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BGB § 651l Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 122/24
25. September 2025
16 U 122/24 25. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 11 U 31/25
24. September 2025
11 U 31/25 24. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - X ZR 68/24
18. Februar 2025
X ZR 68/24 18. Februar 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 14 O 2061/24
10. Januar 2025
14 O 2061/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 11 U 113/24
18. Dezember 2024
11 U 113/24 18. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 11 U 43/24
4. September 2024
11 U 43/24 4. September 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - X ZR 163/23
4. Juni 2024
X ZR 163/23 4. Juni 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - X ZR 124/23
4. Juni 2024
X ZR 124/23 4. Juni 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - X ZR 110/23
4. Juni 2024
X ZR 110/23 4. Juni 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - X ZR 89/23
4. Juni 2024
X ZR 89/23 4. Juni 2024