Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 47/23

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.04.2023 (3 O 290/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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