Urteil vom Landgericht Köln - 10 S 145/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.03.2013 (211 C 543/12) wird zurückgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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