BGB § 651b Vertragsübertragung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 107/15
27. September 2016
X ZR 107/15 27. September 2016
Urteil vom Amtsgericht Ludwigsburg - 1 C 329/04
12. Mai 2004
1 C 329/04 12. Mai 2004