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BGB § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter

1.
an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
2.
zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 247/24
21. Januar 2026
VIII ZR 247/24 21. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (19. Kammer) - 19 K 211/22
9. Oktober 2025
19 K 211/22 9. Oktober 2025
Urteil vom Landgericht Bochum - 10 S 41/25
12. September 2025
10 S 41/25 12. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 161/24
6. August 2025
VIII ZR 161/24 6. August 2025
Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 33026 C 128/24
19. Dezember 2024
33026 C 128/24 19. Dezember 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 276/23
10. Juli 2024
VIII ZR 276/23 10. Juli 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 286/22
10. April 2024
VIII ZR 286/22 10. April 2024
Urteil vom Landgericht Berlin (67. Zivilkammer) - 67 S 119/23
19. Oktober 2023
67 S 119/23 19. Oktober 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (13. Kammer) - 13 K 368/22
7. September 2023
13 K 368/22 7. September 2023
Urteil vom Amtsgericht Mitte - 25 C 183/22
20. April 2023
25 C 183/22 20. April 2023