Beschluss vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 S 10/19
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 09.01.2019, Aktenzeichen 916 C 214/18, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 440,16 festgesetzt.
Gründe
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Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I.
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Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Das Rechtsmittel der Klagepartei hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 06.05.2019 verwiesen. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 14.06.2019 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.
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1. Die Klagepartei trägt mit Schriftsatz vom 14.06.2019 weiter vor, ein Berufungsgrund liege schon darin, dass das Amtsgericht im Ortstermin einen Vergleich dahingehend vorgeschlagen habe, dass man sich auf den Mittelwert von € 7,30/qm einigen solle. Das Amtsgericht habe erklärt, dass es diese Miethöhe voraussichtlich auch im Urteil ansetzen werde, so dass die amtsgerichtliche Entscheidung überraschend gewesen sei. Nach Ansicht der Klagepartei hätte das Amtsgericht vor seiner Entscheidung noch einen Hinweis auf seine geänderte Auffassung erteilen müssen.
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Diese Rüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil im Schriftsatz vom 14.06.2019 nicht vorgetragen wird, was denn die Klagepartei dann hätte vorbringen wollen. Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer etwaigen Verletzung der Prozessleitungspflicht prüfen kann, muss in der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angegeben werden, was auf entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (BGH GRUR 2008, 1126; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 139 ZPO, Rn. 20). Dies hat die Klagepartei vorliegend nicht getan. Der Beklagte hat zudem bestritten, dass eine derartige Festlegung durch das Amtsgericht im Ortstermin bereits erfolgt sei.
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2. Die Kammer bleibt dabei, dass ein etwaiger Untermietzuschlag vorliegend nicht bei der Bemessung der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass der Beklagte die Wohnung zeitweise untervermietet hat, spielt im Zustimmungsverfahren nach § 558 BGB keine Rolle. Es lag auch keine generelle Untermieterlaubnis vor. Der Klagepartei bleibt es unbenommen, nach § 553 Abs. 2 BGB die Erlaubnis zur Untervermietung davon abhängig zu machen, dass der Beklagte einer angemessenen Mieterhöhung zustimmt. Dies ist jedoch ein anderes Verfahren, da es sich inhaltlich um eine Vertragsanpassung handelt (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, § 553 Rz. 17). § 553 Abs. 2 BGB steht mit einem eigenen Regelungszweck selbständig neben den allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften (MüKoBGB/Bieber BGB § 553 Rn. 11, beck-online).
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Die Aufteilung der Wohnung, die eine Untervermietung unter Umständen ermöglicht, wurde ebenso wie die Trennung von WC und Bad von der Kammer bei der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete bereits berücksichtigt, wie sich aus dem Beschluss vom 06.05.2019 ergibt.
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3. Bei dem Vortrag der Klagepartei zu der energetischen Sanierung des Objekts handelt es sich um neuen und streitigen Vortrag in der Berufungsinstanz, der nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.
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Alleine aus der Vorlage der Fotos und dem Vortrag in erster Instanz, die Wohnung sei im Rahmen der energetischen Sanierung mit bodentiefen Fenstern ausgestattet worden, lässt sich nicht entnehmen, dass der Endenergieverbrauch in relevanter Weise gesenkt wurde. Erst mit Schriftsatz vom 14.06.2019 wurde jetzt zu dem Endenergieverbrauch vorgetragen. Der Beklagte hat den diesbezüglichen neuen Vortrag mit Schriftsatz vom 02.07.2019 bestritten, so dass dessen Zulassung an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen ist. Die Klagepartei hat auch nichts dazu vorgetragen, weswegen der Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzulassen wäre.
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4. Die Kammer bleibt auch dabei, dass die Ausstattungsmerkmale der Wohnung nicht derart zu bewerten sind, dass diese in der Lage wären, die erheblichen Lagenachteile auszugleichen. Parkett und Einbauschrank wurden dabei wohnwerterhöhend berücksichtigt. Gleiches gilt für die bodentiefen Kunststofffenster mit Isolierverglasung, den Grundriss und das getrennte WC. Der Aufzug ist gem. Ziffer 6.3.2 Nr. 4 nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, da das Haus sechs Stockwerke aufweist. Auch die Ausstattung des Bads mit einer Badewanne und das Fliesenschild in der Küche sind Merkmale einer normalen Ausstattung.
- 12
Soweit die Klagepartei meint, es hätte ein Hinweis durch das Amtsgericht dazu erfolgen müssen, dass zu der Lage weiter vorzutragen wäre, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kammer hat die sehr zentrale Lage der Wohnung mit den entsprechenden Einkaufsmöglichkeiten und der Nähe zum Hauptbahnhof bei ihren Erwägungen bereits berücksichtigt. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Wohnung im 5. Stock befindet und somit dem Lärm weniger stark ausgesetzt ist, als dies bei einer tiefer gelegenen Wohnung der Fall wäre. Die Kammer hält aber daran fest, dass die Lage aufgrund der hohen Lärmbelastung und der Belastungen durch das Rotlichtmilieu als erheblich unterdurchschnittlich einzuordnen ist. Eine Beweisaufnahme zur Lage der Wohnung war insoweit nicht erforderlich.
II.
- 13
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- BGB § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte 2x
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 3x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 916 C 214/18 1x (nicht zugeordnet)