vereinsaktivitäten nutzt.

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Der Kläger zu 1) ist ein seit dem Jahre ... bestehender eingetragenen Verein mit Sitz in Hamburg, bei welchem es sich gemäß § 1 seiner Vereinssatzung um eine Vereinigung von Anglern handelt. In § 2 der Satzung des Klägers zu 1) wird der Vereinszweck wie folgt beschrieben:

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„Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

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a) die Ausübung, Ermöglichung, Bewahrung und Verbesserung des waidgerechten Angelns,

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b) der Erwerb, die Pacht und die Unterhaltung von Angelgewässern und der Angelei dienlichen Anlagen,

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c) die sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer und die Hege und Pflege des Fischbestandes und seines Lebensraumes,

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d) die Verhütung und Bekämpfung aller für die Gewässer und den Fischbestand schädlichen Umwelteinflüsse,

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e) die Erhaltung von Umwelt, Landschaft, Natur und Gewässern,

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f) die Beratung und Fortbildung der Vereinsmitglieder in allen anglerischen Fragen sowie Belangen des Umweltschutzes,

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g) die Motivierung der Vereinsmitglieder im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes und deren Einbindung in die sich daraus ergebenden Anforderungen,

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h) die Förderung und anglerische Ausbildung der Jugendlichen sowie deren Betreuung in einer Jugendgruppe. Sie bezweckt die Förderung der Jugenderziehung und der Jugendpflege. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des BAV und der Beschlüsse der Hauptversammlung selbständig. Dazu gibt sie sich eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.“

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§ 7 der Vereinssatzung des Klägers zu 1) legt weiterhin fest:

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„Die Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach den von den Vereinsorganen erlassenen Bedingungen (z.B. Gewässerordnung), zu beangeln und die Vereinseinrichtungen zu benutzen.“

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Die Vereinsmitglieder sind gemäß § 8 Buchst. e) der Vereinssatzung außerdem verpflichtet, für eine waidgerechte Ausübung des Fischens jederzeit einzutreten und

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„für die Erhaltung der Umwelt, der Hege und Pflege der Natur, des Fischbestandes, der Gewässer und aller Vereinseinrichtungen zu sorgen.“

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Der Kläger zu 1) verfolgt seine Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.d. Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, UmwRG). Die Frage der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu 1) entsprechend anzuerkennen, ist Gegenstand eines weiteren vom Kläger zu 1) betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (7 K 1365/18).

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Mit Kaufvertrag vom 11.5.2015 (Nr. 1611 der Urkundenrolle des Hamburgischen Notars ...) verkauften die Kläger zu 2) und 3) das Flurstück ... mit allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör an den Kläger zu 1) für einen Kaufpreis in Höhe von 60.000,00 EUR. Mit verkauft wurden ein gebrauchter Traktor, ein gebrauchtes Schlegelmähwerk, ein gebrauchter Balkenmäher sowie eine auf dem Grundstück befindliche als „Laube“ bezeichnete Baulichkeit. Die Vertragsschließenden erklärten weiterhin (§ 15 Abs. 2 Buchst. a des Kaufvertrags), sie seien von dem beurkundenden Notarvertreter darauf hingewiesen worden, dass

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„die Freie und Hansestadt Hamburg unter Umständen ein gesetzliches Vorkaufsrecht hat, das zu einem geringeren als dem vereinbarten Kaufpreis ausgeübt werden kann“.

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Die Vertragsschließenden erklärten weiterhin die Auflassung. Eine Abschrift des Kaufvertrags wurde vom beurkundenden Notar mit Schreiben vom 13.5.2015 der Beklagten übersandt, bei welcher dieses am 15.5.2015 einging.

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Mit Schreiben vom 2.6.2015 an eine der beiden im Kaufvertrag als alleinvertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes des Klägers zu 1) bezeichneten Personen teilte die Beklagte, handelnd durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen, mit, sie habe vom zwischen dem Kläger zu 1) sowie den Klägern zu 2) und 3) geschlossenen Kaufvertrag Kenntnis erhalten. Unter Hinweis auf die Lage des Grund- bzw. Flurstücks im Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen teilte die Beklagte weiterhin mit, dass sie beabsichtige, das ihr nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zustehende Vorkaufsrecht auszuüben und den Verkäufern als Entschädigung den Betrag zu zahlen, der im Kaufvertrag als Kaufpreis vereinbart worden war. Ein entsprechendes Schreiben sandte die Beklagte auch an die Kläger zu 2) und 3) sowie den beurkundenden Notar. Den Klägern wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

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Mit Schreiben an die Beklagte vom 8.6.2015 nahm der Kläger zu 1) die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr und bat die Beklagte darum, von einer Ausübung des Vorkaufsrechts abzusehen. Zur Begründung verwies er zunächst allgemein darauf, dass er in umfassender Weise an der Renaturierung von Gewässern mitgewirkt habe und im Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen einen großen Teil seiner Eigentumsgewässer unterhalte. In der gesamten Zeit seit Einrichtung des Naturschutzgebiets sei es diesbezüglich nie zu Unstimmigkeiten mit der Beklagten hinsichtlich der Gewässerunterhaltung durch den Kläger zu 1) gekommen. Das in Rede stehende Grund- bzw. Flurstück grenze unmittelbar an bereits im Eigentum des Klägers zu 1) befindliche Grundstücke. Wegerechte über diese bestünden allerdings nicht, so dass das Flurstück für Dritte nur schlecht erreichbar sei. Aufgrund dieser Lage sei das in Rede stehende Flurstück dementsprechend für eine Nutzung durch den Kläger zu 1) geradezu prädestiniert. Er, der Kläger zu 1), wolle die darauf vorhandene Bebauung als Unterstellmöglichkeit für einen kleinen Maschinenpark und für kleine Boote nutzen, um die notwendigen Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung nicht mehr kostenintensiv durch Fremdfirmen durchführen lassen zu müssen, sondern dies durch eigene ehrenamtliche Arbeit leisten zu können. Ein Neubau solcher Unterstellmöglichkeiten auf anderen Vereinsgrundstücken sei nicht möglich. Das in Rede stehende Flurstück sei bislang landwirtschaftlich genutzt worden; diese Nutzungsform werde künftig bei einer Nutzung durch ihn, den Kläger zu 1), entfallen.

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Die Kläger zu 2) und 3) richteten in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 10.6.2015 ebenfalls die Bitte, von einer Ausübung des Vorkaufsrechts abzusehen, und verwiesen zur Begründung auf eine besondere emotionale Bindung an das Grundstück sowie den Umstand, dass der Kläger zu 3) seit ca. 35 Jahren Mitglied des Klägers zu 1) sei und daher ein besonderes Interesse an einem Verkauf an letzteren habe. In diesem Falle könne er sich – wenn auch mit Unterstützung – weiterhin um dieses Anwesen kümmern.

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Mit sowohl an die Kläger zu 2) und 3) jeweils einzeln gerichteten Bescheiden vom 7.7.2015 sowie zwei weiteren jeweils an die im Kaufvertrag genannten alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Klägers zu 1) gerichteten Bescheiden vom 7.7.2015 übte die Beklagte den Klägern gegenüber ihr Vorkaufsrecht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus. Zur Begründung verwies sie erneut auf den Umstand, dass das betreffende Flurstück im Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen belegen sei. Schutzzweck dieses Gebiets sei u.a. die Erhaltung und Entwicklung der überwiegend durch landwirtschaftliche Grünlandnutzung geprägten, weiträumigen und offenen Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande mit ihrem engmaschigen Netz ökologisch wertvoller Gräben, ihren sonstigen Gewässern und ihren feuchten und nassen Wiesen und Weiden wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Bei dem Flurstück ... handle es sich um artenarmes Grünland. Prägend seien zwei breite Gräben von ca. 540 m Länge und ein weiterer, vor Ausweisung als Naturschutzgebiet zugeschütteter Graben mit einer Länge von ca. 270 m. Nach dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen solle die Fläche zu einem artenreichen Feuchtgrünland mit dem Schwerpunkt Wiesenvogelschutz entwickelt werden. Durch die Öffnung des zugeschütteten Grabens sollten zudem neue Gewässerlebensräume hergestellt werden. Die vom Kläger zu 1) zur Nutzung für die Unterbringung eines kleinen Maschinenparks vorgesehenen Gebäude auf dem Flurstück seien bau- und naturschutzrechtlich unzulässig, ebenso wie die vom Kläger zu 1) beabsichtigte Nutzung des Flurstücks. Die besagten Baulichkeiten müssten ohnehin entfernt werden, was auch zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen werde. Diese Belange des Naturschutzes rechtfertigten die Ausübung des Vorkaufsrechts, da nur so den bestehenden Fehlentwicklungen entgegengewirkt, eine den Zielen des Flächen- und Entwicklungsplanes für das Naturschutzgebiet entsprechende Flächenentwicklung sichergestellt und der Schutzzweck der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen erfüllt werden könne.

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Die an die Kläger zu 2) und 3) gerichteten Bescheide wurden diesen jeweils am 13.7.2015 zugestellt. Die Zustellung an die beiden alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Klägers zu 1) erfolgte am 9.7.2015 und 11.7.2015. Eine Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts richtete die Beklagte mit Schreiben vom 7.7.2015 auch an den beurkundenden Notar.

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Mit Schreiben vom 6.8.2015, per Telefax bei der Beklagten am selben Tage eingegangen, erhoben die Kläger sämtlich Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 7.7.2015.

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Zur Begründung seines Widerspruchs verwies der Kläger zu 1) auf seine bereits im Anhörungsverfahren gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ausführungen sowie erneut darauf, dass die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege sein Vereinszweck seien. Zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger zu 1) sei das in Rede stehende Flurstück in einem naturschutzrechtlich nicht besonders wertigen Zustand gewesen. Dies erkenne auch die Beklagte an, die selbst davon ausgehe, es handle sich um artenarmes Grünland. Schon daher sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte nicht i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich. Die Beklagte habe auch sonst keine überzeugenden Gründe dargelegt, aus denen sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wolle. Aus Gründen des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes seien die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts außerdem höher, je weniger wertig ein Grundstück sei. Der Vorkaufsberechtigte müsse außerdem bei Ausübung des Vorkaufsrechts diejenigen Maßnahmen benennen, die er zur Verwirklichung seiner Schutzziele erreichen wolle. Dies habe die Beklagte nicht in ausreichendem Maße getan, da sie sich lediglich auf die Wiedergabe des Pflege- und Entwicklungsplans beschränkt, jedoch keine konkreten Maßnahmen beschrieben habe. Auch die geplante Öffnung des zugeschütteten Grabens habe die Beklagte nur so unkonkret beschrieben, dass dies die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht rechtfertige. Die mitgeteilte Absicht der Beklagten sei eher als eine Art „Programmsatz“ zu verstehen. Außerdem sei eine bloße Öffnung des zugeschütteten Grabens ohne weitere Renaturierungsmaßnahmen von erheblichem Umfang nicht geeignet, einen intakten Gewässerlebensraum zu schaffen. Im Übrigen sei er, der Kläger zu 1), auch besonders geeignet zum Erwerb des Grundstückes, wenn es der Beklagten gerade darum gehen sollte, neue Gewässerräume oder feuchtgrüne Landschaften mit Gewässerlebensräumen zu schaffen. Denn er sei seit Jahrzehnten im Gewässerschutz beheimatet und verfüge über umfassende Erfahrung, sei in seinem Bestand auf Dauer angelegt, biete den notwendigen organisatorischen Aufbau für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und verfüge über zahlreiche Mitglieder, die zur Mitarbeit bereit seien. Die vom Kläger zu 1) bzw. seinen Mitgliedern ausgeübte Angeltätigkeit stehe nicht dem Umstand entgegen, dass Zweck des Klägers „vorwiegend“ die Förderung des Umweltschutzes sei, da Angeltätigkeit und Gewässerpflege Hand in Hand zu verlaufen hätten. Abgesehen davon erfülle er, der Kläger zu 1), auch sämtliche Voraussetzungen, um i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes als Vereinigung anerkannt zu werden. Insofern stehe ein Erwerb des Flurstücks durch ihn einem Erwerb durch die öffentliche Hand gleich. Denn sowohl durch einen gemeinnützigen Naturschutzverein wie durch die öffentliche Hand werde gewährleistet, dass die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleistet werden als durch Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege geraten könnten. Dies folge auch aus § 66 Abs. 4 BNatSchG.

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Die Kläger zu 2) und 3) führten zur Begründung ihrer Widersprüche aus, sie hätten ihre Verkaufsentscheidung ganz bewusst zugunsten des Klägers zu 1) getroffen, da sie an einer Nutzung des Flurstücks durch diesen ein besonderes Interesse hätten. Diese in Ausübung der ihrer Privatautonomie getroffene Entscheidung werde durch die Vorkaufsrechtsausübung durch die Beklage konterkariert. Auch die Kläger zu 2) und 3) verwiesen außerdem darauf, dass die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 BNatSchG zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erfüllt seien und die Vorkaufsrechtsausübung durch die Beklagte daher rechtswidrig sei.

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Nachdem sie mit Schreiben vom 18.10.2016 an die Prozessbevollmächtigten der Kläger noch einmal die Gründe dargelegt hatte, aus denen sie von einer Erfolglosigkeit der Widersprüche ausgehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 23.11.2016 die Widersprüche des Klägers zu 1) und der Kläger zu 2) und 3) zurück. Zur Begründung führte sie jeweils aus, das Vorkaufsrecht sei formell rechtmäßig ausgeübt worden. Insbesondere sei die zweimonatige Frist nach § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 BGB eingehalten worden und die Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts sei entsprechend § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Grundstückseigentümer erfolgt. Die Bescheide vom 7.7.2015 seien auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BNatSchG seien erfüllt. Aufgrund des notariellen Kaufvertrags liege ein Vorkaufsfall i.S.v. § 66 BNatSchG vor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich. Das betroffene Flurstück verfüge über eine besondere Wertigkeit i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Etwas anderes folge nicht aus dem derzeit eher schlechten Zustand des Flurstücks. Hieraus ergebe sich vielmehr die Notwendigkeit, seinen ökologischen Zustand zu verbessern. Dies entspreche auch dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes. Gerade im Falle eines eher schlechten Zustandes einer Fläche, dränge sich die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Verbesserung ihres ökologischen Zustandes geradezu auf. Den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege komme in einem solchen Fall ein besonderes Gewicht zu, insbesondere wenn der Schutzzweck des Naturschutzgebiets gerade auch die Entwicklung umfasse. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts schon durch eine mutwillige Zerstörung einer Fläche verhindert werden könnte, was nicht gewollt sein könne. Gleiches müsse gelten, wenn ein Flurstück – wie vorliegend – durch landwirtschaftliche Nutzung in einen eher schlechten Zustand versetzt worden sei. Ein Grundsatz, wonach die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts umso höher seien, je niedriger der Wert der betroffenen Fläche sei, bestehe nicht. Bei Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer befinden, könne das Vorkaufsrecht vielmehr bereits dann ausgeübt werden, wenn sich hiermit positive Effekte für die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Zielen des Naturschutzes der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes verbinden würden bzw. der Zustand von Natur und Landschaft auf der jeweiligen Fläche einer Verbesserung zugänglich sei. Eine solche Verbesserung sei hinsichtlich des in Rede stehenden Flurstücks möglich.

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Die Überführung eines Flurstücks in das Eigentum der öffentlichen Hand rechtfertige sich außerdem bereits dann, wenn sich die in Ansehung des jeweiligen Grundstücks verfolgten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die öffentliche Hand besser und zuverlässiger als durch Privatpersonen verwirklichen ließen, was auch vorliegend der Fall sei. Dass die öffentliche Hand die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch besser erreichen können müsste als gemeinnützige Vereine oder Umweltvereinigungen sei hingegen nicht erforderlich. Insbesondere § 66 Abs. 4 BNatSchG gebiete dies nicht. Vorkaufsberechtigter bliebe auch hiernach stets die Beklagte, in deren Ermessen es lediglich stünde, ihr Vorkaufsrecht auch zugunsten bestimmter Dritter auszuüben. Hierzu sei sie aber nicht verpflichtet, sondern verfüge hinsichtlich der Frage, ob sie das Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten oder zu ihren eigenen Gunsten ausübe, über einen weiten Ermessensspielraum. Sie müsse sich auch nicht anstelle der Ausübung des Vorkaufsrechts auf Instrumente des Vertragsnaturschutzes verweisen lassen, da diese typischerweise strukturelle Nachteile mit sich brächten. Abgesehen davon sei vorliegend die Beklagte ohnehin besser in der Lage als der Kläger zu 1), die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen. Die vom Kläger zu 1) geplante Unterbringung eines Maschinenparks oder von Booten auf dem Flurstück könne zu Kontaminationen durch auslaufendes Öl etc. führen. Auch die An- und Abfahrt von Maschinen würde schädliche Umwelteinwirkungen allein schon durch das Befahren des Flurstücks an sich hervorrufen. Die Beklagte plane hingegen, die vorhandenen baulichen Anlagen abzureißen, was neben der Öffnung des zugeschütteten Grabens eine weitere Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstelle, auch eine bessere als die Unterbringung eines Maschinenparks. Auch generell sei die Ausübung des der Beklagten zustehenden naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gegenüber anderen Möglichkeiten eines wirksamen Naturschutzes nicht subsidiär. Die von der Beklagten genannten Maßnahmen seien zur Rechtfertigung seiner Ausübung auch ausreichend. Die Beklagte müsse insofern lediglich in Grundzügen die naturschutz- und landschaftspflegerischen oder erholungsbezogenen Maßnahmen benennen, die sie im Falle eines Eigentumserwerbs realisieren könnte. Solche Grundzüge habe sie mit dem Abriss der Gebäude und der Öffnung des zugeschütteten Grabens benannt. Auf die Frage, ob die angedachten Maßnahmen im Einzelnen geeignet seien, das erstrebte Ziel zu erreichen, komme es ohnehin nicht an. Auch das ihr, der Beklagten, zustehende Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Ein die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegendes Interesse der Kläger sei nicht ersichtlich. Dass für den Kläger zu 1) keine hinreichenden Möglichkeiten bestünden, Maschinen unterzustellen, sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil dies auf der betreffenden Fläche bau- und naturschutzrechtlich unzulässig wäre. Auch das Interesse der Kläger zu 2) und 3) an einem Verkauf an den Kläger zu 1) sei als bloß ideelles Interesse hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich unbeachtlich. Monetäre Interessen der Kläger zu 2) und 3) stünden nicht in Rede, da die Beklagte bereit sei, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

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Die Widerspruchsbescheide wurden den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29.11.2016 zugestellt.

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Am 29.12.2016 haben die Kläger jeweils Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholen und insbesondere erneut darauf verweisen, das in Rede stehende Flurstück sei von keiner besonderen naturschutzrechtlichen Wertigkeit. Eine besondere Wertigkeit der Fläche müsse von der Beklagten aber positiv festgestellt werden. Der von der Beklagten ausgeführte eher schlechte momentane Zustand des Flurstücks reiche nicht zur Begründung der Ausübung des Vorkaufsrechts aus. Das von der Beklagten verwendete Material zur Feststellung der Wertigkeit der betreffenden Fläche sei veraltet. Bei der Auswertung der Biotopkartierungen habe die Beklagte außerdem positive Aussagen übersehen, etwa dass beide Gewässerbiotope trotz – oder auch gerade infolge – der Nutzung durch den Kläger zu 1) als wertvoll eingestuft werden. Ihre Einschätzung zur Wertigkeit der Fläche habe die Beklagte hingegen auf Momentaufnahmen („urinierende Angler“) anstelle echter Zustandsaufnahmen gestützt. Ein hoher Nährstoffeintrag sowie eine trübe oder weitgehend vegetationsfreie Wasseroberfläche sei außerdem per se kein Zeichen eines schlechten Zustands. Über die Nährstoffbilanz eines Gewässers sage dies nichts aus. Positiv hervorzuheben sei auch die Nutzung des Gebiets durch Wasservögel sowie sein FFH-Status. Die vom Kläger zu 1) bewirtschafteten Teiche seien darüber hinaus unterschiedlicher Herkunft und hätten unterschiedliche Schutz- und Nutzungsschwerpunkte. Durch die Nutzung durch den Kläger zu 1) seien sie überhaupt erst in ihren heutigen wertvollen Zustand überführt worden. Insbesondere Teich Nr. 8 werde auch in der Gewässerordnung des Klägers zu 1) als Biotop ausgewiesen und nicht beangelt. Ferner stelle das gesamte vom Kläger zu 1) genutzte Gelände ein wichtiges Rückzugsgebiet für Gänse dar. Die Beklagte selbst habe im Jahre 2011 die herausragende Bedeutung der Kirchwerder Angelteiche für das Brutvorkommen der Graugans in den Vier- und Marschlanden betont. Bei der Graugans handle es sich ebenso wie bei der Kanadagans um eine europäische Vogelart i.S.d. Vogelschutz-Richtlinie sowie eine besonders geschützte Art i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 13, § 44 BNatSchG. Zur weiteren Verstärkung des Vogel- und Fledermausschutzes sei der Kläger zu 1) eine Kooperation mit dem NABU eingegangen. Ein anderes Interesse als die Förderung des Naturschutzes i.S.v. § 2 seiner Vereinssatzung habe der Kläger zu 1) nicht. Eine – von der Beklagten behauptete – Naturschädlichkeit des Angelns könne einem Erwerb des in Rede stehenden Flurstücks durch den Kläger zu 1) auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sich auf diesem überhaupt kein Teich befinde. Der Kläger zu 1) sei im Übrigen auch nicht verpflichtet, einen detaillierten Pflege- und Entwicklungsplan auszuarbeiten, um die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte abzuwenden. Gleichwohl sei er natürlich auch im Falle einer Übernahme des in Rede stehenden Flurstücks zu einem kooperativen Vorgehen gemeinsam mit der Beklagten sowie auch dem NABU bei der Nutzung des Flurstücks bereit.

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Ferner sei für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ein über eine besondere Wertigkeit der in Rede stehenden Fläche hinausgehender Grund notwendig, welcher nicht nur in einem irgendwie gearteten positiven Effekt bestehen könne. Allein der Umstand, dass ein Grundstück die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, sei zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ausreichend. Im vorliegend zu betrachtenden (Einzel-) Fall sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte aber gerade nicht erforderlich. Wegen der Randlage und der vergleichsweise geringen Größe des Grundstücks, für welches nach dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet auch nicht besondere Maßnahmen geplant seien, könne seine Bedeutung auch nicht wesentlich für die Erreichung des Schutzzweckes sein. Die Beklagte habe außerdem (auch in ihren Widerspruchsbescheiden) nicht die konkret von ihr zur Erreichung ihrer Schutzziele geplanten Maßnahmen benannt. Insbesondere die von ihr geplante Grabenöffnung sei im Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet nicht vorgesehen. Außerdem sei die Beklagte in ermessensfehlerhafter Weise davon ausgegangen, dass ihr bzw. dem Staat stets ein Vorrang bei der Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dessen Ausübung zugunsten einer Umweltvereinigung zukomme, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) einen materiellen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG habe. Bei einem Eigentumserwerb durch eine anerkannte Umweltvereinigung bestehe jedoch generell keine Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der öffentlichen Hand, da eine Umweltvereinigung selbst, was aus § 66 Abs. 4 BNatSchG folge, Gewährleisterin des Naturschutzes sei. Dies treffe auch auf den Kläger zu 1) zu, bzw. sei dieser mit einer anerkannten Umweltvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG gleichzusetzen. Seinen Antrag auf entsprechende Anerkennung habe dieser mehr als vier Monate vor Ergehen der Widerspruchsbescheide der Beklagten gestellt. Allein diese Umstände, der materielle Anerkennungsanspruch und die Stellung des Antrags auf Anerkennung vor Ergehen der letzten Behördenentscheidung in der vorliegenden Angelegenheit, seien hinsichtlich der Berücksichtigung der Einordnung des Klägers zu 1) als Umweltvereinigung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im vorliegenden Fall entscheidend, nicht etwa die Frage, ob der Kläger auch formal durch die Beklagte als Umweltvereinigung anerkannt worden sei. Denn ansonsten hätte die Beklagte es durch bloße Verzögerung des Anerkennungsverfahrens in der Hand, auch für das vorliegende Verfahren Tatsachen zu schaffen, die im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen wären. Andere Angelvereine sowie der Angelsportverband Hamburg e.V. seien im Übrigen als Umweltvereinigung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannt. Es sei außerdem unangemessen, den Kläger zu 1), der in umfangreicher Weise für den Naturschutz tätig sei, insofern schlechter zu stellen als andere große Umweltvereinigungen, beispielsweise den BUND; letzterem hätte die Beklagte den Erwerb des Flurstücks aller Wahrscheinlichkeit nach belassen.

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Der Kläger zu 1) habe ferner ein konkretes anerkennungswürdiges Interesse am Erwerb des in Rede stehenden Flurstücks, nämlich an der Nutzung des darauf bauordnungsrechtlich genehmigten Schuppens zur Unterbringung einiger Gegenstände, insbesondere einiger kleinerer Anhänger zum händischen Transport von Fischen zu den Teichen und zur Zwischenlagerung vorbereiteter Stege, die in den Uferbereich der Teiche eingebracht werden sollen. Eine garagenartige Nutzung der Baulichkeiten sei nicht geplant. Die Annahme der Beklagten, die vom Kläger zu 1) auf dem Flurstück geplanten Tätigkeiten würden zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, sei unsubstantiiert. Entsprechende Gefahren bestünden nicht. Auch habe die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung nach § 66 Abs. 2 BNatSchG die berechtigten Belange der vorkaufsverpflichteten Eigentümer und des Erwerbers zu berücksichtigen, was sie vorliegend ebenfalls nicht in ausreichendem Maße getan habe. So habe sie ermessensfehlerhaft verkannt, dass das in Rede stehende Flurstück gerade durch die Nachbarschaft mit den schon im Eigentum des Klägers zu 1) stehenden benachbarten Flurstücken bei einem Erwerb durch den letztgenannten positiv beeinflusst würde, da der Kläger zu 1) dieses dann mit in seine lange und erfolgreiche Arbeit zur naturschutzrechtlichen Pflege und Entwicklung einbeziehen könne. An einem solchen Synergieeffekt hätten auch die Kläger zu 2) und 3) ein berechtigtes Interesse, da sie mit dem Verkauf an den Kläger zu 1) sichergehen wollten, das ihr Flurstück zusammen mit den schon im Eigentum des Klägers zu 1) stehenden Flächen genutzt und gepflegt werden könne. Die Satzung des Klägers zu 1) lasse auch nicht darauf schließen, dass der Kläger zu 1) nicht bereit sei, die betreffende Fläche naturschutzfachlich herzurichten. Der Grad einer solchen „Herrichtung“ werde durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen auch nicht vorgegeben. Auch im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung habe die Beklagte die durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und das Europarecht gebotene Privilegierung des Klägers zu 1) verkannt.

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Zu betonen sei schließlich die besondere Verbindung zwischen dem Kläger zu 1) und den Klägern zu 2) und 3), welche auch darin zum Ausdruck komme, dass der Kläger zu 3) langjähriges Mitglied des Klägers zu 1) sei und letzterem auch bislang die Mitnutzung des Schuppens auf dem Flurstück ... gestattet habe. Diese ideellen Interessen der Kläger habe die Beklagte nicht ausreichend gewichtet. Auch über den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG hinaus müsse im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung Raum für die Berücksichtigung ideeller Interessen verbleiben, insbesondere dann, wenn wirtschaftliche oder rechtliche Interessen nicht in Frage stünden.

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Die Kläger beantragen,

40

1. Die Bescheide der Beklagten vom 7.7.2015 zum Geschäftszeichen [...] und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 23.11.2016 zum Aktenzeichen [...] werden aufgehoben.

41

2. Die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren auf Seiten der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) wird für notwendig erklärt.

42

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

44

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Ergänzend führt sie aus, bei den Flächen unmittelbar nordwestlich und südwestlich des streitgegenständlichen Flurstücks handle es sich um private Ausgleichsflächen, auf denen eine naturschutzfachliche Entwicklung durch extensive Grünlandnutzung stattfinde. Der Betrieb der in der Nähe befindlichen Erdölpumpstation habe verhältnismäßig geringe Auswirkungen auf den ökologischen Wert der Flächen, da diese per Fernüberwachung gesteuert und regelmäßig gewartet werde. Die von den Aktivitäten des Klägers zu 1) ausgehenden Aktivitäten seien deutlich störender. Auch befasse sich der Kläger zu 1) allenfalls marginal mit der Förderung des Naturschutzes. Seine Vereinstätigkeit liege weit überwiegend im Bereich des Angelsports und nicht im Bereich des Naturschutzes oder der Landschaftspflege. Das Betreiben von Angelsport per se stelle indes keine Maßnahme des Naturschutzes dar, so dass der Kläger sich auch nicht auf jahrzehntelange Erfahrungen mit Tätigkeiten im Naturschutz berufen könne. Die Nutzung der Teiche im Naturschutzgebiet durch den Kläger zu 1) laufe dem Naturschutz vielmehr zuwider, was sich aus den regelmäßigen Biotopkartierungen ableiten lasse. Die Angelnutzung könne im Schutzgebiet daher nur unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes fortgeführt werden. Die Gewässer würden demnach intensiv als Angelgewässer genutzt. Die Gewässerufer seien u.a. stark vertreten. Der künstlich hohe Fischbesatz und eine große Anzahl Wasservögel hätten einen permanent hohen Nährstoffeintrag zur Folge. Die Wasservegetation sei verarmt und die Wasseroberfläche weitgehend vegetationsfrei. Die Anstrengungen des Klägers zu 1) stellten sich demgegenüber zwar als positiv dar, seien jedoch auch nur als Abmilderung der Störeffekte einer nicht schutzzielgemäßen Nutzung einzuordnen. Abgesehen davon würden Boote und ein Maschinenpark auch nicht – wie vom Kläger zu 1) vorgetragen – zur Gewässerpflege benötigt. Solche Gerätschaften könnten im Übrigen am Vereinsheim des Klägers zu 1) untergebracht werden, wo dieser über zwei Garagen verfüge.

45

Die besondere Wertigkeit der in Rede stehenden Fläche ergebe sich vorliegend auch daraus, dass diese Potenzial für eine zukünftige Aufwertung habe, welches sich aus der Lage des Flurstücks im Naturschutzgebiet und seiner Entwicklungsfähigkeit als dessen Bestandteil ergebe. Im Zusammenhang mit den benachbarten Ausgleichs- und Vertragsnaturschutzflächen, auf denen eine naturschutzfachliche Entwicklung durch extensive Grünlandnutzung stattfinde, stelle das Flurstück ... ein wichtiges Verbundelement zur Aufwertung des Naturschutzgebiets dar, auch weil sich von Anglern ausgehende Störungen nachteilig auf Wiesenvögel auswirken könnten. Bei einer entsprechenden Weiternutzung der vorhandenen Gebäude auf dem Flurstück bestünde die Gefahr, dass diese Störungen sich künftig noch verstärkten. Das bloße Vorhandensein von Gänsen im betreffenden Gebiet lasse demgegenüber nicht auf eine besondere Wertigkeit des Gebiets schließen, da diese auch auf Weideflächen auftreten würden und ihr Vorkommen keine Folge des naturschutzrechtlichen Schutzstatus des Gebiets sei und auch nicht Ziel des Schutzes des Gebiets.

46

Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch erforderlich. Sie, die Beklagte, habe die Gründe hierfür hinreichend konkret benannt. Ausreichend sei insofern, die Vorstellungen der Behörde in generellen Zügen anzugeben bzw. darzulegen, welche Maßnahmen im Grundsatz geplant seien, wenn sie Eigentümerin der Fläche geworden sei. Solche Gründe könnten sich auch aus Zielen einer Schutzverordnung oder einem Managementplan oder informellen Planungen ergeben, hier mithin dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen, wonach dieses zu einem artenreichen Feuchtgrünland entwickelt werden solle. Durch die Öffnung des zugeschütteten Grabens sollten außerdem neue Gewässerlebensräume hergestellt werden. Die Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen sei erforderlich und solle zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen.

47

Die Ausübung des Vorkaufsrechts stelle auch keinen Eingriff in geschützte Positionen der Kläger nach Art. 14 GG dar, sondern lediglich den Verlust einer Erwerbs- bzw. Veräußerungschance. Dementsprechend reiche es zur Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts auch aus, dass die öffentliche Hand die in Ansehung des jeweiligen Grundstücks verfolgten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege besser und zuverlässiger als Privatpersonen verwirklichen könne. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beklagte plane, das im Wege des Vorkaufsrechts erworbene Flurstück entsprechend der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen und dem dazugehörigen Pflege- und Entwicklungsplan zu einem artenreichen Feuchtgrünland mit dem Schwerpunkt Wiesenvogelschutz zu entwickeln. Durch die Öffnung des zugeschütteten Grabens sollten neue Gewässerlebensräume hergestellt werden. Solche Gräben böten im Naturschutzgebiet Lebensraum für eine artenreiche Flora, für Amphibien und Libellen. Im Naturschutzgebiet seien ca. 380 Pflanzenarten, teilweise als selten oder gefährdet eingestuft, nachgewiesen worden. Die Wiesenflächen böten ausreichende Sichtfreiheit, so dass sie für den Wiesenvogelschutz prädestiniert seien. Durch die geplanten Maßnahmen auf dem Flurstück ... werde dieses im Sinne einer Erweiterung der bereits vorhandenen naturschutzgerechten Nutzung deutlich aufgewertet werden. Die Kläger hätten demgegenüber nicht dargelegt, dass sie überhaupt beabsichtigten, die betreffende Fläche i.S. des Zwecks der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen herzurichten. Die in der Satzung des Klägers zu 1) aufgeführten Vereinszwecke beträfen lediglich am Rande den von der Verordnung verfolgten Schutzzweck und – soweit überhaupt – auch nur den Erhalt eines bestehenden Zustandes und nicht die Herstellung naturschutzfachlich wünschenswerter Zustände durch Rückversetzung der Fläche in ihren ursprünglichen Zustand. Offensichtlich habe der Kläger zu 1) auch nur Interesse an der Möglichkeit, den auf dem betreffenden Flurstück befindlichen Schuppen zur Unterstellung von Gerätschaften zu nutzen, was zur Erreichung der naturschutzfachlichen Entwicklungsziele für das Gebiet jedoch nicht erforderlich sei. Der Kläger zu 1) sei außerdem keine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Ob ihm ein Anerkennungsanspruch in diesem Sinne zustehe, sei irrelevant, da es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – dem Ergehen der Widerspruchsbescheide – ankomme. Dass der Kläger zu 1) die notwendigen Voraussetzungen einer Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllt, werde bestritten. Speziell hinsichtlich der von der Beklagten angestrebten Entwicklung der in Rede stehenden Fläche zu artenreichem Grünland bestehe auf Seiten des Klägers zu 1) außerdem keine ausreichende Fachkenntnis, insbesondere weil bei einem solchen Projekt über die Herstellungsphase hinaus ein sich zeitlich anschließendes Flächenmanagement erforderlich sei, welches das Bestehen umfangreicher Fachkenntnisse voraussetze, welches (nur) von der Beklagten auch gewährleistet werde.

48

Schließlich habe die Beklagte auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere seien auch die ideellen Interessen der Kläger zu 2) und 3) bei der Ermessensbetätigung nicht außer Acht geblieben. Diesen sei gegenüber den Belangen des Naturschutzes nur kein Vorrang eingeräumt worden. Rechtliche oder wirtschaftliche Interessen seien auf Seiten der Kläger zu 2) und 3) nicht zu erkennen und von diesen auch nicht vorgetragen worden. So könne insbesondere kein wirtschaftliches Interesse auf Seiten der Kläger zu 2) und 3) an einer auch zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks bestehen, da eine solche Nutzung nach Inkrafttreten der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen auf diesem nicht mehr zulässig sei. Ferner sei die Beklagte nicht nur zur Zahlung eines geminderten Kaufpreises bereit. Eine Weiternutzung des Flurstücks durch den Kläger zu 1) könne daher lediglich als ideelles Interesse der Kläger zu 2) und 3) gewertet werden. Darüber hinaus bestehe hinsichtlich des von den Klägern geschlossenen Kaufvertrags keine Privilegierung nach § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG, da es zwischen dem Kläger zu 1) auf der einen und den Klägern zu 2) und 3) auf der anderen Seite an einer der dort genannten verwandtschaftlichen oder familiären Verbindungen mangele. Die Möglichkeit einer Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte sei den Klägern bei Abschluss des Kaufvertrags außerdem bekannt gewesen.

49

Eine von Seiten der Kläger angeregte vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits dergestalt, dass die Beklagte von ihrem Vorkaufsrecht nur hinsichtlich eines Teils des Flurstücks ... Gebrauch macht und dieses nicht auf den Teil des Flurstücks erstreckt, auf welchem sich die dort vorhandenen Baulichkeiten befinden, und die Beteiligten sich einig sind, dass der Kläger zu 1) den letztgenannten Teil des Flurstücks erwirbt und den Schuppen für seine Vereinsaktivitäten weiter nutzen darf, ist nicht zustande gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 1365/18 sowie den Inhalt der von der Beklagten dem Gericht übersandten Sachakte verwiesen, welche sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

50

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter A.), aber nicht begründet (hierzu unter B).

A.

51

Die Klage ist zulässig. Zwar fallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 66 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) betroffenen Kaufvertrags in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wird jedoch – wie hier – von den Beteiligten darüber gestritten, ob die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG erfüllt sind, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24; Postel, NuR 2006, 555, 562). Die von den Klägern gegen die Bescheide, mit denen die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat, erhobene Klage ist ferner als Anfechtungsklage statthaft (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 20; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24). Als Vorkaufsverpflichtete besteht auf Seiten der Kläger zu 2) und 3) und als Erstkäufer besteht auch auf Seiten des Klägers zu 1) außerdem die notwendige Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 12).

B.

52

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit welchen diese sowohl gegenüber den Klägern zu 2) und 3) als Vorkaufsverpflichteten als auch gegenüber dem Kläger zu 1) als Erstkäufer ihr Vorkaufsrecht an dem in Rede stehenden Flurstück ausgeübt hat, sind nicht rechtswidrig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erlass der angegriffenen Bescheide kann die Beklagte sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage beziehen (hierzu unter I.); die Bescheide sind auch formell (hierzu unter II.) und materiell rechtmäßig (hierzu unter III.).

I.

53

Die notwendige Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte findet sich in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach steht den Ländern u.a. ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die in Naturschutzgebieten liegen.

II.

54

Die angegriffenen Bescheide sind auch in formell rechtmäßiger Weise ergangen.

55

So hat die Beklagte für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die mit der Klage angegriffenen Bescheide die richtige Form gewählt. Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.4.1995, 5 S 6/95, NJW 1995, 2574; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 14), wohingegen nicht erforderlich ist, dass die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts in der für den Kaufvertrag bestimmten Form erfolgt (§ 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ferner hat die Beklagte die gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Ausübung des Vorkaufsrechts geltende zweimonatige Frist ab Empfang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrags eingehalten. Kenntnis von dem zwischen den Klägern abgeschlossenen Kaufvertrag erlangte die Beklagte am 15.5.2015. Die angegriffenen Bescheide ergingen innerhalb der sich daran anschließenden zweimonatigen Frist und wurden sämtlichen Klägern auch innerhalb dieser Frist bekannt gegeben. Weiterhin hat die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB hat dies gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten zu erfolgen, hier den Klägern zu 2) und 3).

III.

56

Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung sind erfüllt (hierzu unter 1.), und die Beklagte hat das ihr zukommende Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt (hierzu unter 2.).

57

1. a) Das in Rede stehende Flurstück ist i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG mit einem Vorkaufsrecht belastet und war dies auch bei Abschluss des zwischen den Klägern geschlossenen Kaufvertrags. Hiernach bezieht sich das den Ländern – so auch der Beklagten – zustehende naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auf Grundstücke, die u.a. in Naturschutzgebieten liegen. Hierunter fällt auch das in Rede stehende Flurstück ... der Gemarkung Kirchwerder. Dieses ist – was von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt wird – vollständig im Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen belegen, welches durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 25.8.1993 (HmbGVBl. 1993, S. 231; KirchNatSchGebV) unter Schutz gestellt worden ist. An der Wirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung bestehen keine Zweifel (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.7.1998, 6 VG 3168/97, juris, Rn. 54; Urt. v. 24.7.2018, 7 K 6251/14, n.v.). Die von den Beteiligten thematisierte Frage der konkreten naturschutzfachlichen Wertigkeit des Flurstücks ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Frage, ob ein Grundstück dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG unterliegt, ist allein anhand seiner förmlichen Unterschutzstellung als u.a. Fläche in einem Naturschutzgebiet zu beantworten (Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 3).

58

b) Mit dem Abschluss des auf das in Rede stehende Flurstück bezogenen Kaufvertrags zwischen den Klägern ist der Vorkaufsfall i.S.v. § 66 Abs. 1 BNatSchG eingetreten. Dieser greift bei Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Dritten (Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 7). An der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 463 BGB zu prüfenden Wirksamkeit des Kaufvertrags (vgl. Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24) bestehen vorliegend keine Zweifel. Der Kaufvertrag ist insbesondere in notariell beurkundeter Form (vgl. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen und seitens des Klägers zu 1) von den zur Vertretung berechtigten Mitgliedern seines Vorstandes unterzeichnet worden. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrags sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden.

59

c) Da zwischen den Klägern keines der in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG aufgelisteten Verwandtschaftsverhältnisse besteht, wird das Bestehen des Vorkaufsrechts in Bezug auf den vorliegend zwischen den Klägern geschlossenen Kaufvertrag auch nicht hiernach ausgeschlossen. Eine erweiterte Auslegung des Anwendungsbereichs dieses Ausschlusses über die in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Verwandtschaftsverhältnisse hinaus bzw. eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Näheverhältnisse, wie hier eine Vereinsmitgliedschaft, ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke und angesichts des abschließenden Charakters des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG weder geboten noch möglich (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 19.2.2013, W 4 K 12.449, juris, Leitsatz, Rn. 37 ff.; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 10).

60

d) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist bzw. war vorliegend i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich. Hiernach ist zwar für die Ausübung des Vorkaufsrechts eine spezielle Rechtfertigung aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege notwendig. An diese sind indes keine strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere weniger strenge Anforderungen, als sie für die Vornahme einer Enteignung und das dafür notwendige Gemeinwohlerfordernis gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Postel, NuR 2006, 555; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17). Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte naturschutzrechtliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55; ebenso mit Blick auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach dortigem Landesrecht: OVG Saarlouis, Urt. v. 8.7.2003, 1 R 9/03, juris, Rn. 46). Ausreichender Grund für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist dabei u.a. die dauerhafte Sicherstellung einer Fläche für den Naturschutz oder die Landschaftspflege oder, die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes zu ermöglichen (BT-Drs. 16/12274, S. 76; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12), wobei es wiederum ausreichend ist, wenn die Behörde ihre Vorstellungen zur Verwirklichung der Belange des Naturschutzes bei Ausübung des Vorkaufsrechts in generellen Zügen angibt (VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17). Diese generellen Vorstellungen können sich dabei aus der in einem Naturschutzgebiet manifestierten besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung der von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Fläche und der in der dazugehörigen Schutzgebietsverordnung vorgenommenen Konkretisierung der in dem Gebiet verfolgten Naturschutzziele ergeben (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55, welches eine weitere Konkretisierung der beabsichtigten Maßnahmen in einem Pflegeplan als nicht notwendig ansieht). Die Behörde muss bei Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich der Verwirklichung der Belange des Naturschutzes auf der betroffenen Fläche nicht bereits konkrete Planungen präsentieren (Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 66, Rn. 34; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17). Ein Verständnis des Erforderlichkeitsmaßstabs nach § 66 Abs. 2 BNatSchG, wonach bei Ausübung des Vorkaufsrechts eine über die Benennung genereller Vorstellungen hinausgehende Konkretisierung einzelner geplanter Naturschutzmaßnahmen durch die Behörde notwendigerweise zu fordern wäre, würde insbesondere den Umstand verkennen, dass der Behörde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Ausübung des Vorkaufsrechts lediglich eine Frist von zwei Monaten ab Empfang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrags eingeräumt ist. Innerhalb dieser Frist einzelne Naturschutzmaßnahmen über einen generellen Konkretisierungsgrad hinaus bis ins Detail auszuarbeiten, dürfte angesichts der Komplexität solcher Maßnahmen und ihrer ggf. mit zu betrachtenden Wechselwirkungen mit anderen beachtlichen naturschutzfachlichen Belangen kaum zu leisten sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 50, 55).

61

Weiterhin kommt es nicht darauf an, dass die von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Bundesland darzulegenden naturschutzfachlichen Ziele (nur) bei einer Ausübung des Vorkaufsrechts optimal und umfassend verwirklicht werden könnten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2013, 4 LA 173/12, juris, Rn. 10; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17; vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 20). Ausreichend zur Begründung der Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sind vielmehr bereits zu erwartende positive Effekte der Ausübung des Vorkaufsrechts auf die in § 66 BNatSchG genannten Belange (VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012, 2 A 340/11, juris, Rn. 28; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10), wobei wiederum ausreichend ist, dass diese von der zuständigen Behörde plausibel dargelegt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2013, 4 LA 173/12, juris, Rn. 10). Nicht ausreichend zur Begründung der Erforderlichkeit sind demgegenüber rein kommerzielle oder außerhalb des Naturschutzes angesiedelte Interessen (Postel, NuR 2006, 555, 560) oder eine Flächen-Arrondierung allein um ihrer selbst willen (VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 38; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

62

Nach diesen Maßstäben ist die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG vorliegend gegeben. Der Eigentumserwerb am in Rede stehenden Grundstück durch die Beklagte wird dieses dauerhaft für den Naturschutz und die Landschaftspflege sichern. Die von der Beklagten auf der betreffenden Fläche geplanten Maßnahmen sind von ihr jedenfalls generell beschrieben und im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch näher ausgeführt worden. Die Beschreibungen der geplanten Maßnahmen, nämlich die Öffnung eines zugeschütteten Grabens, die Beseitigung auf der Fläche befindlicher baulicher Anlagen und die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch deren Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland, sind hinreichend konkret dargelegt, um den nach § 66 Abs. 2 BNatSchG lediglich zu fordernden generellen bzw. auf die Schilderung von Grundzügen bezogenen Detaillierungsgrad (vgl. erneut VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17) zu bieten, insbesondere weil sie auch gerade der durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen ihrerseits vorgegebenen Konkretisierung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets, in welchem die in Rede stehende Fläche belegen ist, entsprechen (zur Zulässigkeit der Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen durch die Schutzzwecke der jeweiligen Naturschutzverordnung vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 2 BNatSchG vgl. erneut: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55). Dieser besteht gemäß § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV in der Erhaltung und Entwicklung der überwiegend durch landwirtschaftliche Grünlandnutzung geprägten, weiträumigen und offenen Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande u.a. gerade mit ihrem engmaschigen Netz ökologisch wertvoller Gräben sowie als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wozu nach der Definition in § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV insbesondere die am Boden brütenden Wiesenvögel gehören sowie die Pflanzenarten des extensiv genutzten, artenreichen Grünlandes und der Gräben. Darüber hinaus entspricht die von der Beklagten geplante Weiterentwicklung der in Rede stehenden Fläche auch dem Inhalt des Pflege- und Entwicklungsplans für das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen, so dass dahinstehen kann, ob eine weitere Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen in einem Pflege- und Entwicklungsplan zur Begründung der Erforderlichkeit i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG überhaupt zu fordern ist (dagegen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, 11 B 18.12, juris, Rn. 55). Denn Ziel der Extensivierung der Grünlandnutzung im betreffenden Naturschutzgebiet ist hiernach gerade der Erhalt und die Entwicklung einer artenreichen Wiesen- oder Weidenvegetation und geeigneter Lebensräume für Wiesenvögel, wobei eine extensive Grünlandnutzung auch dem Schutz wertvoller Grabenlebensräume mit ihren zahlreichen Pflanzen- und Tierarten dient (vgl. S. 48 des Textteils des Pflege- und Entwicklungsplans).

63

Es ist ferner zu erwarten und auch von der Beklagten hinreichend plausibel beschrieben worden, dass die von der Beklagten anschließend an den Erwerb durchzuführenden Maßnahmen auf der Fläche positive Effekte auf die Verwirklichung des dargestellten Schutzzwecks i.S.v. § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV haben werden. Schon generell dürfte dann, wenn der durch die Naturschutzgebietsverordnung – wie auch hier – definierte Schutzzweck nicht nur den Erhalt des Status Quo eines Naturschutzgebiets umfasst, sondern auch die Verbesserung oder die natürliche Entwicklung des Gebiets, davon auszugehen sein, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts und die anschließende Durchführung entwickelnder Naturschutzmaßnahmen dem Erforderlichkeitsmaßstab des § 66 Abs. 2 BNatSchG im Sinne zu erwartender positiver Effekte entsprechen (so Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19). Gerade im vorliegenden Fall ist außerdem davon auszugehen, dass die von der Beklagten geplante Öffnung eines in der Vergangenheit zugeschütteten Grabens sich positiv auf den in § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV definierten Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande mit ihrem engmaschigen Netz ökologisch wertvoller Gräben auswirken wird. Die Schaffung eines weiteren ökologisch wertvollen Grabens ist insofern als Entwicklungsmaßnahme für eine durch bereits bestehende Gräben geprägte Landschaft zu werten. Die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch ihre Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland entspricht ferner dem in § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV vorgegebenen Schutzzweck, die Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln, zu denen nach der Definition in § 2 Abs. 1 Satz 2 KirchNatSchGebV insbesondere auch die am Boden brütenden Wiesenvögel gehören sowie die Pflanzenarten des extensiv genutzten, artenreichen Grünlands. Ein positiver Aspekt für die beschriebene Entwicklung der Fläche entsprechend dem durch § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV vorgegebenen Schutzzweck ist schließlich auch von der von der Beklagten angestrebten Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu erwarten. Zwar ist die Freiheit der Flächen im Naturschutzgebiet von baulichen Anlagen nicht in § 2 KirchNatSchGebV als Schutzzweck des Naturschutzgebiets selbst definiert. Gleichwohl wird aus dem durch § 5 Abs. 1 Nr. 17 KirchNatSchGebV normierten Verbot, im Naturschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, hinreichend deutlich, dass auch die Beseitigung baulicher Anlagen im Naturschutzgebiet jedenfalls eine positive Wirkung auf die Verwirklichung des Schutzzwecks hat.

64

Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG wird vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1) seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, selbst eine naturschutzfachlich sinnvolle Entwicklung des in Rede stehenden Flurstücks vorzunehmen, und ausgeführt hat, hierzu auch in der Lage zu sein. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die öffentliche Hand i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG entfällt nicht, wenn der Erstkäufer anbietet, sich zur Durchführung der von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Bundesland bezweckten Naturschutzmaßnahmen zu verpflichten. § 66 BNatSchG sieht – anders als § 27 BauGB – keine derartige Abwendungsbefugnis vor (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 21; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 18). Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist gegenüber anderen Möglichkeiten des Naturschutzes, auch des in einem solchen Fall allenfalls denkbaren Vertragsnaturschutzes, nicht subsidiär (VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012, 2 A 340/11, juris, Rn. 28; VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 37; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10), was sich aus der latenten Gefahr der Nichterfüllung vertraglicher Abreden im Vergleich zur Vornahme von Naturschutzmaßnahmen durch die öffentliche Hand selbst begründet. Nur die Übernahme durch die öffentliche Hand oder – und dies auch nur unter weiteren Voraussetzungen – durch eine anerkannte Naturschutzvereinigung bietet ein Höchstmaß an Gewähr, dass die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten naturschutzfachlichen Ziele auch tatsächlich erreicht werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10).

65

Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) im vorliegenden Fall auch nicht hinreichend konkret dargelegt, in welcher Weise bzw. mit welchen Maßnahmen er die von der Beklagten bezweckten Maßnahmen (Öffnung eines weiteren Grabens, Beseitigung der vorhandenen Baulichkeiten und Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland) selbst erreichen könnte oder wollte. Die Vertreter des Klägers zu 1) haben zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreich zu den unterschiedlichen, gewichtigen Aktivitäten des Klägers zu 1) im Bereich des Natur- und Umweltschutzes vorgetragen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht (ebenso nicht aus den schriftsätzlichen Einlassungen des Klägers zu 1)), dass der Kläger zu 1) auch die Gewähr dafür bietet, die von der Beklagten auf der Fläche geplanten und hinreichend konkret beschriebenen Maßnahmen in derselben Weise und mit denselben positiven Wirkungen für den naturschutzfachlichen Zustand der Fläche durchzuführen wie die Beklagte selbst. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Entfernung der Gebäude und der vom Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschilderten Notwendigkeit, nach Herrichtung der Fläche für den Naturschutz diese durch ein anschließendes Flächenmanagement zu betreuen. Es ist nicht erkennbar und auch vom Kläger zu 1) nicht dargelegt worden, dass er hierzu – anders als die Beklagte – tatsächlich und fachlich in der Lage wäre. Der Kläger zu 1) hat vielmehr ausgeführt, das Grundstück v.a. für seine Vereinsaktivitäten nutzen zu wollen. Wie sich aus der Satzung des Klägers zu 1), insbesondere deren § 1 und § 2 Satz 2 Buchst. a, b, c, d und f, ergibt, beziehen sich diese indes in erster Linie auf die Ausübung des Angelsports und damit verbundener Umweltaktivitäten. Sonstige Ziele im Bereich des Naturschutzes werden in der Satzung des Klägers zu 1) demgegenüber nur sehr allgemein beschrieben. Insbesondere der von der Beklagten bezweckte Wiesenvogelschutz findet darin keine Erwähnung. Konkret bezweckt der Kläger zu 1) mit dem Erwerb des Flurstücks vielmehr v.a. die Weiternutzung der auf dem Flurstück vorhandenen Baulichkeiten, was sich aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen ergibt. Nahegelegt wird dies auch durch das von Klägerseite im vorbereitenden Verfahren unterbreitete Vergleichsangebot, wonach die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die nicht von Baulichkeiten bestandenen Teile des in Rede stehenden Flurstücks hätte beschränken sollen.

66

2. Die Beklagte hat außerdem das ihr bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG zukommende Ermessen in – im Ergebnis – fehlerfreier Weise (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

67

a) So ist der Beklagten zunächst kein – auch kein teilweiser – Ermessensausfall vorzuwerfen. Die streitgegenständlichen Ausgangsbescheide lassen jedenfalls eine Gegenüberstellung der von der Beklagten mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten naturschutzfachlichen Belange und Maßnahmen mit den privaten Interessen der Kläger erkennen. Der gegenüber den Klägern zu 2) und 3) erlassene Widerspruchsbescheid geht auch auf deren Interesse an einem Verkauf gezielt an den Kläger zu 1) ein und stellt dieses, wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren noch einmal klargestellt hat (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), den Belangen des Naturschutzes gegenüber, ohne die v.a. ideellen Belange der Kläger zu 2) und 3) von vornherein als nicht ermessensrelevant zu betrachten, ebenso wie im an den Kläger zu 1) gerichteten Widerspruchsbescheid dessen Belange den von der Beklagten verfolgten Naturschutzbelangen gegenübergestellt werden. Auch Anzeichen für eine zweckwidrige Ermessensausübung bzw. die Berücksichtigung sachwidriger Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensbetätigung auf Seiten der Beklagten sind nicht ersichtlich.

68

b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte war auch nicht unverhältnismäßig.

69

aa) So ist sie zunächst zur Erreichung des von der Beklagten für das in Rede stehende Flurstück verfolgten Sicherungs- und Entwicklungszwecks geeignet, da der Beklagten durch den Eigentumserwerb ermöglicht wird, die von ihr dort entsprechend beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen.

70

bb) Auch an der Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte zur Erreichung des von ihr verfolgten Sicherungs- und Entwicklungszwecks bestehen – auch jenseits der Anforderungen an die spezielle Erforderlichkeit i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG – keine Zweifel. Insbesondere entfällt die Erforderlichkeit nicht deshalb, weil der Kläger zu 1) angeboten hat, das betreffende Flurstück nach einem Erwerb selbst naturschutzfachlich herzurichten. Ein Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte und die damit einhergehende Ermöglichung eines Erwerbs durch den Kläger zu 1) ist schon deshalb nicht als zwar weniger intensiv in die Rechte der Kläger eingreifende, aber gleichzeitig zur Zweckerreichung auch gleich geeignete Maßnahme einzuordnen, weil der Gesetzgeber bewusst – wie ausgeführt – für das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auf die Normierung einer solchen Abwendungsbefugnis verzichtet hat (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 21; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 18). Damit wird schon durch das Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Erwerb durch Private im Vergleich zu einem Erwerb durch die öffentliche Hand nicht gleich geeignet zur Erreichung naturschutzfachlicher Zwecke ist. Nur dann, wenn zur Erreichung des mit einer hoheitlichen Maßnahme verfolgten Zwecks ein zwar in die Rechte Betroffener weniger intensiv eingreifendes, aber gleichwohl in gleichem Maße geeignetes Mittel zur Verfügung steht, entfällt die Erforderlichkeit jedoch (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 2926/13, juris, Rn. 16).

71

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einem – seiner Ansicht nach – dem Kläger zu 1) zustehenden materiellen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG. Zwar erscheint es angesichts des Regelungsgehalts des § 66 Abs. 4 BNatSchG als nicht in jedem Fall ausgeschlossen, dass die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer anerkannten Naturschutzvereinigung eine im Hinblick auf die Erreichung der mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Zwecke im Vergleich zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der öffentlichen Hand gleich geeignete Vorgehensweise sein kann. Gleichwohl führt dies vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass ein Verzicht auf die Vorkaufsrechtsausübung durch die Beklagte und die damit einhergehende Ermöglichung des Erwerbs des in Rede stehenden Flurstücks durch den Kläger zu 1) als im Vergleich zu einem Erwerb durch die Beklagte gleich geeignete Maßnahme anzusehen ist.

72

So handelt es sich bei dem Kläger zu 1) nicht um eine anerkannte Naturschutz- bzw. Umweltvereinigung. Es ist auch nicht geboten, ihn für das vorliegende Verfahren mit einer solchen gleichzustellen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG, welcher seit Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahre 2006 in unveränderter Fassung gilt, vor, dass auch eine nicht anerkannte Vereinigung einen Rechtsbehelf i.S.v. § 2 Abs. 1 UmwRG einlegen kann, wenn sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und über die Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird jedoch – auch vor dem Hintergrund ihrer Entstehung, ihres systematischen Zusammenhangs mit den sonstigen Regelungsgehalten des § 2 UmwRG sowie des unionsrechtlichen Kontextes – hinreichend deutlich, dass die hierdurch zugunsten Vereinigungen in statu nascendi erzeugte Ausdehnung der Verbandsklagebefugnis (vgl. Balensiefen, UmwRG 1. Aufl. 2013, § 2, Rn. 9) auf die Einlegung von Rechtsbehelfen beschränkt zu bleiben hat und eine Anwendung dieser Regelung auf Entscheidungen nach § 66 BNatSchG hinsichtlich der Frage, ob das Vorkaufsrecht zugunsten der öffentlichen Hand oder i.S.v. § 66 Abs. 4 BNatSchG zugunsten einer – auch nach dessen ausdrücklichem Wortlaut – „anerkannten“ Naturschutzvereinigung ausgeübt wird, nicht geboten ist. So begrenzt nicht nur § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG selbst seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf „Rechtsbehelfe“ einer – noch nicht anerkannten – Vereinigung, ohne ansonsten zu verstehen zu geben, dass die hierdurch normierte Sonderbestimmung auch auf andere Bereiche umweltrechtlicher Rechtsanwendung auszudehnen wäre. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, mit § 2 Abs. 2 UmwRG eine auf die Einlegung von Rechtsbehelfen bezogene Ausnahmevorschrift zu schaffen, welche nur in „engen Grenzen“ Anwendung finden sollte (BT-Drs. 16/2495, S. 12; BR-Drs. 552/06, S. 20) und deren Zweck darin besteht, Wiedereinsetzungen nach § 60 VwGO und damit verbundene erhebliche Verfahrenserschwerungen oder -verzögerungen zu vermeiden (BT-Drs. 16/2495, S. 12; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL., Stand: 7/2018, § 2 UmwRG, Rn. 31). Auch die sonstigen Regelungen des § 2 UmwRG beziehen sich ausschließlich auf die Zulässigkeit (§ 2 Abs. 1 bis 3 UmwRG) und Begründetheit (§ 2 Abs. 4 UmwRG) von Rechtsbehelfen. Eine erweiternde Auslegung im Sinne einer Anwendung auch auf die Frage der Ermessensbetätigung im Rahmen einer Entscheidung über die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Das Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; Amtsbl. L 156/17), zu deren Umsetzung das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient, besteht darin, zur Erfüllung der Pflichten aufgrund des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) beizutragen, insbesondere durch Bestimmungen über eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme sowie durch eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten im Rahmen der (damaligen) Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG (Art. 1 RL 2003/35/EG). Dass hierdurch auch bezweckt wurde, die Position noch nicht anerkannter Vereinigungen im naturschutzrechtlichen Vorkaufsverfahren zu stärken, ist indes weder der Richtlinie 2003/35/EG selbst, noch der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsbl. L 26/1) oder der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsbl. L 334/17; IE-RL) zu entnehmen. Weder stellt die Entscheidung nach § 66 BNatSchG die Ausarbeitung eines umweltbezogenen Plans oder Programms i.S.v. Art. 1 Buchst. a RL 2003/35/EG dar, noch handelt es sich hierbei um ein öffentliches oder privates Projekt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UVP-RL bzw. um eine industrielle Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. den Bestimmungen der Kapitel II bis VI IE-RL.

73

Selbst wenn der Kläger zu 1) – was vorliegend offen bleiben kann – einen materiellen Anerkennungsanspruch nach § 3 Abs. 1 UmwRG haben sollte und dieser im vorliegenden Verfahren ungeachtet der obigen Ausführungen beachtlich wäre, würde dies gleichwohl nicht dazu führen, dass ein Erwerb des in Rede stehenden Flurstücks durch die Beklage hinter einem Erwerb durch den Kläger zu 1) zurückzutreten hätte. So ist die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer anerkannten Naturschutzvereinigung keine vom Gesetzgeber als zwingend vorrangig gegenüber einer Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der öffentlichen Hand definierte Vorgehensweise. Der Wortlaut des § 66 Abs. 4 BNatSchG gibt vielmehr in eindeutiger Weise vor, dass das Vorkaufsrecht von dem betreffenden Bundesland zwar auch zugunsten u.a. anerkannter Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden „kann“, nicht jedoch, dass dies zwingend vorrangig zu geschehen hätte (vgl. Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 13). Selbst bei einer schon im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids bestehenden Anerkennung des Klägers zu 1) oder beim Bestehen eines materiellen Anerkennungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 UmwRG zu dessen Gunsten hätte die Beklagte demzufolge zwischen einer Ausübung des Vorkaufsrechts zu ihren eigenen Gunsten und einer Ermöglichung des Erwerbs des in Rede stehenden Flurstücks durch den Kläger zu 1) wählen können.

74

Einer Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Klägers zu 1) bzw. einer Ermöglichung des Erwerbs des in Rede stehenden Flurstücks durch diesen – auch unter der Prämisse, es handle sich bei diesem Kläger um eine anerkannte Naturschutzvereinigung – hätte selbst in diesem Falle außerdem entgegengestanden, dass auch die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach § 66 Abs. 4 BNatSchG bzw. hier der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte zur Erzielung desselben Ergebnisses lediglich dann erfolgen darf, wenn die Verwirklichung der vom Drittbegünstigten – hier der Beklagten – verfolgten Naturschutzbelange auch bei einer Ausübung zugunsten einer anerkannten Umweltvereinigung rechtlich gesichert ist (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 13 m.w.N.). Dies wäre bei einem Erwerb zugunsten des Klägers zu 1) bzw. einem entsprechenden Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte vorliegend nicht der Fall, selbst wenn der Kläger zu 1) als anerkannte Naturschutzvereinigung i.S.v. § 66 Abs. 4 BNatSchG bzw. § 3 Abs. 1 UmwRG einzuordnen wäre. Denn der Kläger zu 1) strebt vorliegend (vgl. oben) gerade nicht an, die von der Beklagten auf dem in Rede stehenden Flurstück verfolgten Naturschutzbelange zu verwirklichen, sondern will dieses – auch unter seiner eigenen Prämisse, er besitze einen materiellen Anerkennungsanspruch nach § 3 Abs. 1 UmwRG – für andere Zwecke nutzen. Er beabsichtigt nicht die Öffnung des vormals zugeschütteten Grabens, die Beseitigung vorhandener Baulichkeiten und die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz, sondern will in erster Linie, wie auch das von Klägerseite im vorbereitenden Verfahren unterbreitete Vergleichsangebot belegt, die vorhandenen Baulichkeiten gerade weiter nutzen, mithin einen Zweck verwirklichen, der die von der Beklagten beabsichtigten Zwecke nicht nur nicht fördert, sondern diesen sogar teilweise eindeutig entgegensteht. Darüber hinaus wären die Zwecke der Arbeit des Klägers bzw. dessen Tätigkeits- oder Aufgabenbereich selbst bei dessen Anerkennung als Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigung nach den Bestimmungen seiner Vereinssatzung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UmwRG) nicht auf die Zwecke bzw. Naturschutzbelange ausgerichtet, die die Beklagte auf der in Rede stehenden Fläche verwirklichen will. Bei dem Kläger zu 1) handelt es sich gemäß § 1 seiner Vereinssatzung um eine Vereinigung von Anglern. Der in § 2 Satz 1 der Vereinssatzung genannte Vereinszweck „Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ soll vor allem in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Klägers zu 1) im Bereich des Sportangelns verwirklicht werden, was sich aus der Auflistung in § 2 Satz 2 der Vereinssatzung ergibt. Die Mehrzahl der in § 2 Satz 2 der Vereinssatzung des Klägers zu 1) aufgelisteten Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks nimmt direkten Bezug auf das Angeln oder die Pflege der zu beangelnden Fischbestände (§ 2 Satz 2 Buchst. a, b, c, e, f und h, vgl. auch § 8 Buchst. e der Vereinssatzung). Die sonstigen dort beschriebenen Maßnahmen, die zwar einen Umweltbezug aber keinen Bezug zur Sportangelei aufweisen (§ 2 Satz 2 Buchst. e und g), sind eher allgemeiner Natur und nehmen insbesondere keinen Bezug auf die von der Beklagten vorrangig auf der in Rede stehenden Fläche geplanten Maßnahmen. Insbesondere findet sich in der Satzung des Klägers zu 1) keine Bestimmung, die darauf hindeutet, dass sich der satzungsmäßige Aufgabenbereich des Klägers zu 1) auch im Falle einer Anerkennung nach § 3 UmwRG auf den Wiesenvogelschutz bzw. die Erhaltung und/oder Entwicklung von artenreichem Feuchtgrünland beziehen würde. Dementsprechend wird der Kläger zu 1) vorliegend auch nicht in unangemessener Weise schlechter gestellt als große Umweltvereinigungen.

75

cc) Schließlich ist die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beklagte bei der insofern gebotenen Abwägung der Interessen der Kläger als Käufer bzw. Verkäufer des vom Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücks mit den Interessen des Naturschutzes nicht fehlerhaft gehandelt hat. Unabhängig von der Frage, ob ein überwiegendes Interesse der Kaufvertragsparteien gegenüber den Interessen des Naturschutzes bei einer Anwendung von § 66 BNatSchG schon regelmäßig zu verneinen ist (so Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 62, Rn. 29; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 19), überwiegen vorliegend die von der Beklagten mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Belange gegenüber den Belangen der Kläger.

76

So erhalten die auf Seiten der Beklagten für die Ausübung des Vorkaufsrechts streitenden Gründe ein erhebliches Gewicht nicht nur dadurch, dass sie den naturschutzrechtlichen Schutzzielen entsprechen, wie sie in § 2 KirchNatSchGebV definiert werden, sondern v.a. auch dadurch, dass der Schutz des Gebiets und die Verwirklichung der dafür definierten Schutzziele – auch durch die von der Beklagten geplanten Maßnahmen – aufgrund der Ausweisung auch des in Rede stehenden Flurstücks als FFH-Gebiet von besonderer, auch unionsrechtlicher Bedeutung ist, weil das Gebiet, in dem auch das in Rede stehende Flurstück belegen ist, i.S.v. Art. 1 Buchst. k der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsbl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; FFH-Richtlinie) in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen, und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann. Die für die Kläger mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbundenen Belastungen erweisen sich demgegenüber als wenig(er) gravierend.

77

So wird die erlaubte Vereinstätigkeit des Klägers zu 1) durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht eingeschränkt. Der Kläger zu 1) kann und darf seinen Angelaktivitäten und den sonstigen in seiner Satzung beschriebenen Tätigkeiten auch nach Erwerb des Flurstücks ... durch die Beklagte weiter nachgehen. Die Nutzung seiner Angelteiche bzw. seiner Gewässeranlagen und sonstigen Vereinseinrichtungen wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht betroffen oder eingeschränkt. Ihm wird lediglich eine bloße Erwerbschance genommen (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 43; VGH München, Urt. v. 11.5.1994, 9 B 93.1514, juris, Rn. 22). Solche Erwerbschancen sind jedoch zum einen schon generell rechtlich weniger schutzwürdig als z.B. die gesicherte Rechtsposition des Eigentümers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1977, 2 BvR 49/74, 2 BvR 1042/75, juris, Rn. 78; Beschl. v. 31.10.1984, 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82; juris, Rn. 77; Axer, in: Epping/Hillgruber, GG, 38. Ed., Stand: 8/2018, Art. 14, Rn. 43; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 14, Rn. 22). Zum anderen war speziell die vorliegend zu betrachtende Erwerbschance des Klägers zu 1) in Bezug auf das in Rede stehende Grundstück in ihrer rechtlichen Schutzwürdigkeit dadurch weiter herabgesetzt, dass sie aufgrund der Lage des Flurstücks in einem Naturschutzgebiet von vornherein mit dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht belastet war (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12). Dass der Käufer eines mit einem solchen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine typische und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Normierung des Vorkaufsrechts für Gebiete i.S.v. § 66 Abs. 1 BNatSchG (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 43). Diese von vornherein bestehende Belastung seiner Erwerbschance an dem in Rede stehenden Flurstück hätte dem Kläger zu 1) auch schon vor Abschluss des Kaufvertrags bereits bekannt sein können – sowohl § 66 BNatSchG als auch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen sind allgemein zugänglich – und war ihm spätestens aufgrund des entsprechenden Hinweises durch den beurkundenden Notar unter § 15 Abs. 2 Buchst. a des mit den Klägern zu 2) und 3) geschlossenen Kaufvertrags auch bekannt, so dass sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte lediglich ein vom Kläger zu 1) bewusst eingegangenes und vom Gesetzgeber in Kauf genommenes Risiko verwirklicht hat. Realisiert sich indes durch eine staatliche Entscheidung ein Risiko, welches der Private zuvor bewusst eingegangen ist, auf welches er sich mithin von vornherein einstellen konnte, insbesondere wenn sich dieses – wie hier – auf eine bloße Erwerbschance bezieht, stellt dies keine Beeinträchtigung eines (besonders) schutzwürdigen Belangs des Privaten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979, 4 B 1/78, 4 N 2/79, 4 N 3/79, 4 N 4/79, juris, Rn. 50).

78

Die vom Kläger zu 1) konkret geplante Nutzung des Grundstücks durch die (Weiter-) Nutzung der darauf befindlichen Baulichkeiten zur Unterbringung von Gerätschaften etc., welche aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte dort zukünftig nicht möglich sein wird, war ebenfalls schon vor Abschluss des Kaufvertrags mit den Klägern zu 2) und 3) durch die in der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen normierten Restriktionen belastet, so dass zweifelhaft ist, dass sie dort auch bei einem Erwerb des Flurstücks durch den Kläger zu 1) hätten (weiter) ausgeübt werden dürfen, was die Belastung des Klägers zu 1) durch die Vorkaufsrechtsausübung als zusätzlich geringer erscheinen lässt. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 7 KirchNatSchGebV verbietet es gerade, das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, was zur Erreichung der Baulichkeiten auf dem Flurstück ... indes notwendig wäre, oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen. § 5 Abs. 1 Nr. 17 KirchNatSchGebV verbietet außerdem, im Naturschutzgebiet bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern. So liegt lediglich hinsichtlich einer Baulichkeit eine bauordnungsrechtliche Genehmigung vor, die Bestandsschutz für ihre Nutzung vermitteln könnte. Es ist jedoch überdies zweifelhaft, ob dieser auch die vom Kläger zu 1) geplanten Nutzungen erfassen würde, denn die der Baugenehmigung aus dem Jahre 1990 zugrunde liegenden Bauantragsunterlagen lassen auf ein zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigtes Bauvorhaben schließen (Bezeichnung als „Feldschuppen“ mit den Nutzungen u.a. „Heu und Futterraum“, „Schafe“ und „Pferde-Box“), d.h. Nutzungen, die der Kläger zu 1) nicht fortführen würde.

79

Auch die Beeinträchtigungen der Kläger zu 2) und 3) erweisen sich im Vergleich zum Gewicht der von der Beklagten mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Belange des Naturschutzes als weniger gravierend und treten hinter die von der Beklagten bezweckten Belange im Ergebnis zurück. Eine besondere Betroffenheit der Kläger zu 2) und 3) in rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Beklagte bereit, den auch zwischen den Klägern zu 2) und 3) und dem Kläger zu 1) vereinbarten Kaufpreis für das in Rede stehende Flurstück zu bezahlen; eine durch § 18a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11.5.2010 (HmbGVBl. 2010, S. 350; HmbBNatSchAG) im Grundsatz vorgesehene Möglichkeit einer Reduzierung des Kaufpreises steht nicht in Rede. Auch wird den Klägern zu 2) und 3) durch die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte kein Eigentum entzogen (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 3). Es wird ihnen lediglich hinsichtlich eines von ihnen ohnehin zum Verkauf und zur Übereignung vorgesehenen Grundstücks ein anderer als der ursprünglich auserwählte Käufer aufgezwungen. Speziell die isoliert betrachtete Frage der Auswahl eines bestimmten Käufers bei ansonsten völlig gleichen Bedingungen des Grundstücksverkaufs und dem sich anschließenden Übereignungsakt stellt jedoch keine im eigentlichen Sinne rechtliche oder wirtschaftliche Betroffenheit der Kläger zu 2) und 3) als Verkäufer dar, sondern betrifft – auch nach deren eigenem Verständnis – nahezu ausschließlich ideelle Interessen. Zuzustimmen ist den Klägern dabei zwar darin – wie es auch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal eingeräumt hat –, dass auch solche ideellen Interessen im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Frage der Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht von vornherein unbeachtlich sind, sondern v.a. als Belang auf Seiten der Verkäufer in die Ermessensbetätigung einzustellen sind. Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis jedoch, dass die Beklagte im vorliegend zu betrachtenden Einzelfall den gewichtigen Interessen des Naturschutzes den Vorzug vor den ideellen Interessen der KIäger zu 2) und 3) gegeben hat.

80

Ideelle Interessen finden hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtsausübung zunächst im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG Berücksichtigung, durch welchen Verkäufe an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades schon generell vom Geltungsbereich des Vorkaufsrechts ausgenommen werden. Dieses Ehegatten- und Verwandtenprivileg (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 10) dient dem Schutz ideeller Interessen in Fällen besonders enger familiärer Verbundenheit (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL., Stand: 7/2018, § 66, Rn. 15). Durch die Normierung eines solchen ideelle Interessen, die speziell in einem besonderen Näheverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer wurzeln, berücksichtigenden gesetzlichen Privilegs, bringt der Gesetzgeber im Umkehrschluss jedoch auch zum Ausdruck, dass andere persönliche Näheverhältnisse hinsichtlich der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts von geringerer Schutzwürdigkeit sind. Dies folgt insbesondere aus der ausdrücklichen Beschränkung der in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Ehe- und Verwandtschaftsverhältnisse auf einen sehr engen Kreis sowie aus dem Umstand, dass die Regelung des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG auf andere persönliche Näheverhältnisse keine entsprechende Anwendung zu finden hat (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 19.2.2013, W 4 K 12.449, juris, Leitsatz, Rn. 37 ff.; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 10). Andere als die explizit von § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG erfassten persönlichen Näheverhältnisse sind daher (nur) im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und sind dementsprechend von geringerem Gewicht, je weniger sie einem der in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Fälle von Verbundenheit, die nach dem gesetzgeberischen Willen von besonderem Gewicht sind, entsprechen bzw. ähneln. Bei dem Verhältnis zwischen den Klägern zu 2) und 3) auf der einen und dem Kläger zu 1) auf der anderen Seite handelt es sich nicht um ein den in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Beziehungen vergleichbares oder auch nur ähnliches Näheverhältnis, wie beispielsweise ein zweit- oder drittgradiges Verwandtschaftsverhältnis oder eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch zwischen einem Verein und dessen langjährigem Mitglied eine Verbundenheit entstehen kann, die von beiden Seiten bzw. den betroffenen Personen als emotional prägend und besonders wertvoll empfunden wird. Angesichts des bei objektiver Betrachtung besonderen Gewichts der vorliegend von der Beklagten verfolgten Zwecke des Naturschutzes für das in Rede stehende Flurstück ist jedoch nicht zu bemängeln, dass die Beklagte diese subjektive Verbundenheit des Klägers zu 3) mit dem Kläger zu 1), die auch im Vergleich zu den in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG benannten Näheverhältnissen weniger schutzwürdig ist, im Ergebnis nicht zum Anlass genommen hat, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten und diesen Belangen der Kläger gegenüber den damit verfolgten gewichtigen Belangen des Naturschutzes Vorrang zu geben.

C.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Entscheidung gegenüber sämtlichen Klägern nur einheitlich ergehen kann.

82

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

83

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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