BGB § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 S 80/15
10. Mai 2016
316 S 80/15 10. Mai 2016
Urteil vom Landgericht Köln - 10 S 145/13
23. Januar 2015
10 S 145/13 23. Januar 2015