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BGB § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Bonn - 206 C 24/25
21. November 2025
206 C 24/25 21. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Mitte - 6 C 5023/25
11. September 2025
6 C 5023/25 11. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 69/24
15. Juli 2025
VIII ZB 69/24 15. Juli 2025
Urteil vom Amtsgericht Saarbrücken - 3 C 203/24
9. April 2025
3 C 203/24 9. April 2025
Beschluss vom Amtsgericht Wiesbaden - 935 C 4000/24
26. Februar 2025
935 C 4000/24 26. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 249/23
22. Oktober 2024
VIII ZR 249/23 22. Oktober 2024
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 44/23.VB-1
10. September 2024
VerfGH 44/23.VB-1 10. September 2024
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 7/24
21. Juni 2024
VGH B 7/24 21. Juni 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 49 H 3/23
16. Januar 2024
49 H 3/23 16. Januar 2024
Endurteil vom Amtsgericht München - 416 C 18778/23
29. November 2023
416 C 18778/23 29. November 2023