Der Bescheid der Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchbescheids vom ... wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
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| Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung eines wasserrechtlichen Vorkaufsrechts durch die beklagte Stadt. |
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| Die Kläger sind Eigentümer der auf der Gemarkung der Beklagten im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... (2054 qm) und Flst.Nr. ... (1008 qm). Das Grundstück Flst.Nr. ... grenzt an den Mahdenbach, ein Gewässer zweiter Ordnung. Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich im Bereich der Böschungsoberkante zum Mahdenbach ein Schuppen. Links des Mahdenbachs verläuft die Isarstraße (K6721). Der Beigeladene lässt auf den Grundstücken (Flst.Nr. ..., ..., ... und ...) seine Schafe weiden. Wegen der Örtlichkeit wird auf den nachstehenden Kartenauszug (Quelle: www.geoportal-bw.de) verwiesen: |
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| Am ... schlossen die Kläger mit dem später durch Beschluss vom ... zu dem Verfahren Beigeladenen vor dem Amtswalter L. beim Notariat R. B1 einen Kaufvertrag über die Grundstücke mit den Flst.Nrn. ... und ... (Urkundenrolle Nr. .../2017) zu einem Kaufpreis von EUR ...,.... |
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| Mit Schreiben vom ... an die Beklagte, das den Eingangsstempel der Beklagten, Amt für Wirtschaft und Immobilien, vom ... trägt, übersandte der Notar eine Fertigung des Kaufvertrags und bat um Äußerung, ob ein Vorkaufsrecht bestehe und ggf. ausgeübt werde. |
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| Mit Schreiben vom ... hörte die Beklagte die Kläger und den Beigeladenen zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich des 10 m breiten Gewässerrandstreifens am Grundstück Flst.Nr. ... entlang des Mahdenbachs an. Angaben zu den Gründen der Ausübung enthielt das Schreiben nicht. |
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| In einer Stellungnahme zum Vorkaufsrecht gab die Stadtentwässerung R. gegenüber der Beklagten (dort eingegangen am ...) u.a. an: „Lage im Überschwemmungsgebiet - nein“, „Defizite vorhanden - ja“, „Das Vorkaufsrecht soll ausgeübt werden“, „Bemerkung: Der Schuppen an der Böschungsoberkante muss entfernt werden. Wird dies über eine Dienstbarkeit geregelt, verzichten wir auf das Vorkaufsrecht“). |
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| Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom ... - der dem Beigeladenen zur Kenntnis übersandt wurde - übte die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. ... an einer Fläche von 892 qm das Vorkaufsrecht gestützt auf § 29 Abs. 6 Satz 1 WG aus. Den Bodenwert setzte die Beklagte entsprechend dem Kaufvertrag vom ... mit dem durchschnittlichen Kaufpreis pro Quadratmeter (...,... EUR/qm) fest. Zur Begründung führte sie aus, dass diese Grundstücksfläche im Gewässerrandstreifen des Mahdenbachs liege und dass sich im Bereich des Gewässerrandstreifens ein Wirtschaftsgebäude befände, das den Wasserabfluss behindere. Bauliche Anlagen seien nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG verboten. Gewässerrandstreifen dienten der Erhaltung und der Verbesserung der ökologischen Funktion oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Das Wirtschaftsgebäude genieße keinen Bestandsschutz. Den Beteiligten sei ein Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts in Aussicht gestellt worden, wenn das Wirtschaftsgebäude aus dem Gewässerrandstreifen entfernt würde. Dieses sei weder standortgebunden noch wasserwirtschaftlich erforderlich. Als Eigentümer des Gewässerrandstreifens könne die Stadt das Wirtschaftsgebäude beseitigen. Diese Maßnahme sei für den Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich und auf andere Art und Weise nicht zu gewährleisten. Die Stadt habe ihren Ermessenspielraum dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechend ausgeübt. Weder Veräußerer noch Erwerber hätten eine Bereitschaft gezeigt, das Wirtschaftsgebäude abzubrechen oder zu versetzen. Deshalb habe die Stadt keine Entscheidungsalternative. |
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| Zur Begründung des hiergegen am ... eingelegten Widerspruchs trugen die Kläger vor, dass nur wenige Meter unterhalb des Wirtschaftsgebäudes in vergleichbarer Entfernung zum Bachlauf ein massives Wohngebäude stehe, welches ein weit größeres Hindernis im Hochwasserfall darstelle. Außerdem befände sich zwischen den beiden genannten Gebäuden eine verdolte Bachstrecke, so dass diese im Hochwasserfall die prominenteste Engstelle darstelle. Das Entfernen des Wirtschaftsgebäudes sei daher unter Hochwassergesichtspunkten weder erforderlich noch zweckmäßig. Auch könne durch eine einfache Abrissverfügung die Entfernung des Wirtschaftsgebäudes angeordnet werden, ohne in den Eigentumsbereich einzugreifen. Dies wäre ein weit milderes Mittel. |
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| In einer weiteren Stellungnahme vom ... führte die Stadtentwässerung R. gegenüber der Beklagten aus, dass das Vorkaufsrecht nicht aufgrund einer potentiellen Hochwassergefahr, sondern aufgrund der Flächennutzung und Lagernutzung in unmittelbarer Gewässernähe mit dazu gehörigem Andienungsverkehr ausgeübt werden solle. Wegen dieser Nutzung fehle ein artenreicher mehrstufiger Gehölzbestand am rechtsseitigen Ufer. Dadurch sei ein stofflicher Eintrag in das Gewässer jederzeit möglich. Auch werde eine natürliche Gewässerentwicklung im Gewässerbett und im Uferbereich mit dazugehörigem artenreichen Bestand verhindert. Die dadurch entstehenden ökologischen Defizite befänden sich in der Kernzone von fünf Metern innerhalb des Gewässerrandstreifens. Diese sensible gewässernahe Zone diene dem unmittelbaren Schutz des Gewässers. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene dem Gewässerschutz und somit der Entwicklung und Erhaltung eines guten ökologischen Zustandes. Aus diesen Gründen solle die Schutzfunktion des Gewässerrandstreifens verbessert werden und langfristig erhalten bleiben. Dem Beigeladenen seien am ... bei einem Ortstermin mehrere Wahlmöglichkeiten vorgeschlagen worden. Zum einen sei eine Abwendungsvereinbarung zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorgeschlagen worden. Dadurch wäre der Erwerb des Flurstücks in Gänze möglich gewesen und der Abriss des Lagergebäudes mittels Vereinbarung ausgehandelt worden. Dies sei das mildere Mittel gewesen, da eine Kostentragung des Abrisses durch den Träger der Unterhaltslast damals möglich erschien. Zum anderen sei dem Beigeladenen der Erwerb des gesamten Flurstücks durch die Stadt vorgeschlagen worden, wenn durch den Wegfall der Teilfläche der Kauf für den Beigeladenen unwirtschaftlich geworden wäre. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei rechtmäßig. Die auf den Gewässerrandstreifen zum Mahdenbach entfallende Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. ... sei gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 WG - ausgehend von der vorhandenen, ausgeprägten Böschungsoberkante - zutreffend ermittelt worden. Die Ausübung diene nicht dem Hochwasserschutz, sondern sei zum Schutz des Mahdenbachs erforderlich, denn sie ermögliche für den Gewässerrandstreifen eine Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Gewässerfunktionen des Mahdenbachs im Sinne von § 38 Abs. 1 WHG. Die Bebauung des Gewässerrandstreifens in dessen Kernzone mit einem Schuppen und dessen Nutzung mit dem dazugehörigen Andienungsverkehr behindere bzw. verhindere das Entstehen eines artenreichen mehrstufigen Gehölzbestands in diesem Bereich sowie eine natürliche Gewässerentwicklung im Gewässerbett und im Uferbereich. Dadurch sei auch ein stofflicher Eintrag in dieses Gewässer jederzeit möglich. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch in der nach § 29 Abs. 6 Satz 11 WG in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Zweitmonatsfrist ausgeübt worden. Die Ausübung sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, nachdem die Beteiligten mit einer Entfernung des Schuppens nicht einverstanden gewesen seien. Eine Abrissverfügung sei daher auch nicht das mildere Mittel, da die Beteiligten zu einem Abbruch nicht bereit gewesen seien. Die Abrisskosten müsse nunmehr die Stadt tragen. Anstelle der Abrisskosten erhielten die Verkäufer nunmehr einen angemessenen Kaufpreis für die Teilfläche. |
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| Mit Schreiben vom ... teilte der Bevollmächtigte der Kläger der Beklagten mit, dass der Käufer - hier der Beigeladene - , der auf dem Flurstück und den angrenzenden Flurstücken seit langer Zeit eine Schäferei betreibe und den Randstreifen pflege, bereit sei, sich verbindlich zu verpflichten, die vorhandene Hütte abzureißen, wenn er den auf dem Flurstück ... bestehenden Unterstand so erweitern könne, dass er die zu der von ihm ausgeübten Schäferei benötigten Gerätschaften dort wintersicher unterstellen könne. Er wäre auch bereit, einen entsprechenden Bauantrag zu stellen. |
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| Am ... haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie nehmen Bezug auf ihren im Widerspruchverfahren gemachten Vortrag und führen ergänzend aus, dass die Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid unzutreffend sei. Das Wirtschaftsgebäude stehe neben dem vorhandenen, artenreichen, mehrstufigen Gehölzbestand am rechtsseitigen Ufer. Am linksseitigen Ufer verlaufe eine Straße, über die stoffliche Einträge in das Gewässer jederzeit erfolgen könnten. |
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| den Bescheid der Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchbescheids vom ... aufzuheben. |
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| Sie legt 23 Lichtbilder und einen Luftbildausschnitt (Aufnahmedatum November 2018) betreffend den streitgegenständlichen Abschnitt des Mahdenbachs vor und trägt ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vor, dass die linke Uferseite des Mahdenbachs vorliegend nicht relevant sei. |
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| Der Beigeladene stellt keinen Antrag. |
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| Auf die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom ..., das baurechtliche Widerspruchsverfahren des Beigeladenen im Hinblick auf seinen das Grundstück mit der Flst.Nr. ... bezogenen Bauantrag vordringlich bearbeiten zu wollen, beantragten die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens und erklärten sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden. |
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| Mit Schreiben vom ... hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. |
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| Mit Schriftsatz vom ... trägt die Beklagte ergänzend vor, dass der Mahdenbach im Bereich des Grundstücks mit der Flst.Nr. ... im Ufer- und Gewässerrandstreifenbereich Defizite aufweise. Der Gehölzbestand sei lückenhaft. Durch falsche Gehölzpflege sei der an der Böschungsoberkante beginnende Gewässerrandstreifen vollständig von Bewuchs freigehalten. Eine natürliche Stufung und Entwicklung des Auwaldes in den Gewässerrandstreifen hinein sei dadurch verhindert worden. Der im Gewässerrandstreifen hart an der Böschungskante stehende Schuppen sowie die 5 m lange Anfangsstrecke einer 20 m langen Verdolung stünden nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung und damit einer naturnahen Entwicklung des Gewässerrandstreifens entgegen. Die bis zur Böschungsoberkante reichende (Hobby-)Schafbeweidung in Pferchhaltung habe zur Folge, dass dort wegen der Pferchhaltung angesammelter Schafskot über die Böschung in den Mahdenbach abgeschwemmt werden könne. Ein derartiger stofflicher Eintrag organischer Stoffe habe eine fäkalische Verunreinigung und damit eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des Mahdenbachs zur Folge. Im Gewässerentwicklungsplan „Erlenbach“, zu dessen Einzugsgebiet der Mahdenbach gehöre, sei im Bestands- und Bewertungsplan für den hier maßgeblichen Abschnitt B 3 dessen Defizite „Verdolung, Uferböschung verbaut, offene Fugen, organische Ablagerungen in Gewässernähe und standortfremde Gehölze“ beschrieben. Besonders in Gewicht falle hierbei, dass der Landbereich als „stark geschädigt“ eingestuft und mit der schlechtesten Note 6 bewertet werde. Die Behebung dieser Defizite erfordere das Eigentum am Gewässerrandstreifen. Sie verweist insoweit auf eine auf den ... datierende Stellungnahme der Stadtentwässerung R. Mit Schreiben vom ... legt die Beklagte die Diplomarbeit von D. C., Fachhochschule Nürtingen, Fachbereich Landespflege, abgegeben im Wintersemester 1998/1999, mit dem Titel „Gewässerentwicklungsplan Erlenbach Nordraum R., Feldprotokolle“ (Heft 1) und „Gewässerentwicklungsplan Erlenbach Nordraum R., Erläuterungsbericht“ (Heft 2) und die von D. C. erstellten Planteile (d.h. Bestands- und Bewertungspläne sowie Defizite-/Konflikte- und Maßnahmenpläne) sowie den Gewässerentwicklungsplan Erlenbach der Stadt R. vom .../ ... vor. Mit Schreiben vom ... verweist die Beklagte auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.02.2019 (- 3 S 2668/18 -) und meint, dass ein konkretes Konzept im Hinblick auf die Entwicklung eines Gewässerrandstreifens nicht vorliegen müsse. Sie erinnert daran, dass die Beklagte den Abbruch des im Gewässerrandstreifen liegenden, dort nicht zulässigen und die Entwicklung des Gewässerrandstreifens störenden Schuppen beabsichtige. Mit Schreiben vom ... führt die Beklagte weiter aus, dass die im Ortsentwicklungskonzept des Stadtteils A. von 2009 angedachte neue Wohnbaufläche „Westlich Donaustraße“ mit einer Anbindung von der Isarstraße über den Mahdenbach für die weitere Entwicklung des Mahdenbachs und den Schutz sowie die weitere Entwicklung des den Mahdenbachs begleitenden Gewässerrandstreifens ohne Bedeutung sei. Es handele sich bei dem Ortsentwicklungsplan in keiner Hinsicht um eine verfestigte Planung. Dies folge aus dem Flächennutzungsplan Ostteil (Stand: August 2014), der eine Querung des Mahdenbachs nicht vorsehe. Deshalb könnten aus dem Ortsentwicklungskonzept von 2009 auch keine Folgerungen hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts gezogen werden. |
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| Mit Schriftsatz vom ... führen die Kläger ergänzend aus, dass die von der Beklagten vorgelegten Bilder zeigten, dass der Gewässerrandstreifen in den Bereichen, in denen der Beigeladene den Bewuchs seit Jahren pflege, vollständig bewachsen sei. In den Bereichen, in den dies die Beklagte tue, sei dies nicht der Fall. Der Schuppen stehe nicht an der Böschungskante, sondern davon entfernt. Für die Verdolung seien Kläger und Beigeladener nicht verantwortlich. Die von dieser Engstelle ausgehende Rückstaugefahr sei eine potentielle Primärursache für eine Überschwemmung, die so schwerwiegend sei, dass mögliche Einwirkungen des Schuppens vollständig zurückträten. Es sei nicht ersichtlich, wie die Ausübung des Vorkaufsrechts diese Gefahr beseitigen könne. Durch die Beweidung mit nur ganz wenigen Tieren komme es nicht zu einer negativen Beeinflussung der Wasserqualität des Mahdenbachs. Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 26.02.2019 (- 3 S 2668/18 -) liege ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort sei eine gärtnerische Nutzung bis an die Uferböschung eines großenteils verdolten Baches betrieben worden; Ufergehölze hätte dort völlig gefehlt. Im vorliegenden Fall sei der Gewässerrandstreifen bereits entwickelt. Das Ortsentwicklungskonzept des Stadtteils A. von 2009 sei unstreitig überholt. Es zeige aber, dass die Entwicklung des Uferrandstreifens des Mahdenbachs in A. nicht oberste Priorität gehabt habe. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen. |
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| Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchbescheids vom ... ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage des Vorkaufsrechts ist § 29 Abs. 6 Satz 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (nachfolgend: WG). Hiernach steht dem Träger der Unterhaltungslast ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht darf gemäß § 29 Abs. 6 Satz 5 WG nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich zehn Meter breit. Keine Gewässerrandstreifen bestehen an Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WG). |
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| 1. Formell-rechtlich ist die Ausübung des Vorkaufsrechts an dem Gewässerrandstreifen nicht zu beanstanden. Denn die beklagte Stadt ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WG Träger der Unterhaltslast des Mahdenbachs als Gewässer zweiter Ordnung und als solche zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt. Auch ist das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung (hier: ...) über den am ... zwischen den Klägern und dem Beigeladenen geschlossen Kaufvertrag am ... fristgerecht ausgeübt worden (§ 29 Abs. 6 Satz 11 WG in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Kläger und der Beigeladene sind hierzu vorher auch angehört worden (§ 28 LVwVfG). Schließlich ist der Ausgangsbescheid vom ... auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG. Denn in dem Bescheid ist die Fläche, auf die sich das Vorkaufsrecht erstreckt, hinreichend genau bezeichnet. Bereits aus dem Textteil des Bescheids ergibt sich, dass das Vorkaufsrecht einen 10 m breiten Gewässerrandstreifen mit einer Fläche von 892 qm auf dem streitgegenständlichen Grundstück umfasst. Im Lageplan vom ... , der Bestandteil dieses Bescheids ist, ist die Fläche gelb gekennzeichnet und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-G-H-I-K-L-M-N-O-P bezeichnet. |
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| 2. Materiell-rechtlich genügt die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch nicht der Voraussetzung des § 29 Abs. 6 Satz 5 WG. Denn die Ausübung ist nach Auffassung der Kammer nicht zum Schutz des Gewässers erforderlich. |
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| Bei dem Mahdenbach handelt es sich nicht um ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, folglich ist vom Vorliegen eines Gewässerrandstreifens, für den ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden könnte, auszugehen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| a) Die Ausübung eines wasserrechtlichen Vorkaufsrechts liegt im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und qualifiziert nicht als Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Denn Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, sind - auch wenn sich das Vorkaufsrecht erst mit Abschluss des Kaufvertrags verwirklicht - von vornherein mit diesem Recht belastet. Dies hat zur Folge, dass der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers (hier: des Beigeladenen) von Beginn an mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten belastet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2000 - 6 B 19/00 - juris, Rn. 5). |
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| Bedenken gegen die Gültigkeit der Regelung über das wasserrechtliche Vorkaufsrecht in § 29 Abs. 6 Satz 1 WG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind weder vorgetragen noch ersichtlich (eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 VB 24/14, BWNotZ 2014, 102, als unzulässig zurückgewiesen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft war; der VGH Baden-Württemberg ist hierauf in seiner Entscheidung vom 26.02.2019, - 3 S 2668/18 -, juris, nicht eingegangen). |
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| b) Als Gründe für die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen. Diese Gründe dürfen jedoch nicht erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts (d.h. bei Abschluss des Kaufvertrags) entstanden sein, da für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Zeitpunkt maßgebend ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 03.05.2016 - 14 B 15.205 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Auch fristgebundene Verwaltungsakte können nachgebessert oder es können im Prozess weitere (Ermessens-)Gründe nachgeschoben werden. Eine Nachbesserung begegnet allerdings dann rechtlichen Bedenken, wenn durch sie der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird. Dies ist der Fall, wenn die von der Behörde angestellten Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue - insbesondere nachträglich entstandene - Tatsachen nachgeschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2002 - 4 B 20/02 -, juris Rn. 4). |
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| Hieran gemessen bestehen keine Bedenken dagegen, die von der Beklagten nach Ablauf der Frist von zwei Monaten vorgetragenen ergänzenden Gründe, sei es durch Ergänzung der Begründung im Widerspruchsbescheids, sei es durch die Ausführungen im weiteren Verfahren, zu berücksichtigen. |
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| Vorliegend wurde nur eine bisher unvollständige Begründung ergänzt, indem die bereits im Ansatz vorgetragene wasserschutzrechtliche Rechtfertigung untermauert wurde. |
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| c) Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 5 WG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Der Vorkaufsberechtigte muss darlegen, weshalb der Grundstückserwerb zum Schutz des Gewässers erforderlich ist (vgl. Böhringer, in: BWNotZ 2014, 38, 40). |
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| aa) Den Begriff der Erforderlichkeit definiert das Wassergesetz nicht. |
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| (1) Das wasserrechtliche Vorkaufsrecht wurde mit Wirkung zum 01.01.2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg in § 29 Abs. 6 Satz 1 WG erstmals eingeführt (vgl. GBl. 389, 398, 447; LT-Drs. 15/3760, S. 134; Kibele, in: VBlBW 2015, S. 181, 185; Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 29 Rn. 44). |
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| Nach dem Willen des Gesetzgebers ist „materielle Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts [...], dass dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist, am konkret betroffenen Gewässerbereich also Defizite bestehen [...]. Dazu zählt zum Beispiel auch eine bislang fehlende naturnahe Entwicklung, wenn diese in einem Maßnahmenprogramm vorgesehen ist. [...] Dem Schutz der Gewässer vor diffusen Einträgen von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln (insbesondere aus der landwirtschaftlichen Anwendung) kommt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund soll die Schutzfunktion des Gewässerrandstreifens verbessert werden. Der Gewässerrandstreifen dient insbesondere der effektiven Minimierung der Einträge dieser Stoffe durch Abschwemmung. Mittels Schaffung einer Kernzone von fünf Metern Breite werden in der sensiblen gewässernahen Zone unmittelbar dem Schutz der Gewässer dienende ökologische Maßnahmen vorgegeben und ein von der landwirtschaftlichen Nutzung auch sichtbar abgegrenzter Gewässerrandstreifen geschaffen. [...] Eine landwirtschaftliche Nutzung des Kernbereichs, zum Beispiel zu Zwecken der Zuwegung oder extensive Grünlandnutzung wird hierdurch nicht ausgeschlossen“ (Gesetzesbegründung zu § 29 WG, in: LT-Drucksache 15/3760, S. 134; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 -, juris Rn. 39; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2016 - 6 K 2177/16 -, juris Rn. 32; Bulling/Finkenbeiner/Eckart/Kibele, in: Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, Band 1, 44. Lieferung August 2014, § 29 Rn. 48; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - 5 K 1936/15 -, juris Rn. 49). |
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| (2) Der Zweck und die Bestimmung des Gewässerrandstreifens ergeben sich aus § 38 Abs. 1 WHG (vgl. Gesetzesbegründung zu § 29 WG, in: LT-Drucksache 15/3760, S. 132). Gemäß § 38 Abs. 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und der Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf diese Funktionen erhalten. Dies umfasst die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern im Gewässerrandstreifen (§ 38 Abs. 4 Satz 1 WHG, § 29 Abs. 3 WG). Im Gewässerrandstreifen ist die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, sowie die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, (§ 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG). Die Verbote dienen der Reduzierung von Stoffeinträgen, der Beibehaltung oder Herstellung von Umlandbedingungen für den guten ökologischen Zustand und der Sicherung des Wasserabflusses (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, in: BT-Drs. 16/12275, S. 62, 63). Dies entspricht dem Telos der landesrechtlichen Vorgängernorm - dem bisherigen § 68b Abs. 1, 2 und 4 WasserG a.F. -, wonach mit der Schaffung und Erhaltung von naturnahen Randstreifen ein positiver Einfluss auf den Wasserkörper ausgeübt, das Ufer auf natürliche Weise stabilisiert, die Nährstoffverlagerung reduziert und die Artenvielfalt erhalten wird und neue Lebensräume und Rückzugsareale für Tiere und Pflanzen geschaffen werden (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, in: LT-Drs. 11/6166, S. 42, 43). |
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| (3) Hiernach ist die Ausübung erforderlich, wenn einerseits in dem konkret betroffenen Gewässerabschnitt Defizite im Hinblick auf eine dieser Funktionen bestehen und andererseits erwartet werden kann, dass sich durch die Ausübung des Vorkaufsrechts insoweit Verbesserungen ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2019 - 3 S 2668/18 -, juris Rn. 5). Die Erforderlichkeit der Ausübung ist dabei nicht vom Vorliegen eines übergreifenden Entwicklungskonzepts abhängig, das den Ankauf bereits vorsieht. Es reicht aus, wenn von dem Träger der Unterhaltungslast in dem von dem Vorkaufsrecht betroffene Teilabschnitt des Gewässers Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Zustands angestrebt werden. Detaillierter Pläne bedarf es dazu nicht. Vorkaufsfälle sind in aller Regel weder beeinflussbar noch vorhersehbar. Bereits fertig ausgearbeitete Pläne ohne konkrete Aussicht einer Realisierung können daher nicht verlangt werden (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 8; VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 36). |
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| bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. |
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| Dabei kann die Kammer offenlassen, ob in dem hier betroffenen Abschnitt des Mahdenbachs Defizite im Sinne der oben genannten Funktionen des Gewässerrandstreifens bestehen (nachfolgend unter (1)). Denn die Kammer hat auf Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht die Überzeugung gewonnen, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts tatsächlich eine ökologische Verbesserung des Gewässerrandstreifens auf der - gesamten - Länge des hier streitgegenständlichen Grundstücks zu erwarten ist. Soweit die Beklagte den Abriss des an der Böschungsoberkante stehenden Schuppen beabsichtigt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Auffassung der Kammer jedenfalls unverhältnismäßig (nachfolgend unter (2)). |
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| (1) Die Kammer lässt offen, ob in dem hier betroffenen Abschnitt des Mahdenbachs Defizite bestehen. |
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| Zunächst kann die Kammer den Vortrag der Beklagten, wonach das linksseitige Ufer einen durchgängigen Gehölzsaum aufweise, das rechtsseitige Ufer hingegen „lückenhaft und mit einem galerieartigen Gehölzbestand bestockt“ sei, nicht nachvollziehen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte vorträgt, dass der an der Böschungsoberkante beginnende Gewässerrandstreifen „durch falsche Gehölzpflege vollständig von Bewuchs freigehalten“ sei. Denn ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder befindet sich - in Flussrichtung - links und rechts des Mahdenbachs eine stufenartig ausgeprägte Uferböschung, die auf der rechten - hier streitgegenständlichen - Seite der Uferböschung einen gleichmäßig dichten und durchgehenden Bewuchs mit älteren und jüngeren Bäumen sowie Sträuchern erkennen lässt. Jahreszeitlich bedingt befindet sich beidseitig Laub am Gewässerrand. Das linksseitige, zur Kreisstraße K6721 hin liegende Ufer ist mit Steinquadern befestigt und lässt - im Vergleich zum rechten Ufer - einen deutlich weniger dichten Bewuchs erkennen; teilweise gibt es keinen Gehölzbestand. Die Kreisstraße liegt auf Höhe der linken Böschungsoberkante und reicht bis zu dieser heran. Auf der rechten Uferseite schließt an das Baumgehölz auf Höhe der Böschungsoberkante eine Wiesen- bzw. Grasfläche an. Der auf der rechten Uferseite befindliche Holzschuppen steht - ausweislich der vorgelegten Lichtbilder - hinter der Böschungsoberkante; er reicht in den rechtsseitigen Bewuchs nicht hinein. |
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| Des Weiteren ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass die vom Beigeladenen auf dem streitgegenständlichen Grundstück betriebene Schafbeweidung in Pferchhaltung zur Folge hat, dass der dort angesammelte Schafskot über die Böschung in den Mahdenbach abgeschwemmt werden kann. Denn auf den vorlegten Lichtbildern ist zu erkennen, dass der auf den - zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bilddokumentation östlich des streitgegenständlichen Grundstücks gelegenen - Wiesen aufgestellte mobile grüne Weidezaun (Netz) nicht bis zur Böschungsoberkante reicht, sondern vielmehr davor, d.h. noch auf der Wiesenfläche, endet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindet sich zum Zeitpunkt der Lichtbildaufnahme kein Weidezaun. Nach den Schilderungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung wird der Weidezaun bei jedem turnusmäßigen Wechsel des Weideplatzes erneut, in vergleichbarer Lage zum Mahdenbach aufgestellt. Ob und in welcher Weise sich in Nähe des Weidezauns befindlicher Schafskot über diesen Abstand und die dicht bewachsene Böschungsoberkante hinweg tatsächlich in den Mahdenbach abschwemmen lässt, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer substantiiert belegt. Auch vertieft die Beklagte nicht, ob ein derartiger - ggf. nur geringer - stofflicher Eintrag überhaupt geeignet ist, über die fäkalische Verunreinigung hinaus eine nachteilige Beeinträchtigung der Wasserqualität zu verursachen; hierbei ist die Beklagte auch nicht auf eine - nach Auffassung der Kammer jedenfalls mögliche und ebenfalls kausale - Beeinträchtigung des Mahdenbachs durch stoffliche Einträge (z.B. verkehrsbedingte Verunreinigungen, Müllablagerungen) der linksseitig, eng am Mahdenbach verlaufenden Kreisstraße K6721, die als Ortsdurchfahrt den Stadtteil A. mit dem überregionalen Wegenetz verbindet, eingegangen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass die - nach den unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nur gelegentlich bewirtschaftete - Wiesenfläche nicht unmittelbar an den Mahdenbach heranreicht, erscheint der Gewässerrand nach Auffassung der Kammer vorliegend geeignet, seine Abstands- und Pufferfunktion zu erfüllen. |
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| Allerdings kann der im Gewässerrandstreifen stehende Schuppen als Defizit im oben genannten Sinne qualifizieren. Denn gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG ist die Errichtung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, im Gewässerrandstreifen - um „eine Beeinträchtigung des Gewässerrandstreifens so gering wie möglich zu halten“ (LT-Drucksache 11/6166, S. 43) - verboten. Zwar betrifft dieses Verbot nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur die Errichtung von Anlagen, d.h. deren Neubau. Rechtmäßig bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz (Gesetzesbegründung zu § 29 WG, in: LT-Drucksache 15/3760, S. 133; vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 29 Rn. 25). Allerdings versteht die Kammer die Gesetzesbegründung dahingehend, dass vorhandene bauliche Anlagen im Gewässerrandstreifen diesen beeinträchtigen und im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich als Defizit im Sinne der Schutzfunktionen des Gewässerrandstreifens zu werten sind. Solche - in der Vergangenheit bewirkte - Beeinträchtigungen sind deshalb grundsätzlich geeignet, die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu rechtfertigen. |
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| (2) Jedoch hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts von der Beklagten tatsächlich eine ökologische Verbesserung des Gewässerrandstreifens auf der gesamten Länge des hier streitgegenständlichen Grundstücks zu erwarten ist (nachfolgend unter a)). Soweit die Beklagte den Abriss des an der Böschungsoberkante stehenden Schuppens beabsichtigt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Auffassung der Kammer jedenfalls unverhältnismäßig (nachfolgend unter b)). |
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| a) Zwar gibt die Beklagte vor, die in der Diplomarbeit v. H. D. C. entwickelten Maßnahmen (insoweit missverständlich der Vortrag der Beklagten, die sich auf ein „entwickeltes Maßnahmenprogramm der Stadt“ bezieht) umsetzen und auch den Schuppen beseitigen zu wollen. Allerdings hat die Beklagte - mit Ausnahme der beabsichtigten Beseitigung des Schuppens (hierzu sogleich unter b)) - nicht näher dazu vorgetragen, welche Maßnahmen sie als Eigentümer des Gewässerrandstreifens im Einzelnen tatsächlich umzusetzen anstrebt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts detaillierter Pläne noch nicht bedarf. Allerdings hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Renaturierungsarbeiten (z. B. Veränderung Baumbestand, Nennung des zu pflanzenden standortgerechten Bewuchses, etc.) sie beabsichtigt. |
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| In diesem Zusammenhang versteht die Kammer nicht, weshalb der rechtsseitige Gehölzbestand lückenhaft oder in sonstiger Weise unzureichend sein soll. Die Beklagte substantiiert zum einen nicht, ob und in welchem Umfang der vorhandene Bewuchs eine standortfremde oder eine standorttypische (ggf. aber nicht standortgerechte) Bepflanzung aufweist. Zum anderen verhält sich die Beklagte auch nicht näher dazu, was eine standortgerechte ufernahe Bepflanzung aufweisen müsste bzw. welche Bäume und Sträucher gepflanzt bzw. entfernt werden müssten. Der Kammer fällt auf, dass die Beklagte weder den vorhandenen Ist-Bestand noch den wünschenswerten Soll-Bestand, ggf. unter Nennung der konkreten Baum- und Strauchart, klassifiziert. Inwieweit eine ökologische Verbesserung des vorhandenen Zustands mit dem Ziel einer naturnahen Entwicklung erforderlich ist, vermag die Kammer daher nicht festzustellen. |
|
| Auch sind die von der Beklagten unter Verweis auf den Gewässerentwicklungsplan Erlenbach vom 02.06./18.06.2004 erwähnten Maßnahmenvorschläge nicht relevant. Denn dieser Gewässerentwicklungsplan sieht eine „Neugestaltung eines Grabensystems zwischen Degerschlacht und Sickenhausen zum Hochwasserschutz und zur Ortsrandgestaltung“ vor. Der Mahdenbach wird von diesem Gewässerentwicklungsplan weder graphisch noch textlich erfasst. |
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| Zudem vermögen nach Auffassung der Kammer auch die im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Diplomarbeit von D. C. im Jahr 1998 erstellten Gewässerentwicklungspläne keinen Rückschluss auf die zu erwartende Gewässerentwicklung zu geben. Denn bereits formal lassen der von der Beklagten vorgelegte Gewässerentwicklungsplan und die hierin aufgeführten Maßnahmen eine Urheberschaft der Beklagten nicht erkennen. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und inwieweit sich die Organe der Beklagten diesen Gewässerentwicklungsplan als Planungsinstrument im Rahmen eines - ggf. öffentlichen (Plan-) - Verfahrens oder mittels öffentlicher Bekanntmachung zu eigen gemacht haben. Bei dem „Gewässerentwicklungsplan Erlenbach“ handelt es sich um einen Bestandteil der von D. C. im Wintersemester 1998/1999 an der Fachhochschule Nürtingen, Fachbereich Landespflege, vorgelegten Diplomarbeit vom 28.10.1998 mit dem Titel „Gewässerentwicklungsplan Erlenbach, Nordraum R.“. Die Diplomarbeit besteht aus zwei Heften (Heft 1: Erläuterungsbericht; Heft 2: Feldprotokolle) sowie sechs Plänen betreffend Bestands- und Bewertungspläne der Gewässer Mahdenbach, Wiesenbach, Seitengraben Killenwiesen und Wielesbach sowie Defizite-/Konflikte- und Maßnahmenpläne der Gewässer Mahdenbach, Wiesenbach, Seitengraben Killenwiesen und Wielesbach. Aus diesen Dokumenten geht allein D. C. als Urheber hervor. Ein amtlicher Stempel der Beklagten oder ein sonstiger hoheitlicher Bezug ist nicht vorhanden. Auch der übersandte Aktenbinder lässt dies nicht erkennen. Auf dem Aktenrücken sind Titel der Diplomarbeit und der Name D. C. angebracht; außerdem befindet sich ein städtischer Aufkleber mit dem Vermerk „Archiv 2. UG [...] Aktenvernichtung Jahr 2015“. Alldem kann die Kammer eine Urheberschaft der Beklagten nicht entnehmen. Das Berufen der Beklagten auf diese Dokumente im vorliegenden Streitfall genügt nach Auffassung der Kammer nicht. |
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| Aber auch materiell lassen die dem Bestands- und Bewertungsplan sowie dem Defizite-/Konflikte- und Maßnahmenplan zu entnehmenden „Bewertungen“ sowie „Defizite und Konflikte“ nach Auffassung der Kammer keinen Rückschluss auf die zu erwartende Gewässerentwicklung seitens der Beklagten zu. Für den hier maßgeblichen Abschnitt des Mahdenbachs (B 3) führt D. C. aus: „Länge des Abschnitts in Meter: 300; Beschreibung: In Ortslage A. in einem Kerbtal schwach geschwungen verlaufen; Rechteckige (1x1,20 m) gemauerte ca. 20 m lange Verdolung am Abschnittsbeginn; Ufersicherung teilweise mit trocken aufgesetzten Blöcken zur Straße hin; Ziersträucher und Grünablagerung auf der BOK rechts; viele Rauscheflächen und Pools abwechselnd; bodenständige, teilweise lichte Galerie mit aufkommenden Weiden; links in geringem Abstand Straße K6721 und dahinter lockere Bebauung mit Freiflächen; rechts Streuobstwiesen und Weiden angrenzend. Zustandsklasse: 3 (3,18); Zusätzliche Bewertung der sozialen Funktionen in Ortslage: Bedeutung für Kleinklima: sehr groß, Ortsbild: sehr groß, Erlebbarkeit: sehr groß“, vgl. Diplomarbeit, Erläuterungsbericht, S. 71). Lichtbilder betreffend diesen Abschnitt enthält die Diplomarbeit nicht. In der Gewässerstrukturgütekartierung ist bei Ziffer 5 „Uferstruktur: Uferbewuchs links, rechts, Galerie; Uferverbau links, Pflaster, Steinsatz, unverfugt; rechts kein Uferverbau; Besondere Uferstrukturen mehrere Holzansammlung“ sowie bei Ziffer 6 „Gewässerumfeld“ vermerkt: „Flächennutzung: Grünland, rechts >50 %; Gewässerrandstreifen: Nutzung links, rechts >50 %; sonstige Umfeldstrukturen: links, befestigte Verkehrsanlagen, rechts keine“ (vgl. Diplomarbeit, Feldprotokolle, Kartierabschnitt B 3). In dem Bestands- und Bewertungsplan wird der Abschnitt B 3 insgesamt mit der Strukturgüteklasse „3“ bewertet; dies entspricht einem Grad der Beeinträchtigung von „mäßig beeinträchtigt“. Die Sohle wird mit „2“ (bedingt naturnah), das Ufer mit „3“ (mäßig beeinträchtigt) und das Land (d.h. u.a. Gewässerrandstreifen) mit „6“ (stark geschädigt) eingestuft. Der Defizite-/Konflikte- und Maßnahmenplan vermerkt beim Abschnitt B 3 „Defizite und Konflikte: Schmale Gewässerrandstreifen (Straße); Verdolung; Fremdgehölze; Grünablagerung; Maßnahmen: S1, Gewässerrandstreifen mind. 5 Meter, Priorität A; S4 Ufergehölzsaum pflegen, Priorität A; S5 Ablagerungen entfernen, Priorität A; E3 Fremdgehölze ersetzen, Priorität B). Diese Ausführungen lassen - obwohl das maßgebliche Feldprotokoll weder die Breite des bewachsenen Gewässerrands noch die Bewuchsarten näher erfasst - zwar den Rückschluss auf Defizite im Sinne der Schutzfunktionen eines Gewässerrandstreifens zu. Allerdings sind die im Jahr 1998 erhobenen Befunde nach Auffassung der Kammer nicht mehr geeignet, Gegenstand einer heutigen Befundbewertung zu sein. Schon gar nicht ergeben sich aus dem Vorstehenden zu erwartende Entwicklungsmaßnahmen. |
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| b) Soweit die Beklagte - nach Überzeugung der Kammer glaubhaft - vorbringt, infolge des Eigentumserwerbs den im Gewässerrandstreifen stehenden Schuppen beseitigen zu wollen, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts über den gesamten, auf dem streitgegenständlichen Grundstück verlaufenden Gewässerrandstreifen jedenfalls unverhältnismäßig. Denn nur hinsichtlich des mit dem Schuppen bebauten Teils des Gewässerrandstreifens wäre die Ausübung zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich im Sinne von § 29 Abs. 6 Satz 5 WG. Für den übrigen Gewässerrand des streitgegenständlichen Grundstücks ist - wie ausgeführt - eine ökologische Verbesserung nicht zu erwarten. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten beschränkt das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 29 Abs. 6 Satz 5 WG die Ausübung des Vorkaufsrechts aber auf diejenigen defizitären Gewässerrandabschnitte, für die sich durch die Ausübung des Vorkaufsrechts voraussichtlich Verbesserungen erwarten lassen. Gewässerrandabschnitte ohne Defizit oder ohne behördlicherseits angestrebte Verbesserungsmaßnahmen rechtfertigen die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Denn anderenfalls genügte bspw. bei sehr langen Flurstücken mit entsprechend langen Gewässerrandstreifen ein einzelnes örtlich begrenzteres Defizit, um Eigentümer des gesamten Gewässerrandstreifens werden zu können. |
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| Nach alledem ist der Klage stattzugeben. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da dieser keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Die Kammer sieht von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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| Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... in Gestalt des Widerspruchbescheids vom ... ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage des Vorkaufsrechts ist § 29 Abs. 6 Satz 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (nachfolgend: WG). Hiernach steht dem Träger der Unterhaltungslast ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht darf gemäß § 29 Abs. 6 Satz 5 WG nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 WG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich zehn Meter breit. Keine Gewässerrandstreifen bestehen an Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WG). |
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| 1. Formell-rechtlich ist die Ausübung des Vorkaufsrechts an dem Gewässerrandstreifen nicht zu beanstanden. Denn die beklagte Stadt ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WG Träger der Unterhaltslast des Mahdenbachs als Gewässer zweiter Ordnung und als solche zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt. Auch ist das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung (hier: ...) über den am ... zwischen den Klägern und dem Beigeladenen geschlossen Kaufvertrag am ... fristgerecht ausgeübt worden (§ 29 Abs. 6 Satz 11 WG in Verbindung mit § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Kläger und der Beigeladene sind hierzu vorher auch angehört worden (§ 28 LVwVfG). Schließlich ist der Ausgangsbescheid vom ... auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG. Denn in dem Bescheid ist die Fläche, auf die sich das Vorkaufsrecht erstreckt, hinreichend genau bezeichnet. Bereits aus dem Textteil des Bescheids ergibt sich, dass das Vorkaufsrecht einen 10 m breiten Gewässerrandstreifen mit einer Fläche von 892 qm auf dem streitgegenständlichen Grundstück umfasst. Im Lageplan vom ... , der Bestandteil dieses Bescheids ist, ist die Fläche gelb gekennzeichnet und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-G-H-I-K-L-M-N-O-P bezeichnet. |
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| 2. Materiell-rechtlich genügt die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch nicht der Voraussetzung des § 29 Abs. 6 Satz 5 WG. Denn die Ausübung ist nach Auffassung der Kammer nicht zum Schutz des Gewässers erforderlich. |
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| Bei dem Mahdenbach handelt es sich nicht um ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, folglich ist vom Vorliegen eines Gewässerrandstreifens, für den ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden könnte, auszugehen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| a) Die Ausübung eines wasserrechtlichen Vorkaufsrechts liegt im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und qualifiziert nicht als Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Denn Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, sind - auch wenn sich das Vorkaufsrecht erst mit Abschluss des Kaufvertrags verwirklicht - von vornherein mit diesem Recht belastet. Dies hat zur Folge, dass der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers (hier: des Beigeladenen) von Beginn an mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten belastet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2000 - 6 B 19/00 - juris, Rn. 5). |
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| Bedenken gegen die Gültigkeit der Regelung über das wasserrechtliche Vorkaufsrecht in § 29 Abs. 6 Satz 1 WG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind weder vorgetragen noch ersichtlich (eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 15.05.2014, Az. 1 VB 24/14, BWNotZ 2014, 102, als unzulässig zurückgewiesen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft war; der VGH Baden-Württemberg ist hierauf in seiner Entscheidung vom 26.02.2019, - 3 S 2668/18 -, juris, nicht eingegangen). |
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| b) Als Gründe für die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sind nicht nur die von der Behörde innerhalb der Frist von zwei Monaten benannten, sondern auch die im weiteren Verfahren vorgetragenen Gründe heranzuziehen. Diese Gründe dürfen jedoch nicht erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechts (d.h. bei Abschluss des Kaufvertrags) entstanden sein, da für die Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Zeitpunkt maßgebend ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 03.05.2016 - 14 B 15.205 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Auch fristgebundene Verwaltungsakte können nachgebessert oder es können im Prozess weitere (Ermessens-)Gründe nachgeschoben werden. Eine Nachbesserung begegnet allerdings dann rechtlichen Bedenken, wenn durch sie der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert wird. Dies ist der Fall, wenn die von der Behörde angestellten Erwägungen nachträglich ausgewechselt oder neue - insbesondere nachträglich entstandene - Tatsachen nachgeschoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2002 - 4 B 20/02 -, juris Rn. 4). |
|
| Hieran gemessen bestehen keine Bedenken dagegen, die von der Beklagten nach Ablauf der Frist von zwei Monaten vorgetragenen ergänzenden Gründe, sei es durch Ergänzung der Begründung im Widerspruchsbescheids, sei es durch die Ausführungen im weiteren Verfahren, zu berücksichtigen. |
|
| Vorliegend wurde nur eine bisher unvollständige Begründung ergänzt, indem die bereits im Ansatz vorgetragene wasserschutzrechtliche Rechtfertigung untermauert wurde. |
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| c) Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 5 WG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Der Vorkaufsberechtigte muss darlegen, weshalb der Grundstückserwerb zum Schutz des Gewässers erforderlich ist (vgl. Böhringer, in: BWNotZ 2014, 38, 40). |
|
| aa) Den Begriff der Erforderlichkeit definiert das Wassergesetz nicht. |
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| (1) Das wasserrechtliche Vorkaufsrecht wurde mit Wirkung zum 01.01.2014 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg in § 29 Abs. 6 Satz 1 WG erstmals eingeführt (vgl. GBl. 389, 398, 447; LT-Drs. 15/3760, S. 134; Kibele, in: VBlBW 2015, S. 181, 185; Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 29 Rn. 44). |
|
| Nach dem Willen des Gesetzgebers ist „materielle Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts [...], dass dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist, am konkret betroffenen Gewässerbereich also Defizite bestehen [...]. Dazu zählt zum Beispiel auch eine bislang fehlende naturnahe Entwicklung, wenn diese in einem Maßnahmenprogramm vorgesehen ist. [...] Dem Schutz der Gewässer vor diffusen Einträgen von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln (insbesondere aus der landwirtschaftlichen Anwendung) kommt zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie besondere Bedeutung zu. Aus diesem Grund soll die Schutzfunktion des Gewässerrandstreifens verbessert werden. Der Gewässerrandstreifen dient insbesondere der effektiven Minimierung der Einträge dieser Stoffe durch Abschwemmung. Mittels Schaffung einer Kernzone von fünf Metern Breite werden in der sensiblen gewässernahen Zone unmittelbar dem Schutz der Gewässer dienende ökologische Maßnahmen vorgegeben und ein von der landwirtschaftlichen Nutzung auch sichtbar abgegrenzter Gewässerrandstreifen geschaffen. [...] Eine landwirtschaftliche Nutzung des Kernbereichs, zum Beispiel zu Zwecken der Zuwegung oder extensive Grünlandnutzung wird hierdurch nicht ausgeschlossen“ (Gesetzesbegründung zu § 29 WG, in: LT-Drucksache 15/3760, S. 134; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 -, juris Rn. 39; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2016 - 6 K 2177/16 -, juris Rn. 32; Bulling/Finkenbeiner/Eckart/Kibele, in: Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, Band 1, 44. Lieferung August 2014, § 29 Rn. 48; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - 5 K 1936/15 -, juris Rn. 49). |
|
| (2) Der Zweck und die Bestimmung des Gewässerrandstreifens ergeben sich aus § 38 Abs. 1 WHG (vgl. Gesetzesbegründung zu § 29 WG, in: LT-Drucksache 15/3760, S. 132). Gemäß § 38 Abs. 1 WHG dienen Gewässerrandstreifen der Erhaltung und der Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf diese Funktionen erhalten. Dies umfasst die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern im Gewässerrandstreifen (§ 38 Abs. 4 Satz 1 WHG, § 29 Abs. 3 WG). Im Gewässerrandstreifen ist die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, sowie die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, (§ 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG). Die Verbote dienen der Reduzierung von Stoffeinträgen, der Beibehaltung oder Herstellung von Umlandbedingungen für den guten ökologischen Zustand und der Sicherung des Wasserabflusses (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, in: BT-Drs. 16/12275, S. 62, 63). Dies entspricht dem Telos der landesrechtlichen Vorgängernorm - dem bisherigen § 68b Abs. 1, 2 und 4 WasserG a.F. -, wonach mit der Schaffung und Erhaltung von naturnahen Randstreifen ein positiver Einfluss auf den Wasserkörper ausgeübt, das Ufer auf natürliche Weise stabilisiert, die Nährstoffverlagerung reduziert und die Artenvielfalt erhalten wird und neue Lebensräume und Rückzugsareale für Tiere und Pflanzen geschaffen werden (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, in: LT-Drs. 11/6166, S. 42, 43). |
|
| (3) Hiernach ist die Ausübung erforderlich, wenn einerseits in dem konkret betroffenen Gewässerabschnitt Defizite im Hinblick auf eine dieser Funktionen bestehen und andererseits erwartet werden kann, dass sich durch die Ausübung des Vorkaufsrechts insoweit Verbesserungen ergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2019 - 3 S 2668/18 -, juris Rn. 5). Die Erforderlichkeit der Ausübung ist dabei nicht vom Vorliegen eines übergreifenden Entwicklungskonzepts abhängig, das den Ankauf bereits vorsieht. Es reicht aus, wenn von dem Träger der Unterhaltungslast in dem von dem Vorkaufsrecht betroffene Teilabschnitt des Gewässers Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Zustands angestrebt werden. Detaillierter Pläne bedarf es dazu nicht. Vorkaufsfälle sind in aller Regel weder beeinflussbar noch vorhersehbar. Bereits fertig ausgearbeitete Pläne ohne konkrete Aussicht einer Realisierung können daher nicht verlangt werden (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 8; VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 36). |
|
| bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. |
|
| Dabei kann die Kammer offenlassen, ob in dem hier betroffenen Abschnitt des Mahdenbachs Defizite im Sinne der oben genannten Funktionen des Gewässerrandstreifens bestehen (nachfolgend unter (1)). Denn die Kammer hat auf Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht die Überzeugung gewonnen, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts tatsächlich eine ökologische Verbesserung des Gewässerrandstreifens auf der - gesamten - Länge des hier streitgegenständlichen Grundstücks zu erwarten ist. Soweit die Beklagte den Abriss des an der Böschungsoberkante stehenden Schuppen beabsichtigt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Auffassung der Kammer jedenfalls unverhältnismäßig (nachfolgend unter (2)). |
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| (1) Die Kammer lässt offen, ob in dem hier betroffenen Abschnitt des Mahdenbachs Defizite bestehen. |
|
| Zunächst kann die Kammer den Vortrag der Beklagten, wonach das linksseitige Ufer einen durchgängigen Gehölzsaum aufweise, das rechtsseitige Ufer hingegen „lückenhaft und mit einem galerieartigen Gehölzbestand bestockt“ sei, nicht nachvollziehen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte vorträgt, dass der an der Böschungsoberkante beginnende Gewässerrandstreifen „durch falsche Gehölzpflege vollständig von Bewuchs freigehalten“ sei. Denn ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder befindet sich - in Flussrichtung - links und rechts des Mahdenbachs eine stufenartig ausgeprägte Uferböschung, die auf der rechten - hier streitgegenständlichen - Seite der Uferböschung einen gleichmäßig dichten und durchgehenden Bewuchs mit älteren und jüngeren Bäumen sowie Sträuchern erkennen lässt. Jahreszeitlich bedingt befindet sich beidseitig Laub am Gewässerrand. Das linksseitige, zur Kreisstraße K6721 hin liegende Ufer ist mit Steinquadern befestigt und lässt - im Vergleich zum rechten Ufer - einen deutlich weniger dichten Bewuchs erkennen; teilweise gibt es keinen Gehölzbestand. Die Kreisstraße liegt auf Höhe der linken Böschungsoberkante und reicht bis zu dieser heran. Auf der rechten Uferseite schließt an das Baumgehölz auf Höhe der Böschungsoberkante eine Wiesen- bzw. Grasfläche an. Der auf der rechten Uferseite befindliche Holzschuppen steht - ausweislich der vorgelegten Lichtbilder - hinter der Böschungsoberkante; er reicht in den rechtsseitigen Bewuchs nicht hinein. |
|
| Des Weiteren ist die Kammer auch nicht davon überzeugt, dass die vom Beigeladenen auf dem streitgegenständlichen Grundstück betriebene Schafbeweidung in Pferchhaltung zur Folge hat, dass der dort angesammelte Schafskot über die Böschung in den Mahdenbach abgeschwemmt werden kann. Denn auf den vorlegten Lichtbildern ist zu erkennen, dass der auf den - zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bilddokumentation östlich des streitgegenständlichen Grundstücks gelegenen - Wiesen aufgestellte mobile grüne Weidezaun (Netz) nicht bis zur Böschungsoberkante reicht, sondern vielmehr davor, d.h. noch auf der Wiesenfläche, endet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindet sich zum Zeitpunkt der Lichtbildaufnahme kein Weidezaun. Nach den Schilderungen des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung wird der Weidezaun bei jedem turnusmäßigen Wechsel des Weideplatzes erneut, in vergleichbarer Lage zum Mahdenbach aufgestellt. Ob und in welcher Weise sich in Nähe des Weidezauns befindlicher Schafskot über diesen Abstand und die dicht bewachsene Böschungsoberkante hinweg tatsächlich in den Mahdenbach abschwemmen lässt, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer substantiiert belegt. Auch vertieft die Beklagte nicht, ob ein derartiger - ggf. nur geringer - stofflicher Eintrag überhaupt geeignet ist, über die fäkalische Verunreinigung hinaus eine nachteilige Beeinträchtigung der Wasserqualität zu verursachen; hierbei ist die Beklagte auch nicht auf eine - nach Auffassung der Kammer jedenfalls mögliche und ebenfalls kausale - Beeinträchtigung des Mahdenbachs durch stoffliche Einträge (z.B. verkehrsbedingte Verunreinigungen, Müllablagerungen) der linksseitig, eng am Mahdenbach verlaufenden Kreisstraße K6721, die als Ortsdurchfahrt den Stadtteil A. mit dem überregionalen Wegenetz verbindet, eingegangen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass die - nach den unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nur gelegentlich bewirtschaftete - Wiesenfläche nicht unmittelbar an den Mahdenbach heranreicht, erscheint der Gewässerrand nach Auffassung der Kammer vorliegend geeignet, seine Abstands- und Pufferfunktion zu erfüllen. |
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| Allerdings kann der im Gewässerrandstreifen stehende Schuppen als Defizit im oben genannten Sinne qualifizieren. Denn gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG ist die Errichtung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, im Gewässerrandstreifen - um „eine Beeinträchtigung des Gewässerrandstreifens so gering wie möglich zu halten“ (LT-Drucksache 11/6166, S. 43) - verboten. Zwar betrifft dieses Verbot nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur die Errichtung von Anlagen, d.h. deren Neubau. Rechtmäßig bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz (Gesetzesbegründung zu § 29 WG, in: LT-Drucksache 15/3760, S. 133; vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 29 Rn. 25). Allerdings versteht die Kammer die Gesetzesbegründung dahingehend, dass vorhandene bauliche Anlagen im Gewässerrandstreifen diesen beeinträchtigen und im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich als Defizit im Sinne der Schutzfunktionen des Gewässerrandstreifens zu werten sind. Solche - in der Vergangenheit bewirkte - Beeinträchtigungen sind deshalb grundsätzlich geeignet, die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu rechtfertigen. |
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| (2) Jedoch hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass durch die Ausübung des Vorkaufsrechts von der Beklagten tatsächlich eine ökologische Verbesserung des Gewässerrandstreifens auf der gesamten Länge des hier streitgegenständlichen Grundstücks zu erwarten ist (nachfolgend unter a)). Soweit die Beklagte den Abriss des an der Böschungsoberkante stehenden Schuppens beabsichtigt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Auffassung der Kammer jedenfalls unverhältnismäßig (nachfolgend unter b)). |
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| a) Zwar gibt die Beklagte vor, die in der Diplomarbeit v. H. D. C. entwickelten Maßnahmen (insoweit missverständlich der Vortrag der Beklagten, die sich auf ein „entwickeltes Maßnahmenprogramm der Stadt“ bezieht) umsetzen und auch den Schuppen beseitigen zu wollen. Allerdings hat die Beklagte - mit Ausnahme der beabsichtigten Beseitigung des Schuppens (hierzu sogleich unter b)) - nicht näher dazu vorgetragen, welche Maßnahmen sie als Eigentümer des Gewässerrandstreifens im Einzelnen tatsächlich umzusetzen anstrebt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts detaillierter Pläne noch nicht bedarf. Allerdings hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Renaturierungsarbeiten (z. B. Veränderung Baumbestand, Nennung des zu pflanzenden standortgerechten Bewuchses, etc.) sie beabsichtigt. |
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| In diesem Zusammenhang versteht die Kammer nicht, weshalb der rechtsseitige Gehölzbestand lückenhaft oder in sonstiger Weise unzureichend sein soll. Die Beklagte substantiiert zum einen nicht, ob und in welchem Umfang der vorhandene Bewuchs eine standortfremde oder eine standorttypische (ggf. aber nicht standortgerechte) Bepflanzung aufweist. Zum anderen verhält sich die Beklagte auch nicht näher dazu, was eine standortgerechte ufernahe Bepflanzung aufweisen müsste bzw. welche Bäume und Sträucher gepflanzt bzw. entfernt werden müssten. Der Kammer fällt auf, dass die Beklagte weder den vorhandenen Ist-Bestand noch den wünschenswerten Soll-Bestand, ggf. unter Nennung der konkreten Baum- und Strauchart, klassifiziert. Inwieweit eine ökologische Verbesserung des vorhandenen Zustands mit dem Ziel einer naturnahen Entwicklung erforderlich ist, vermag die Kammer daher nicht festzustellen. |
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| Auch sind die von der Beklagten unter Verweis auf den Gewässerentwicklungsplan Erlenbach vom 02.06./18.06.2004 erwähnten Maßnahmenvorschläge nicht relevant. Denn dieser Gewässerentwicklungsplan sieht eine „Neugestaltung eines Grabensystems zwischen Degerschlacht und Sickenhausen zum Hochwasserschutz und zur Ortsrandgestaltung“ vor. Der Mahdenbach wird von diesem Gewässerentwicklungsplan weder graphisch noch textlich erfasst. |
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| Zudem vermögen nach Auffassung der Kammer auch die im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Diplomarbeit von D. C. im Jahr 1998 erstellten Gewässerentwicklungspläne keinen Rückschluss auf die zu erwartende Gewässerentwicklung zu geben. Denn bereits formal lassen der von der Beklagten vorgelegte Gewässerentwicklungsplan und die hierin aufgeführten Maßnahmen eine Urheberschaft der Beklagten nicht erkennen. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und inwieweit sich die Organe der Beklagten diesen Gewässerentwicklungsplan als Planungsinstrument im Rahmen eines - ggf. öffentlichen (Plan-) - Verfahrens oder mittels öffentlicher Bekanntmachung zu eigen gemacht haben. Bei dem „Gewässerentwicklungsplan Erlenbach“ handelt es sich um einen Bestandteil der von D. C. im Wintersemester 1998/1999 an der Fachhochschule Nürtingen, Fachbereich Landespflege, vorgelegten Diplomarbeit vom 28.10.1998 mit dem Titel „Gewässerentwicklungsplan Erlenbach, Nordraum R.“. Die Diplomarbeit besteht aus zwei Heften (Heft 1: Erläuterungsbericht; Heft 2: Feldprotokolle) sowie sechs Plänen betreffend Bestands- und Bewertungspläne der Gewässer Mahdenbach, Wiesenbach, Seitengraben Killenwiesen und Wielesbach sowie Defizite-/Konflikte- und Maßnahmenpläne der Gewässer Mahdenbach, Wiesenbach, Seitengraben Killenwiesen und Wielesbach. Aus diesen Dokumenten geht allein D. C. als Urheber hervor. Ein amtlicher Stempel der Beklagten oder ein sonstiger hoheitlicher Bezug ist nicht vorhanden. Auch der übersandte Aktenbinder lässt dies nicht erkennen. Auf dem Aktenrücken sind Titel der Diplomarbeit und der Name D. C. angebracht; außerdem befindet sich ein städtischer Aufkleber mit dem Vermerk „Archiv 2. UG [...] Aktenvernichtung Jahr 2015“. Alldem kann die Kammer eine Urheberschaft der Beklagten nicht entnehmen. Das Berufen der Beklagten auf diese Dokumente im vorliegenden Streitfall genügt nach Auffassung der Kammer nicht. |
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| Aber auch materiell lassen die dem Bestands- und Bewertungsplan sowie dem Defizite-/Konflikte- und Maßnahmenplan zu entnehmenden „Bewertungen“ sowie „Defizite und Konflikte“ nach Auffassung der Kammer keinen Rückschluss auf die zu erwartende Gewässerentwicklung seitens der Beklagten zu. Für den hier maßgeblichen Abschnitt des Mahdenbachs (B 3) führt D. C. aus: „Länge des Abschnitts in Meter: 300; Beschreibung: In Ortslage A. in einem Kerbtal schwach geschwungen verlaufen; Rechteckige (1x1,20 m) gemauerte ca. 20 m lange Verdolung am Abschnittsbeginn; Ufersicherung teilweise mit trocken aufgesetzten Blöcken zur Straße hin; Ziersträucher und Grünablagerung auf der BOK rechts; viele Rauscheflächen und Pools abwechselnd; bodenständige, teilweise lichte Galerie mit aufkommenden Weiden; links in geringem Abstand Straße K6721 und dahinter lockere Bebauung mit Freiflächen; rechts Streuobstwiesen und Weiden angrenzend. Zustandsklasse: 3 (3,18); Zusätzliche Bewertung der sozialen Funktionen in Ortslage: Bedeutung für Kleinklima: sehr groß, Ortsbild: sehr groß, Erlebbarkeit: sehr groß“, vgl. Diplomarbeit, Erläuterungsbericht, S. 71). Lichtbilder betreffend diesen Abschnitt enthält die Diplomarbeit nicht. In der Gewässerstrukturgütekartierung ist bei Ziffer 5 „Uferstruktur: Uferbewuchs links, rechts, Galerie; Uferverbau links, Pflaster, Steinsatz, unverfugt; rechts kein Uferverbau; Besondere Uferstrukturen mehrere Holzansammlung“ sowie bei Ziffer 6 „Gewässerumfeld“ vermerkt: „Flächennutzung: Grünland, rechts >50 %; Gewässerrandstreifen: Nutzung links, rechts >50 %; sonstige Umfeldstrukturen: links, befestigte Verkehrsanlagen, rechts keine“ (vgl. Diplomarbeit, Feldprotokolle, Kartierabschnitt B 3). In dem Bestands- und Bewertungsplan wird der Abschnitt B 3 insgesamt mit der Strukturgüteklasse „3“ bewertet; dies entspricht einem Grad der Beeinträchtigung von „mäßig beeinträchtigt“. Die Sohle wird mit „2“ (bedingt naturnah), das Ufer mit „3“ (mäßig beeinträchtigt) und das Land (d.h. u.a. Gewässerrandstreifen) mit „6“ (stark geschädigt) eingestuft. Der Defizite-/Konflikte- und Maßnahmenplan vermerkt beim Abschnitt B 3 „Defizite und Konflikte: Schmale Gewässerrandstreifen (Straße); Verdolung; Fremdgehölze; Grünablagerung; Maßnahmen: S1, Gewässerrandstreifen mind. 5 Meter, Priorität A; S4 Ufergehölzsaum pflegen, Priorität A; S5 Ablagerungen entfernen, Priorität A; E3 Fremdgehölze ersetzen, Priorität B). Diese Ausführungen lassen - obwohl das maßgebliche Feldprotokoll weder die Breite des bewachsenen Gewässerrands noch die Bewuchsarten näher erfasst - zwar den Rückschluss auf Defizite im Sinne der Schutzfunktionen eines Gewässerrandstreifens zu. Allerdings sind die im Jahr 1998 erhobenen Befunde nach Auffassung der Kammer nicht mehr geeignet, Gegenstand einer heutigen Befundbewertung zu sein. Schon gar nicht ergeben sich aus dem Vorstehenden zu erwartende Entwicklungsmaßnahmen. |
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| b) Soweit die Beklagte - nach Überzeugung der Kammer glaubhaft - vorbringt, infolge des Eigentumserwerbs den im Gewässerrandstreifen stehenden Schuppen beseitigen zu wollen, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts über den gesamten, auf dem streitgegenständlichen Grundstück verlaufenden Gewässerrandstreifen jedenfalls unverhältnismäßig. Denn nur hinsichtlich des mit dem Schuppen bebauten Teils des Gewässerrandstreifens wäre die Ausübung zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich im Sinne von § 29 Abs. 6 Satz 5 WG. Für den übrigen Gewässerrand des streitgegenständlichen Grundstücks ist - wie ausgeführt - eine ökologische Verbesserung nicht zu erwarten. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten beschränkt das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 29 Abs. 6 Satz 5 WG die Ausübung des Vorkaufsrechts aber auf diejenigen defizitären Gewässerrandabschnitte, für die sich durch die Ausübung des Vorkaufsrechts voraussichtlich Verbesserungen erwarten lassen. Gewässerrandabschnitte ohne Defizit oder ohne behördlicherseits angestrebte Verbesserungsmaßnahmen rechtfertigen die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Denn anderenfalls genügte bspw. bei sehr langen Flurstücken mit entsprechend langen Gewässerrandstreifen ein einzelnes örtlich begrenzteres Defizit, um Eigentümer des gesamten Gewässerrandstreifens werden zu können. |
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| Nach alledem ist der Klage stattzugeben. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da dieser keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Die Kammer sieht von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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