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BGB § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter

1.
an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
2.
zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bochum - 10 S 41/25
12. September 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 161/24
6. August 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 276/23
10. Juli 2024
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Urteil vom Amtsgericht Köln - 210 C 224/17
23. Juni 2020
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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 104/17
21. März 2018
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2130/17
9. Februar 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 92/16
15. März 2017
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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 217/14
4. November 2015
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