Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff.1 10,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 2.12.2003 und an die Klägerin Ziff.2 330,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 2.12.2003 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beklagte hat einen Teil des Anspruchs der Klägerin Ziff.2 in Höhe von 300,00 EUR für die Rückforderung eines Aufschlages für die Business-Class anerkannt.
4
Darüber hinaus haben die Klägerin Ziff.2 einen Minderungsanspruch in Höhe von 30,00 EUR und der Kläger Ziff.1 in Höhe von 10,00 EUR (jeweils § 651 b BGB).
5
Unstreitig wurde der Klägerin Ziff. 2 beim Rückflug am 26.10.2003 kein Platz in der Business-Class bereitgestellt, obwohl ein solcher reserviert war und auch in Höhe von 300,00 EUR bezahlt war. Substantiiert tragen die Kläger den diesbezüglichen Mangel des Rückfluges vor. Die Einwendungen der Beklagten bezüglich dieser Mängel sind, was die Mängel selbst anbelangt, unsubstantiiert vorgetragen.
6
Aus Rechtsgründen kann jedoch nicht die gesamte Höhe der Minderung, wie von den Klägern verlangt, zugesprochen werden. Denn der Mangel bezieht sich nur auf einen Tag der Reise, nämlich auf die Rückreise. Damit muss der ursprüngliche Reisepreis (abzüglich der Versicherung und den Zuschlägen) von 3.476,00 EUR anteilig auf den Rückreisetag reduziert werden, so dass auf den Rückreisetag lediglich 267,00 EUR entfallen. Die Minderung wird vom Gericht nach § 651 d in Verbindung mit 638 BGB bezüglich der Klägerin Ziff.2 auf 30,00 EUR und bezüglich des Klägers Ziff.1 auf 10,00 EUR geschätzt. Was einer Minderung bei der Klägerin Ziff.2 von 10 bis 15 % und beim Kläger Ziff.1 von ca. 4 % des anteiligen Reisepreises entspricht. Nur in dieser Höhe war die Klage begründet.
Das Rechtsmittel der Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Gründe
2
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
3
Die Beklagte hat einen Teil des Anspruchs der Klägerin Ziff.2 in Höhe von 300,00 EUR für die Rückforderung eines Aufschlages für die Business-Class anerkannt.
4
Darüber hinaus haben die Klägerin Ziff.2 einen Minderungsanspruch in Höhe von 30,00 EUR und der Kläger Ziff.1 in Höhe von 10,00 EUR (jeweils § 651 b BGB).
5
Unstreitig wurde der Klägerin Ziff. 2 beim Rückflug am 26.10.2003 kein Platz in der Business-Class bereitgestellt, obwohl ein solcher reserviert war und auch in Höhe von 300,00 EUR bezahlt war. Substantiiert tragen die Kläger den diesbezüglichen Mangel des Rückfluges vor. Die Einwendungen der Beklagten bezüglich dieser Mängel sind, was die Mängel selbst anbelangt, unsubstantiiert vorgetragen.
6
Aus Rechtsgründen kann jedoch nicht die gesamte Höhe der Minderung, wie von den Klägern verlangt, zugesprochen werden. Denn der Mangel bezieht sich nur auf einen Tag der Reise, nämlich auf die Rückreise. Damit muss der ursprüngliche Reisepreis (abzüglich der Versicherung und den Zuschlägen) von 3.476,00 EUR anteilig auf den Rückreisetag reduziert werden, so dass auf den Rückreisetag lediglich 267,00 EUR entfallen. Die Minderung wird vom Gericht nach § 651 d in Verbindung mit 638 BGB bezüglich der Klägerin Ziff.2 auf 30,00 EUR und bezüglich des Klägers Ziff.1 auf 10,00 EUR geschätzt. Was einer Minderung bei der Klägerin Ziff.2 von 10 bis 15 % und beim Kläger Ziff.1 von ca. 4 % des anteiligen Reisepreises entspricht. Nur in dieser Höhe war die Klage begründet.