BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Beschluss vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 S 10/19
15. Juli 2019
316 S 10/19 15. Juli 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (19. Kammer) - 19 B 8797/17
8. Februar 2018
19 B 8797/17 8. Februar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 105/17
31. Januar 2018
VIII ZR 105/17 31. Januar 2018
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Zivilkammer) - 1 S 6/14
4. November 2014
1 S 6/14 4. November 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 349/13
11. Juni 2014
VIII ZR 349/13 11. Juni 2014