BGB § 655b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Heilbronn - Bm 6 O 358/17
30. Januar 2018
Bm 6 O 358/17 30. Januar 2018
Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - L 2 AL 44/14 WA
24. Mai 2016
L 2 AL 44/14 WA 24. Mai 2016