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BGB § 630d Einwilligung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 165/23
25. November 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (1. Kammer) - 1 K 3156/24
15. Oktober 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 13/25
15. August 2025
26 U 13/25 15. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 26b K 23.4942
23. Juli 2025
M 26b K 23.4942 23. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 280/24 SN
10. April 2025
3 A 280/24 SN 10. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 62/24 SN
10. April 2025
3 A 62/24 SN 10. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 7 K 24.1081
17. März 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 26b K 23.1888
19. Februar 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1448/23
4. Februar 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 204/22
21. Januar 2025
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