Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2017 - 8 K 6266/17 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Mai 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2017 - 8 K 6266/17 - wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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| Die Beschwerde hat Erfolg. |
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| 1. Sie ist zulässig. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde wurde am 8. September 2017 innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 29. August 2017 gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und am 29. September 2017 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO hinreichend begründet. Unerheblich ist es, dass der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin) nicht - wie im Schriftsatz vom 8. September 2017 angekündigt - eine Prozessvollmacht vorgelegt hat. Denn dies wurde vom Beschwerdegegner (Antragsteller) nicht gerügt (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 67 Rn. 45). Vor dem Verwaltungsgericht war die Antragsgegnerin noch von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei vertreten worden. |
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| Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung, ob der Antragsteller gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO im Beschwerdeverfahren hinreichend vertreten ist. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bestritten, weil in der vom Antragsteller mandatierten Rechtsanwaltskanzlei mit xxx-xxx xxx ein Rechtsanwalt tätig ist, der zugleich Mitglied des Gemeinderates der Antragsgegnerin ist und der deshalb dem Vertretungsverbot des § 17 Abs. 3 Satz 1 GemO unterliegen könnte. Jedoch hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt oder sonstigen Prozesshandlungen vorgenommen, auf deren Wirksamkeit es für die Entscheidung über die Beschwerde ankommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 24.10.2017 - 5 S 1003/16 - juris Rn. 30; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 21.8.2008 - OVG 4 S 26.08 - juris Rn. 3; dagegen die Postulationsfähigkeit auch für bloßen Sach- und Rechtsvortrag verlangend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2010 - 12 S 1184/10 - juris Rn. 3). Aber selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz wegen fehlender Postulationsfähigkeit unbeachtlich sein sollte - was im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht von dem als Gemeinderat tätigen Kanzleimitglied, sondern von einer in der Kanzlei offenbar nur angestellten Rechtsanwältin vertreten wird, fraglich ist (vgl. Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 109), wären die vom Antragsteller vorgebrachten tatsächlichen Umstände wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes dennoch zu berücksichtigen (vgl. Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 67 Rn. 32). |
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| 2. Die Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abzulehnen. Das (besondere) öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegen das private Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 vorläufig verschont zu bleiben. |
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| Aufgrund der von der Antragsgegnerin am 29. September 2017 erteilten Befreiung der Beigeladenen von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO liegt nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 21. August 2017 noch angenommene Verletzung der drittschützenden Vorschriften über Abstandsflächen in §§ 5 und 6 LBO nicht mehr vor (a). Damit kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass hier eine Abstandsfläche auch im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO erforderlich war, dass eine geringere Tiefe der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO nicht zuzulassen war, dass auch eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht zuzulassen war und dass die Berufung des Antragstellers auf die nachbarschützenden Vorschriften nicht gegen Treu und Glauben verstieß. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist zudem nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - juris Rn. 6 f., vom 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 11 und vom 30.6.2017 - 8 S 2507/16 - juris Rn. 3). Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner subjektiven Rechte aus § 34 Abs. 1 BauGB - nämlich des Gebots der Rücksichtnahme - durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 ist nach summarischer Prüfung nicht feststellbar (b). |
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| aa) Die nach dem hier angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erlassene Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO über das Erfordernis von Abstandsflächen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen insoweit eine Befreiung zu erteilen, als eine Abstandsfläche zum westlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstück des Antragstellers nicht erforderlich ist, ist im hier anhängigen Beschwerdeverfahren, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 durch das Verwaltungsgericht zum Gegenstand hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Zwar handelt es sich bei der nachträglich erteilten Befreiung um einen Verwaltungsakt. Allerdings ist dieser im Verhältnis zur Baugenehmigung unselbständig. Der Antrag auf Befreiung war bereits im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung enthalten. Die nachträglich erteilte Befreiung hat die zuvor ohne sie erteilte Baugenehmigung geändert. Daher kann ihre Rechtmäßigkeit ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1971 - IV C 2.68 - juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 12.9.1979 - 4 B 182/79 - juris Rn. 2 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.2.2014 - 3 S 1992/13 - juris Rn. 25). |
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| (1) Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 LBO oder auf Grund der Landesbauordnung eine Befreiung erteilt werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben kann nach § 56 Abs. 5 Satz 3 LBO auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden (dazu: LT-Drs. 11/5337, S. 117). |
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| Die namentliche Nennung des Allgemeinwohlbelangs „Deckung dringenden Wohnbedarfs“ in § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO erfolgte durch die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Novellierung der Landesbauordnung durch Gesetz vom 8. August 1995 (GBl. S. 617). § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO sollte sich an § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 473) anlehnen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/5337, S. 117). Der dringende Wohnbedarf im Sinne von § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993 wurde so verstanden, dass er nicht auf den Wohnbedarf der Bevölkerung insgesamt oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils beschränkt war. Ausreichend war auch ein individueller oder individualisierbarer Wohnbedarf. Er war als dringend anzusehen, wenn seine Befriedigung im Baugenehmigungsverfahren, dem die Erteilung der Befreiung diente, und mit der nach Erteilung der Baugenehmigung durchgeführten Maßnahme erfolgen sollte. Dies war nicht nur der Fall, wenn ein Planänderungsverfahren nicht abgewartet werden konnte, sondern auch, wenn zweckmäßigerweise die Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen sollte (so Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 71; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.2.1994 - 3 S 1455/93 - juris Rn. 3; zu § 4 Abs. 1a Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch 1993: BT-Drs.12/3944; BT-Drs. 12/4317, S. 28; BT-Drs. 12/4340, S. 14; zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch : BT-Drs. 11/6636, S. 8 und 25). Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob nach der Aufhebung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch im Jahr 1998 ein dringender Wohnbedarf weiterhin zu einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB berechtigt (dagegen: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 43; dafür: Reidt in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 31 Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.1998 - 8 S 1522/98 - juris Rn. 3). |
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| Diese zu § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993 entwickelte Definition des „dringenden Wohnbedarfs“ kann in Anbetracht der Systematik und des Zwecks von § 56 Abs. 5 LBO nur mit Modifikationen auf den dort enthaltenen Begriff des dringenden Wohnbedarfs übertragen werden. Denn § 56 Abs. 5 LBO dient der Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften, wohingegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 4 Abs. 1a des Maßnahmen-gesetzes zum Baugesetzbuch von 1993 eine Befreiung von städtebaulichen Festsetzungen ermöglich(t)en, die - anstelle einer Befreiung - einer Planänderung durch die Gemeinde grundsätzlich zugänglich waren und sind. Die Dringlichkeit des Wohnbedarfs kann sich im Rahmen von § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO damit nicht danach bemessen, ob und gegebenenfalls wie schnell die von der Befreiung betroffene Norm geändert werden könnte. Ob - wie im Rahmen von § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993 - auch im Rahmen von § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO der dringende Wohnbedarf eines Einzelnen ausreichend ist (so Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 57; Sauter, LBO, § 56 Rn. 43; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 71) oder ob bei einem nur individuellen Wohnbedarf auf eine Befreiung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO wegen im Einzelfall vorliegender Härtegründe verwiesen werden muss, kann hier offen bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat die hier gegenständliche Befreiung allein mit einem allgemeinen Wohnbedarf begründet. |
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| Dringender Wohnbedarf liegt jedenfalls vor, wenn für die Bevölkerung im Bereich einer Gemeinde, die - wie die Antragsgegnerin - zugleich die zuständige untere Baurechtsbehörde ist, kein ausreichender Wohnraum vorhanden ist, weil die Nachfrage das Angebot längerfristig übersteigt (dazu: einen Wohnbedarf allein „innerhalb des Gemeindegebiets“ für maßgeblich haltend: BayVGH, Urteil vom 30.7.2007 - 15 N 06.741 - juris Rn. 36 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1990 und 1993; dagegen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.1998 - 8 S 1522/98 - juris Rn. 4 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993, der auch den Raum um eine Gemeinde in die Betrachtung einbezieht). Dabei sind der Bestand an Wohnungen sowie die bestehenden Baumöglichkeiten und Baulandausweisungen zu berücksichtigen (vgl. Sauter, LBO, § 56 Rn. 43). Das Bestehen eines Wohnbedarfs ist durch konkrete Tatsachen nachzuweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.1991 - 5 S 2348/91 - juris Rn. 3). |
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| Der Wohnbedarf wird durch ein Vorhaben insbesondere dann gedeckt, wenn neuer Wohnraum geschaffen wird. Die bloße Verbesserung des Wohnkomforts einer vorhandenen Wohnung genügt nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.4.1992 - 3 S 2585/91 - juris Rn. 28; Beschluss vom 1.2.1994 – 3 S 1455/93 - juris Rn. 5; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 57; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 71). |
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| Gründe des allgemeinen Wohls „erfordern“ eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung zu verwirklichen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 58; Sauter, § 56 Rn. 46; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 26 und vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 - juris Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 5.2.2004 - 4 B 110/03 - juris Rn. 6 und vom 6.3.1996 - 4 B 184/95 - juris Rn. 6; zu § 37 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 16.7.1981 - 4 B 96/81 - juris Rn. 4; die Begründung des Entwurfs der Landesbauordnung von 1995 zu § 56 Abs. 5 verweist auf einen Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 5, der für § 31 Abs. 2 BauGB der Definition des BVerwG folgt; dagegen bzgl. § 56 Abs. 5 LBO wohl auf ein „Stehen und Fallen“ abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2009 - 3 S 1953/07 - juris Rn. 42). |
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| Erfordert die Deckung dringenden Wohnbedarfs als Grund des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung, liegt die erforderliche Besonderheit des Einzelfalls (Atypik) grundsätzlich in dem festgestellten Sonderinteresse. Die Befreiungsmöglichkeit ist dann nicht auf den Einzelfall beschränkt. Vielmehr kann eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 LBO auch in mehreren vergleichbaren Fällen erfolgen (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 117; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 7 und vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - juris Rn. 23). |
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| Allerdings müssen die Gründe des allgemeinen Wohls, welche eine Befreiung erfordern, mit anderen öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen abgewogen werden. Dabei ist maßgebend, in welchem Umfang und in welcher Intensität der Nachbar von dem Vorhaben selbst oder von dessen Folgewirkungen beeinträchtigt werden kann (vgl. Sauter, LBO, § 56 Rn. 47). Das Vorhaben darf hinsichtlich des Nachbarn das in § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 65). Dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung der Grundstücke, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden bauordnungsrechtlichen relevanten Nachteile zu beurteilen (entsprechend zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 3). Nachbarliche Interessen stehen einer Befreiung unter anderem dann nicht entgegen, wenn sich eine Beeinträchtigung nur dadurch ergibt, dass der Nachbar auf seinem Grundstück einen nicht genehmigungsfähigen baurechtswidrigen Zustand geschaffen hat (vgl. Sauter, LBO, § 56 Rn. 53). Das Gebot zur Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 3 Abs. 1 LBO ist jedoch in jedem Fall zu beachten. |
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| (a) Die Antragsgegnerin, die hier als Große Kreisstadt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und § 19 LVG und § 46 Abs. 1 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 LBO sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG die sachlich und örtlich zuständige Baurechtsbehörde ist, ist aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass bezüglich des Vorhabens der Beigeladenen Gründe des allgemeinen Wohls in der Gestalt der Deckung dringenden Wohnbedarfs gegeben sind. Die vorliegenden Erkenntnisse tragen jedenfalls für das Eilverfahren die Annahme, dass im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin - der Stadt Nagold - die Nachfrage nach Wohnraum das Angebot längerfristig übersteigt. Dies ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Danach betrug die Einwohnerzahl der Stadt Nagold am 31. Dezember 2014 noch 21.470. Nach der vom Statistischen Landesamt prognostizierten voraussichtlichen Entwicklung sollte die Einwohnerzahl in der Hauptvariante bis zum Jahr 2024 auf 22.389 Einwohner ansteigen (vgl. Anlage AG 09). Tatsächlich betrug die Einwohnerzahl jedoch bereits zum 31. Dezember 2016 schon 22.549 Einwohner (vgl. Anlage AG 10), sie war also schon innerhalb von zwei Jahren stärker gestiegen als noch im Jahr 2014 für einen Zehnjahreszeitraum prognostiziert. Auch wenn die Entwicklung der Einwohnerzahl allein nicht ausreicht, um eine gestiegene Nachfrage nach Wohnraum zu begründen, ist sie doch ein Indiz hierfür. Als weiteres Anzeichen für eine gestiegene Nachfrage nach Wohnraum konnte von der Antragsgegnerin der Anstieg der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten herangeführt werden, die von 10.523 im Jahr 2014 auf 10.808 im Jahr 2016 gestiegen ist (vgl. Anlage AG 11). Da anzunehmen ist, dass die meisten der in Nagold beschäftigten Personen auch im Gebiet der Gemeinde leben oder es zumindest beabsichtigen, ist diese Zahl auch für die Ermittlung des Wohnbedarfs von Bedeutung. Betrachtet man die Entwicklung der Bevölkerungszahl und der Beschäftigtenzahl zusammen, wird deutlich, dass in Nagold bei einem Vergleich der Jahre 2014 und 2016 mehr Menschen leben und arbeiten, dass mithin zwischenzeitlich mehr Erwachsene vorhanden sind, die typischerweise eigenen Wohnraum für sich und ihre Familie benötigen. Bestätigt wird die Nachfrage nach Wohnraum auch durch die Angaben der Antragsgegnerin über die Anzahl der Bewerber für Bauplätze, die von ihr in letzter Zeit vergeben wurden (vgl. S. 10 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 22. November 2017). Danach überstieg die Zahl der Bewerber für einen Bauplatz um ein Vielfaches die Zahl der angebotenen Bauplätze. |
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| Zur Deckung dieses dringenden Wohnbedarfs trägt das Vorhaben der Beigeladenen bei. Es werden drei Wohneinheiten geschaffen werden, die aufgrund des vorhandenen Aufzugs auch den Bedarf nach einem altersgerechten, innenstadtnahen Wohnen decken können. |
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| Das Vorbringen des Antragstellers gegen den damit von der Antragsgegnerin belegten dringenden Wohnbedarf greift nicht durch. Soweit er behauptet, in Nagold hätten zum 30. Juni 2012 bereits 22.500 Einwohner gelebt, wurde diese durch nichts nachgewiesene Behauptung von der Antragsgegnerin widerlegt. Ausweislich der von ihr vorgelegten Statistik betrug zum 30. Juni 2012 die Einwohnerzahl 21.716 (vgl. Anlage AG 15). Weiter hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller geforderten Angaben über die Wohnungszahl und deren Entwicklung sowie die Entwicklung der Zahlen der erteilten Baugenehmigungen wenig über die Nachfrage nach Wohnraum aussagten. Denn die Wohnungszahl betrifft allein den Bestand an Wohnungen. Die Anzahl der Baugenehmigungen ist durch das Vorhandensein von Bauland begrenzt. |
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| Auch wird der von der Antragsgegnerin hinreichend begründete dringende Bedarf an Wohnraum nicht durch den Umstand widerlegt, dass die Stadt Nagold nicht in die Kündigungssperrfristverordnung Baden-Württemberg vom 9. Juni 2015 (GBl. S. 346) aufgenommen wurde. Denn diese auf § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB beruhende Norm dient zwar der Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen. Allerdings will sie vor allem die Angemessenheit der Mietbedingungen sichern. Hierzu ermöglicht § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB die Verlängerung der bereits nach § 577a Abs. 1 BGB geltenden Sperrfrist für Kündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB insbesondere in Fällen, in denen eine vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Ob sich das Land mit Blick auf eine Gemeinde für eine solche weitere Beschränkung des Eigentumsrechts der Vermieter entscheidet, unterliegt dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Landesregierung als Verordnungsgeber (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2004 - 5 K 2058/03 - juris Rn. 29). Wurde eine Gemeinde nicht in die Verordnung einbezogen, schließt dies die Annahme eines dringenden Wohnbedarfs nicht aus. |
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| Entsprechendes gilt hinsichtlich des vom Antragsteller vorgebrachten Umstands, dass die Antragsgegnerin nicht in die aufgrund von § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg vom 9. Juni 2015 (GBl. S. 346) aufgenommen wurde. Auch widerlegt das Fehlen einer Satzung nach § 2 des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwEWG) vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 484) nicht den von der Antragsgegnerin hinreichend dargelegten dringenden Wohnbedarf im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO. Denn eine Gemeinde kann dieses sozial- und wohnungspolitisch begründete Instrument der Eigentumsbeschränkung nur ergreifen, soweit sie einem Wohnraummangel nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen kann (vgl. § 1 ZwEWG und Senatsbeschluss vom 26.1.2017 - 5 S 1791/16 - juris Rn. 23). |
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| (b) Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach auch zu Recht angenommen, dass die Deckung dringenden Wohnbedarfs hier die Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers „erfordert“. Die Abweichung ist hier vernünftigerweise geboten, um drei Wohneinheiten zu schaffen. Denn bei Beachtung der regelmäßig zu beachtenden Tiefe der Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO von 0,4 der Wandhöhe oder auch nur der Mindesttiefe von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wäre das Grundstück mit Wohnraum nicht zumutbar bebaubar. Das Grundstück zeichnet sich dadurch aus, dass es von der Straße aus gesehen nach links „verschwenkt“ und zudem im Verlauf nach hinten zunächst etwas breiter und dann wieder enger wird. Nach Angaben der Antragsgegnerin, die Blick auf den mit dem Baugesuch eingereichten Übersichtsplan plausibel sind, weist das Grundstück der Beigeladenen unmittelbar an der xxxstraße eine Breite von 9,20 m auf. Im weiteren Verlauf nach hinten wird es dann zwar zunächst etwas breiter (etwa 10,50 m). Am hinteren Ende ist es dann allerdings wieder nur 9,65 m breit. Würde das Gebäude an die Straße angebaut und müsste es die mindestens erforderliche Tiefe der Abstandsflächen von 2,5 m zu beiden seitlichen Grenzen einhalten, hätte der entstehende Raum unter Berücksichtigung der Breite des Mauerwerks von zweimal je 0,35 m eine lichte Breite von nur 3,5 m. Im hinteren Bereich hätte das Gebäude eine lichte Breite von 3,95 m. Die Schaffung von zumutbarem Wohnraum wäre bei Beachtung dieser Vorgaben nicht möglich. |
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| (c) Die Abweichung von den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO gebotenen Abstandsflächen ist hier auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Vorhaben verletzt nicht das in § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO verankerte Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers. Insbesondere wird das Grundstück des Antragstellers im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung durch das Bauvorhaben nicht unzumutbar belastet. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers nur eingeschränkt schutzwürdig und in tatsächlicher Hinsicht vorbelastet ist. Zudem kommt den durch § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO geschützten Belangen hier auch deshalb nur geringes Gewicht zu, weil eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allein wegen der fehlenden „öffentlich-rechtlichen Sicherung“ ausscheidet, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls im Sinne dieser Vorschrift „an die Grenze gebaut“ wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 26 f.; Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 49 ff.). Dagegen darf hier - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - bauplanungsrechtlich „an die Grenze gebaut werden“. Diese der Verwirklichung des Vorrangs des Bauplanungsrechts dienende Voraus-setzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist im Hinblick auf das Vorhaben der Beigeladenen somit erfüllt. |
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| (aa) Zwar entsteht auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Beigeladenen und des Antragstellers mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen ein Wohngebäude mit einer Länge von 15,85 m und einer Höhe von 13,03 m. Dem schließt sich auf dem hinteren Bereich der Grenze ein als Garage genutzter Gebäudeteil mit einer Länge von 2,51 m und einer Höhe von 3,34 m an. Dies stellt eine nicht unerhebliche Belastung des Grundstücks des Antragstellers dar. Jedoch bleibt ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine zumutbare Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks des Antragstellers gewahrt. |
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| Im Hinblick auf die im Erdgeschoss des Gebäudes des Antragstellers gelegenen Werkstatträume, bei denen es sich um Aufenthaltsräume im Sinne von § 2 Abs. 7 und § 34 Abs. 2 LBO handelt, ist auch bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen noch von einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung auszugehen. Die zur Seite des Bauvorhabens der Beigeladenen gelegenen Fensterflächen, die bereits durch die nördlich und südlich davon gelegenen Gebäudeteile des Antragstellers in ihrer Belichtungs- und Belüftungsfunktion eingeschränkt sind, werden durch die Grenzbebauung der Beigeladenen nicht unzumutbar in ihrer Funktionstauglichkeit zur Belichtung und Belüftung der Werkstatträume des Antragstellers beeinträchtigt. Denn die Fenster befinden sich in einem Abstand von 1,70 bis 2,25 m zur auf der Grenze geplanten Wand des Gebäudes der Beigeladenen. Die von § 34 Abs. 2 Satz 2 LBO gestellten Anforderungen für die Anzahl der notwendigen Fenster bleiben damit im Wesentlichen gewahrt. |
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| Soweit der Antragsteller angibt, die nach seinen Angaben deutlich über 100 qm große Werkstatt verfüge lediglich über eine Fensterfläche von 6,24 qm, wovon sich eine Fläche von 2,94 qm auf der zum Baugrundstück gelegenen Seite befinde, ist sein Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat nämlich - vom Antragsteller unwidersprochen - vorgebracht, auf der zum Baugrundstück gelegenen Seite des Gebäudes des Antragstellers befänden sich nicht nur drei Fenster (zu je 1,41 x 0,70 m), sondern insgesamt fünf Fenster (vier Fenster zu 1,41 x 0,70 m und ein Fenster zu 0,58 x 1,15 m) mit einer Fläche von insgesamt 4,62 qm. Dafür, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit zutreffend ist, spricht auch der vom Antragsteller als Anlage K 21 vorgelegte Grundriss seines Erdgeschosses. Zudem befinden sich in der westlichen Wand des hinteren Werkstattraumes des Gebäudes des Antragstellers Fenster, deren Größe von ihm mit je 1,77 x 0,95 m angegeben (insgesamt 3,36 qm) wird. Nach den vom Antragsteller unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin müsste die Fläche der beiden Fenster entsprechend der zum Baugesuch vom 13. Mai 1966 eingereichten Pläne allerdings größer sein und sogar jeweils 2 x 2 m betragen (vgl. Bautagebuch Nr. 91/66), wobei sie aufgrund der nachträglichen Baugenehmigung vom 23. Mai 1966 mit Glasbausteinen geschlossen werden dürfen, was aber - dies ist den Angaben des Antragstellers zu entnehmen - offenbar nicht geschehen ist, weil sich dort Fenster befinden sollen. Des Weiteren gibt es an der nördlichen Wand des Werkstattraumes eine Fensteröffnung von 1,95 x 1,13 m (2,20 qm), die mit Glasbausteinen verschlossen ist, aber ebenfalls Licht einlässt. Bezüglich dieser Öffnungen in den nördlich und westlich gelegenen grenzständischen Wänden des hinteren Werkstattbaus bestimmt allerdings die nachträgliche Baugenehmigung vom 23. Mai 1966, dass kein Rechtsanspruch auf das Bestehenbleiben der widerruflich zugelassenen Glasbausteine erhoben werden könne, wenn ein Grundstücksnachbar ein Bauvorhaben dort auf der Grenze erstelle. Gleichwohl ist für das vorliegende Verfahren vom derzeit bestehenden Zustand auszugehen. Damit wird der hintere Werkstattbereich zur Zeit jedenfalls mit Öffnungen mit einer Fläche von insgesamt 10,18 qm mit Licht versorgt und könnte ausgehend von der nachträglichen Baugenehmigung vom 23. Mai 1966 sogar über Lichtöffnungen mit einer Fläche von 14,82 qm verfügen. Die vorhandenen sieben Fenster lassen außerdem eine Belüftung zu. |
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| Hinsichtlich der im 1. Obergeschoss errichteten Wohnräume – insbesondere des Kinderzimmers und des Badezimmers – beeinträchtigt die von den Beigeladenen beabsichtigte Grenzbebauung voraussichtlich ebenfalls nicht unzumutbar die Versorgung mit Licht, Sonne und Luft. Denn die Grenzbebauung der Beigeladenen findet sich im Osten des Gebäudes des Antragstellers und nimmt diesem lediglich die „Morgensonne“. Zudem wahrt die an dieser Seite des Gebäudes des Antragstellers gelegene Giebelwand zumindest einen Abstand von 1,70 bis zu 2,25 m zur Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Nach Süden zur xxxstraße hin erweitertet sich der Abstand dieser Giebelwand zum Grundstück der Beigeladenen über dem als Abstellraum oder Garage genutzten Gebäudeteil auf 3,48 m (vgl. den als Anlage K 21 vom Antragsteller vorgelegte Grundriss). Daraus ergibt sich für die genannten Fenster im Kinderzimmer und im Badezimmer ein nach Süden größer werdender Zugang zu Licht und Luft. |
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| Entsprechendes gilt für die im Dachgeschoss befindlichen beiden Wohnräume des Antragstellers, die auf der zum Grundstück der Beigeladenen gerichteten Gebäudeseite liegen und ausweislich des Grundrissplanes jeweils über ein 0,77 x 1,00 m großes Fenster verfügen (vgl. Anlage K 23). |
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| (bb) Die Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers ist dadurch reduziert, dass das darauf befindliche Gebäude selbst nicht die nach § 5 Abs. 1 und 7 LBO erforderliche Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Das Hauptgebäude des Antragstellers hält zur Grenze zum Grundstück der Beigeladenen in weiten Teilen noch nicht einmal die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO aktuell gebotenen Mindesttiefe von 2,50 m ein. Der Abstand des Gebäudes des Antragstellers zur Grundstücksgrenze beträgt in deren mittlerem Bereich nur 1,7 bis 2,25 m. Darüber hinaus wurden vom Rechtsvorgänger des Antragstellers zwei nicht nach § 6 Abs. 1 LBO privilegierte Gebäudeteile unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen errichtet. So findet sich im vorderen Bereich über die Länge von 6 m ein als Abstellraum oder Garage genutzter Raum, der eine Höhe von 3,6 m aufweist. Bei der Errichtung dieses Gebäudeteils war offenbar nach § 5 Abs. 1 der damals gültigen Ortsbausatzung ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten (vgl. die Gutachterliche Äußerung des Ortsbautechnikers vom 24.5.1950, Bautagebuch Nr. 27/50). Von deren Einhaltung wurde der Rechtsvorgänger des Antragstellers in der Baugenehmigung vom 26. Mai 1950 befreit. Auch im hinteren Bereich wurde ein als Werkstatt genutztes Gebäudeteil des Antragstellers auf der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen errichtet, und zwar über eine Länge von 3,51 m mit einer Höhe von 3,30 m. Auch insoweit wurde der Rechtsvorgänger des Antragstellers in der Baugenehmigung vom 10. September 1965 von der Beachtung der damals gültigen Grenzabstandsvorschrift in § 7 LBO befreit (vgl. das Bautagebuch Nr. 38/65). Der Umstand, dass für das Gebäude des Antragstellers selbst Befreiungen von Grenzabstandsregelungen erteilt wurden, reduziert die im Rahmen der Prüfung des bauordnungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots einzustellende Schutzwürdigkeit seines Gebäudes weiter. |
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| Auf die Nutzung der Terrasse, die sich auf dem Dach des im vorderen Bereich gelegenen Grenzbaus befindet, kann sich der Antragsteller zur Begründung einer bauordnungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht berufen. Dies ist ausgeschlossen, wenn sie baurechtlich nicht genehmigt ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - juris Rn. 3). Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, die Dachterrasse sei baurechtlich nicht genehmigt und in der derzeitigen Ausgestaltung auch nicht genehmigungsfähig. Dies ist plausibel, weil sich in den vorgelegten, das Grundstück des Antragstellers betreffenden Bauakten kein Vorgang hierzu findet. Vielmehr hat der Antragsteller das Vorbringen der Antragsgegnerin unwidersprochen gelassen. |
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| Darüber hinaus war das auf dem Grundstück des Antragstellers errichtete Gebäude in tatsächlicher Hinsicht bereits vorbelastet. Denn auf dem Grundstück der Beigeladenen befand sich bis vor Kurzem ein altes Wohnhaus, das - nach Angaben der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren - vermutlich über 100 Jahre alt gewesen sei. Dieses Bauwerk war nahezu auf die Grenze zum Grundstück der Antragsteller gebaut, mit einem Abstand von etwa 20 bis 80 cm. Entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers befand sich eine Gebäudeaußenwand mit einer Länge von 10,73 m, einer Traufhöhe von etwa 5,50 m und einer Firsthöhe von 11,08 m. Bereits durch dieses Gebäude war die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks des Antragstellers eingeschränkt (vgl. die als Anlage AG 08 vorgelegten Lichtbilder und die dreidimensionalen Graphiken, vorgelegt als Anlage AG 02 bis 06.4). Auf diese Situation hat sich der Rechtsvorgänger des Antragstellers bei seinen baulichen Maßnahmen eingelassen. Durch das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen, das über eine Länge von 15,85 m eine Höhe von 13,03 m erreichen soll, wird der Zustand auf dem Grundstück der Antragsteller im Vergleich zur vorher gegebenen Lage im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht in einer Weise verschlechtert, die als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Dies gilt insbesondere für die im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss befindlichen Zimmer, weil beide Stockwerke zusammen eine Höhe von 6,20 m erreichen und damit in etwa die gleiche Höhe aufweisen wie die Außenwand des früher auf dem Grundstück der Beigeladenen gelegenen Gebäudes. Hinsichtlich der beiden im Dachgeschoss des Wohnhauses des Antragstellers gelegenen Räume ist die Veränderung im Vergleich zum früher gegeben Zustand zwar stärker als für die unteren Geschosse. Sie ist aber angesichts der geringeren Schutzwürdigkeit des Gebäudes des Antragstellers und der noch vorhandenen Belichtung und Belüftung noch nicht unzumutbar. |
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| Auf die vom Antragsteller geltend gemachte „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens kommt es bei der Bewertung der nachbarlichen Interessen aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht an. Dieser Belang wird vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 5). |
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| Schließlich ist im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung auch der Einwand des Antragstellers unerheblich, dass der Wert seines Grundstücks durch das Bauvorhaben maßgeblich gemindert würde. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Nur soweit, wie ein Nachbar aus städtebaulichen oder bauordnungsrechtlichen Gründen Rücksichtnahme verlangen kann, schlägt auch der Gesichtspunkt der Wertminderung zu Buche (zum Städtebaurecht: BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - juris Rn. 6; Senatsurteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - juris Rn. 37). |
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| cc) Die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 40 LVwVfG sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidungen die nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO einzustellenden Belange des Antragstellers und der Beigeladenen sowie die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs als Grund des allgemeinen Wohls jeweils und im Verhältnis zueinander hinreichend in ihre Entscheidung einbezogen. |
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| b) Ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht feststellbar, dass das Bauvorhaben das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt. Einen über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden nach-barschützenden Gehalt besitzt § 34 Abs. 1 BauGB nicht (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., Vor §§ 29-38 Rn. 69). |
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| aa) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12/14 - juris Rn. 11). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (vgl. Senatsurteil vom 17.4.2013 - 5 S 3140/11 - juris Rn. 55). |
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| Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11). |
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| bb) Eine solche rücksichtslose Wirkung hat das Bauvorhaben der Beigeladenen auf das Gebäude des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der Baukörper des Bauvorhabens und des Wohnhauses des Antragstellers unterscheiden sich nicht erheblich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 14). Das Bauvorhaben soll vier Vollgeschosse erhalten. Das Wohnhaus des Antragstellers bleibt dahinter nicht wesentlich zurück. Es weist jedenfalls zwei Vollgeschosse, ein Dachgeschoss, das möglicherweise ebenfalls ein Vollgeschoss im Sinne von § 20 Abs. 1 BauNVO und § 2 Abs. 6 LBO ist, sowie einen Dachboden auf. Die Fristhöhe des Gebäudes des Antragstellers beträgt rund 11 m wohingegen das Bauvorhaben eine Höhe von rund 13 m erreichen soll. Auch in der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die vom Verwaltungsgericht mit den Erkenntnismitteln des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend bestimmt wurde, befinden sich Gebäude mit vergleichbarer Zahl der Vollgeschosse und vergleichbaren oder höheren Firsthöhen als der des Bauvorhabens der Beigeladenen (vgl. zur Bestimmung der näheren Umgebung S. 10 der angegriffenen Entscheidung, die vorgelegten Lichtbilder AG 01, die als Anlage AG 07 vorgelegte Karte des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin mit First- und Traufhöhen sowie die als Anlagen AG 02 bis 06.4 vorgelegten dreidimensionalen graphischen Darstellungen). |
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| Auch der Umstand, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden soll, ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht ungewöhnlich. Vielmehr ist das Grundstück des Antragstellers durch die in der Umgebung befindliche uneinheitliche, aber verdichtete Bauweise geprägt. Danach dürfte sich auch die geplante Grenzbebauung in den Rahmen der umgebenden Bauweise einfügen. |
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| Soweit es das Verwaltungsgericht schließlich für im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für offen befunden hat, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen für die auf dem als Abstellraum oder Garage genutzten Gebäudeteil befindliche Dachterrasse erdrückende Wirkung haben könnte, kann dem nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gefolgt werden. So war die Frage, ob das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der Dachterrasse vermindert schutzwürdig ist, für das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aufklärbar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Schutzwürdigkeit des Nutzungsinteresses an der Dachterrasse wäre eingeschränkt, wenn sie unter Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften errichtet worden wäre. Wie oben bereits ausgeführt, ist nach dem im Beschwerdeverfahren erreichten Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die Nutzung der Dachterrasse formell und möglicherweise auch materiell baurechtswidrig ist. |
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| Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bauvorhaben bewirke eine Wertminderung seines Grundstücks, genügt dies für sich genommen nicht, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu begründen (s.o.). |
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| 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und auch das Verfahren nicht wesentlich gefördert (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris Rn. 6 ff.). |
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| 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, bei § 163). Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache mit einem „mittleren“ Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10). Denn vom „Normalfall“ abweichende Umstände, die eine höhere oder geringere Bewertung des Interesses an der Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigungen rechtfertigten, liegen nicht vor. |
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| Eine Reduktion nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7). |
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| Der Streitwert des Ausgangsverfahrens ist - nach Anhörung der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens sowie des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren - von Amts wegen entsprechend zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). |
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