Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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BGB § 512 Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
- BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag 1x
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 1x
- BGB § 493 Informationen während des Vertragsverhältnisses 1x
- BGB § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln 1x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- BGB § 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot 1x
- BGB § 497 Verzug des Darlehensnehmers 1x
- BGB § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen 1x
- BGB § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung 1x
- BGB § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung 1x
- BGB § 501 Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung 1x
- BGB § 502 Vorfälligkeitsentschädigung 1x
- BGB § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung 1x
- BGB § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit 1x
- BGB § 505 Geduldete Überziehung 1x
- BGB § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe 1x
- BGB § 507 Teilzahlungsgeschäfte 1x
- BGB § 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften 1x
- §§ 491 bis 511 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 510 Ratenlieferungsverträge 1x
- BGB § 511 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen 1x