Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - L 2 AL 44/14 WA

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung.

2

Der Kläger war im Jahre 2008 unter der Firma W. als Arbeitsvermittler tätig.

3

Der Kläger schloss am 24. Januar 2008 eine Vermittlungsvereinbarung mit dem damals arbeitssuchenden Beigeladenen zu 3). Die Vereinbarung wurde schriftlich fixiert, nannte im Rubrum die Vertragsparteien, wurde vom Beigeladenen zu 3) sowie dem Kläger unterzeichnet und hatte den folgenden Inhalt (im Folgenden Vermittlungsvereinbarung I):

4

1. Die oben angeführte Person beauftragt die W. mit der Vermittlung eines Anstellungsvertrages.

5

2. Die oben aufgeführte Person gibt mit seiner Unterschrift auch das Einverständnis zur Vermittlung für Auslandseinsätze.

6

3. Mit der Unterzeichnung dieser Vermittlungsvereinbarung, ist diese rechtskräftig.

7

Am 18. Februar 2008 schloss der Kläger eine weitere Vereinbarung gleichen Inhaltes mit dem Beigeladenen zu 2) und am 23. Mai 2008 eine solche mit dem Beigeladenen zu 1).

8

Allen Beigeladenen waren durch die Beklagte Vermittlungsgutscheine erteilt worden, dem Beigeladenen zu 1) am 17. März 2008 – mit einer Gültigkeit vom 17. März 2008 bis 16. Juni 2008, dem Beigeladenen zu 2) am 21. Mai 2008 – mit einer Gültigkeit vom 21. Mai 2008 bis 20. August 2008, dem Beigeladenen zu 3) am 13. März 2008 – mit einer Gültigkeit vom 13. März 2008 bis 12. Juni 2008. Sämtliche Vermittlungsgutscheine waren über 2.000,00 € ausgestellt und gaben die in § 421g SGB III aF festgelegten Auszahlungsvoraussetzungen wieder. Sie enthielten die Verpflichtung der Beklagten, den Nennbetrag an einen privaten Arbeitsvermittler auszuzahlen, wenn diesem die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis gelingt. Hierbei muss das Beschäftigungsverhältnis unter anderem sozialversicherungspflichtig sein, mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit müssen zu leisten sein und von vornherein auf mehr als 3 Monate ausgelegt sein. Zudem muss ausweislich der Vermittlungsgutscheine vor der Vermittlung ein schriftlicher Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen worden sein, aus welchem der Vermittler einen Vergütungsanspruch gegen den Gutscheininhaber hat. Die Auszahlung sollte dahingehend erfolgen, als dass ein Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 € zur Auszahlung an den Vermittler gelange, wenn die Vermittlung erfolgte, während der Restbetrag erst nach 6-monatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zur Auszahlung gebracht werden sollte.

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Mit Anträgen vom 23. Juni 2008 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten für jeden der Beigeladenen die Auszahlung der Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 €. Den jeweiligen Anträgen waren Bestätigungen der Firma „H.“ beigefügt, aus welchen sich ergab, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 3) seit 24. Juni 2008 und der Beigeladene zu 2) seit 27. Mai 2008 dort beschäftigt seien. Zudem bestätigt die Firma H., dass die Beschäftigungsverhältnisse aufgrund der Vermittlung des Klägers zustande gekommen seien.

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Mit Bescheid vom 03. Juli 2008 lehnte die Beklagte die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung für die Vermittlung des Beigeladenen zu 1) ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen zu 1) keinen Vergütungsanspruch habe, der Arbeitsvertrag nicht innerhalb der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines abgeschlossen worden sei und das Beschäftigungsverhältnis nicht mindestens 6 Wochen gedauert habe.

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Mit Telefax vom 10. Juli 2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die Entscheidung wäre falsch, da das Arbeitsverhältnis noch andauere und die Vermittlung innerhalb der Gültigkeit des Gutscheines erfolgt sei. Zudem verwende er schon seit längerer Zeit Vermittlungsvereinbarungen gleichen Inhalts. In früheren Verfahren seien diese sowohl durch die Beklagte, wie auch durch das Jobcenter stets akzeptiert worden. Er werde aber für die Zukunft sein Formular ändern. Dem Widerspruch fügte er eine, einen Herrn M. betreffende Vermittlungsvereinbarung vom 07. Juli 2008 bei. Diese Vermittlungsvereinbarung (im Folgenden Vermittlungsvereinbarung II) hatte folgenden Inhalt:

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1. Der / die oben angeführte Arbeitssuchende beauftragt die W. mit der Vermittlung eines Anstellungsvertrages.

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2. Der / die oben angeführte Arbeitssuchende gibt mit seiner Unterschrift auch das Einverständnis zur Vermittlung für Arbeiten im Ausland. (EU-Länder) Für eine Vermittlung ist der Bewerberfragenbogen Bestandteil einer Vermittlung-

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3. Der Vergütungsanspruch für eine Vermittlung richtet sich nach der Höhe des Vermittlungsgutscheines.

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4. Bei einer Vermittlung ohne Vermittlungsgutschein entfällt der Punkt 3. dieser Vereinbarung.

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5. Bei Selbstverschulden des Verlustes des vermittelten Arbeitsplatzes durch Eigenverschulden oder des Verstoßes gegen § 626 BGB ist der Vermittelte gegenüber dem Vermittler zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 150,00 Euro § 296 Abs. 3 SGB III für seine Aufwendungen verpflichtet. Dieses findet keine Anwendung bei einer Erfüllung des Vertragsverhältnisses von mindestens 6 Wochen Beschäftigung.

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6. Mit der Unterzeichnung dieser Vermittlungsvereinbarung erklärt der Arbeitssuchende sein Einverständnis darüber, dass diese Vereinbarung rechtskräftig ist.

18

Mit Telefax vom 15. Juli 2008 teilte der Kläger mit, dass er dem Beigeladenen zu 1) eine abgeänderte Vereinbarung habe zukommen lassen. Er werde diese unverzüglich nach Zeichnung durch den Beigeladenen zu 1) zur Akte reichen.

19

Mit Bescheiden vom 17. Juli 2008 lehnte die Beklagte auch die die Beigeladenen zu 2) und 3) betreffenden Anträge ab. Es bestünde kein Anspruch auf Auszahlung der Vergütung, weil der Kläger gegenüber den Beigeladenen zu 2) und 3) keinen Vergütungsanspruch habe.

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Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2008 Widerspruch ein. Im den Beigeladenen zu 2) betreffenden Widerspruchsschreiben führte der Kläger aus, dass er am 16. Juli 2008 bei der Beklagten vorstellig gewesen sei, um Unterlagen nachzureichen. Anlässlich dessen sei ihm auf Nachfrage, ob denn nun alle Unterlagen korrekt seien, versichert worden, dass dem Antrag stattgegeben würde. Aus seiner Sicht hätte zu diesem Zeitpunkt die Auskunft erfolgen müssen, dass die Vermittlungsvereinbarung I nicht korrekt ist, damit er die Möglichkeit gehabt hätte, eine korrekte Vereinbarung nachzureichen. Dem Widerspruch beigefügt war eine auf den 18. Februar 2008 datierte Vermittlungsvereinbarung des Inhaltes der Vermittlungsvereinbarung II, die durch den Kläger und den Beigeladenen zu 2) unterzeichnet war. Mit Telefax vom 04. August 2008 übersandte der Kläger eine weitere Vermittlungsvereinbarung des Inhaltes der Vermittlungsvereinbarung II, die nunmehr durch den Beigeladenen zu 3) unterzeichnet worden war.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 wies die Beklagte den den Beigeladenen zu 1) betreffenden Widerspruch zurück. Zwar sei aufgrund der nachgereichten Arbeitsbestätigung davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis während der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines begonnen habe. Es fehle jedoch weiterhin an der Voraussetzung, dass dem Kläger gegen den Beigeladenen zu 1) ein Vergütungsanspruch zustehe, weshalb die Ablehnung zu Recht erfolgt sei. Aufgrund des Schriftformerfordernisses des § 297 SGB III sei es erforderlich, dass ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen worden sei. Auch die Tatsache, dass in vergangenen Fällen Vermittlungsvereinbarungen nach dem Muster der Vermittlungsvereinbarung I durch die Beklagte akzeptiert worden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Eigentlich hätte auch in diesen Fällen die Auszahlung verweigert werden müssen. Soweit dies dennoch geschehen sei, sei dies rechtswidrig. Einen Anspruch könne der Kläger hieraus nicht herleiten. Zudem hätte der Kläger nicht darauf hingewiesen werden müssen, dass die Vermittlungsvereinbarung zu I unzureichend ist. Vielmehr habe der Kläger als privater Arbeitsvermittler dafür Sorge zu tragen, dass er seine Verträge ordnungsgemäß schließt. Soweit der Kläger angekündigt habe, eine neue Vermittlungsvereinbarung einzureichen, könne diese ohnehin nicht berücksichtigt werden, da auf den Sachstand zum Zeitpunkt des Antrages abzustellen sei.

22

Mit Widerspruchsbescheiden vom 05. August 2008 wies die Beklagte auch die die Beigeladenen zu 2) und 3) betreffenden Widersprüche mit ähnlicher – im Ergebnis gleicher – Begründung zurück.

23

Hinsichtlich der die Beigeladenen zu 1) und zu 2) betreffenden Sachverhalte hat der Kläger am 03. September 2008 und hinsichtlich des den Beigeladenen zu 3) betreffenden Sachverhaltes hat der Kläger am 08. September 2008 Klage vor dem Sozialgericht Rostock erhoben.

24

Er ist der Ansicht, dass in allen Fällen eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden habe, weshalb er Anspruch auf die Auszahlung der Vermittlungsgutscheine habe. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass der Anspruch daran scheitere, dass der Kläger keinen wirksamen Vergütungsanspruch gegen die Beigeladenen habe, sei dies unzutreffend. Vielmehr wären der Kläger und die Beigeladenen bei Abschluss der Vermittlungsvereinbarungen darüber einig gewesen, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Vermittlungsgebühr in Höhe des Vermittlungsgutscheines zu zahlen gewesen wäre. Dementsprechend hätten der Kläger und die Beigeladenen in der Folgezeit die schriftliche Vermittlungsvereinbarung abgeändert, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermittlungsgutscheine vorgelegen hätten. Die geänderten Vermittlungsvereinbarungen hätten durch die Beklagte berücksichtigt werden müssen, da das Nachschieben von Gründen im Widerspruchsverfahren zulässig sei.

25

Er hat beantragt,

26

1. den Bescheid vom 17. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2008, Geschäftszeichen 98.4 – 032A 0292020 W 1932/08 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 1.000,00 € für die Vermittlung des Herrn B. zu zahlen.

27

2. den Bescheid vom 17. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2008, Geschäftszeichen 98.4 – 032A 316702 W 1822/08 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 1.000,00 € für die Vermittlung des Herrn D. zu zahlen.

28

3. den Bescheid vom 17. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2008, Geschäftszeichen 98.4 – 032A 250114 W 1931/08 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 1.000,00 € für die Vermittlung des Herrn C. zu zahlen.

29

Die Beklagte hat beantragt,

30

die Klagen abzuweisen.

31

Das Sozialgericht Rostock hat die Klagen mit Beschluss vom 30. Juni 2010 verbunden. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 13. September 2010 – dem Kläger und den Beigeladenen am 08. April 2011 sowie der Beklagten am 13. April 2011 zugestellt – die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünde kein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Beigeladenen, zu womit die in § 421g SGB III in der damals geltenden Fassung (SGB III aF) aufgestellte Voraussetzung des Bestehens eines solchen Anspruches nicht vorliege. Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch kämen allenfalls die Vorschriften über den Maklervertrag aus dem BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch des Klägers scheitere indessen daran, dass vorliegend die nach § 296 SGB III aF erforderliche Schriftform nicht eingehalten sei. Diese Vorschrift diene auch dem Schutz des Arbeitsuchenden, weshalb auch ein Anspruch aus § 812 BGB ausscheide, da anderenfalls eine Umgehung dieses Schutzgedankens vorliege.

32

Hiergegen hat der Kläger am 05. Mai 2011 Berufung eingelegt.

33

Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass auf die abgeänderten Vermittlungsvereinbarungen abzustellen sei. Schließlich habe die Beklagte zuvor immer die alten Formulare akzeptiert. Erst als sich die Beklagte erstmals geweigert habe, die Vermittlungsgutscheine zur Auszahlung zu bringen, habe er das Formular geändert. Er habe sodann für alle Beigeladenen die Vermittlungsvereinbarungen abgeändert.

34

Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts A-Stadt vom 13. September 2010 sowie den Bescheid vom 3. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 (D.), sowie in die Bescheide vom 17. Juli 2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2008 (B. und C.) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm in Hinblick auf die Vermittlung der Beigeladenen jeweils 1.000,- Euro zu zahlen.

36

Der Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Das Sozialgericht habe ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Vermittlungsgutscheine habe. Die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines an den Arbeitsvermittler erfordere, dass der Arbeitsvermittler einen Vergütungsanspruch gegenüber dem mit dem Vermittlungsgutschein geförderten Arbeitnehmer innehabe. Ob ein solcher Vergütungsanspruch wirksam sei, sei nach zivilrechtlichen Regeln zu beurteilen, wobei die §§ 296, 297 SGB III aF zu beachten seien. Vorliegend sei die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, weshalb ein Vergütungsanspruch gegenüber den Beigeladenen nicht bestünde. Daher könne eine Auszahlung an den Kläger nicht erfolgen. Hinsichtlich der klägerseits vorgetragenen Umstände, dass in anderen vergleichbaren Fällen, eine Auszahlung stets erfolgt sei, beruft sich die Beklagte darauf, dass eine Gleichheit im Unrecht nicht beansprucht werden könne. Aus einem fehlerhaften Verwaltungshandeln könne eine Selbstbindung derselben nicht entstehen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. und zu 3. bereits am erforderlichen Vermittlungserfolg fehle. So seien die Arbeitsverträge außerhalb der Gültigkeitsdauer der Vermittlungsgutscheine abgeschlossen worden. Auch die Arbeitsaufnahme sei nicht während der Gültigkeitsdauer erfolgt.

39

Mit Beschluss vom 20. Juli 2012 hat das Amtsgericht A-Stadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet, woraufhin das hiesige Verfahren unterbrochen war. Die zuständige Insolvenzverwalterin hat am 11. August 2014 die Freigabe erteilt und der Kläger die Aufnahme des Verfahrens in eigenem Namen beantragt.

40

Der Senat hat am 24. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gerichtsakten und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

41

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

42

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsvergütungen aus den Vermittlungsgutscheinen gegen die Beklagte.

43

Insoweit kommt als Anspruchsgrundlage einzig § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III SGB III aF in Betracht. Nach dieser Vorschrift verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III aF wird die Vergütung i. H. v. 1.000,00 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Nach § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III aF wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

44

Dem Wortlaut nach setzt § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III aF ausdrücklich voraus, dass ein Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer besteht. Insoweit erfüllt die Agentur für Arbeit einen bestehenden Anspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer. Wenn aber ein solcher Anspruch nicht besteht, hat der Vermittler keinen Anspruch auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheines (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Juni 2007 – L 7 AL 391/04 –, Rn. 17, juris). So liegt der Fall hier.

45

Der Kläger hat keine Vergütungsansprüche gegen die Beigeladenen. Als Anspruchsgrundlage kommt ausschließlich § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Die Vorschrift lautet:

46

„Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt.“

47

Hierdurch wird klargestellt, dass ein Lohnanspruch dann besteht, wenn dieser durch den Auftraggeber – hier die Beigeladenen – versprochen wurde. § 653 Abs. 1 BGB bestimmt zudem, dass ein Mäklerlohn als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für solche Fälle regelt Abs. 2 dieser Vorschrift, dass hinsichtlich der Höhe des Lohnanspruches beim Bestehen einer Taxe auf den taxmäßigen und ansonsten auf den üblichen Lohn abzustellen ist. Der Kläger behauptet, dass er mit den Beigeladenen Verträge in diesem Sinne geschlossen habe. Insbesondere sei zwischen ihm und den Beigeladenen vereinbart worden, dass als Vergütung, die in den Vermittlungsgutscheinen genannte Vergütung vereinbart wurde.

48

Ob diese Behauptung zutreffend ist, kann dahinstehen, da es ausschließlich auf die schriftlich fixierten Vertragsinhalte ankommt. Soweit der Kläger behauptet, dass mündlich eine weitergehende Vereinbarung geschlossen wurde, kann sich hieraus ein Anspruch des Klägers nicht ergeben.

49

So bedarf gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF der Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitsuchenden der schriftlichen Form. Wird die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, bestimmt § 297 Nr. 1 SGB III aF, dass Vereinbarungen zwischen einem Arbeitsvermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung unwirksam sind.

50

Die Schriftform ist vorliegend – zumindest hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung – nicht gewahrt, da sich in den schriftlichen Vermittlungsvereinbarungen mit den Beigeladenen keine Regelung über die Vergütung des Klägers findet. Da mit der Vergütungsvereinbarung ein wesentlicher Vertragsinhalt eines Maklervertrages betroffen ist, stellt die Nichtaufnahme einer die Vergütung betreffenden Bestimmung einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis dar (alle essentialia negotii sind von der Schriftform erfasst: Staudinger/Christian Hertel (2012) BGB § 126, Rn. 82). Rechtsfolge dieses Schriftformverstoßes ist die Unwirksamkeit des Vertrages.

51

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass in § 653 Abs. 2 BGB bei mangelnder Vereinbarung die ortsübliche Taxe als vereinbart gilt. Diese Vorschrift wird durch §§ 296, 297 SGB III aF verdrängt. Sie ist letztlich dem Umstand geschuldet, dass nicht sämtliche, sondern nur bestimmte Maklerverträge der Schriftform bedürfen. Insoweit folgt das Gesetz an dieser Stelle dem Grundsatz von Regel und Ausnahme. Eine weitere Ausnahme dieser Art enthält § 655b BGB für Darlehensvermittlungsverträge. Es bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung, dass der Gesetzgeber mit diesen Ausnahmevorschriften die Schriftform für diese Verträge sicherstellen wollte.

52

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Prüfung anhand der erstmals abgereichten Vermittlungsvereinbarungen I vorzunehmen. Es versteht sich insoweit von selbst, dass nicht die nachträglich zur Akte gereichten Vermittlungsvereinbarungen zu überprüfen waren. Schließlich bestimmt § 421g SGB III aF, dass ein bestehender Vergütungsanspruch durch die Beklagte zu erfüllen ist. Ein solcher Vergütungsanspruch bestand gerade nicht. § 296 Abs. 2 SGB III aF stellt diesbezüglich klar, dass der Arbeitsuchende nur dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist, wenn die Vermittlung infolge der Vermittlungsvereinbarung zustande gekommen ist. Das Wort infolge stellt klar, dass die zeitliche Abfolge darin bestehen muss, dass zunächst die wirksame Vermittlungsvereinbarung geschlossen wurde und sodann der Vermittlungserfolg eintritt. Jedenfalls kann nicht im Nachhinein die Schriftform „erfüllt“ werden. Was Gegenstand der Vereinbarungen zwischen den Beigeladenen und dem Kläger gewesen ist, bestimmt sich naturgemäß anhand der an dem fraglichen Tage getätigten Absprachen und kann nicht nachträglich geändert werden.

53

Soweit sich der Kläger darauf beruft, von der Beklagten fehlerhafte Auskünfte bekommen zu haben, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Rahmen eines sozialen Herstellungsanspruches ist dies irrelevant, da ein solcher Anspruch allenfalls die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände bewirken kann. In der Sache macht der Kläger mit seiner Behauptung der Falschberatung einen Schadenersatzanspruch aus § 839 BGB geltend, der vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen wäre. Jedenfalls kann er aus vormals fehlerhaften Bewilligungen keinerlei Rechte herleiten, da dem der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ entgegensteht. Der Kläger verkennt im Übrigen, dass es schlicht nicht möglich ist, die abgeschlossene Vereinbarung nachträglich abzuändern. Hierin würde ein neuer Vertragsschluss liegen. Vor diesem Hintergrund hätte auch ein Hinweis der Beklagten bei Antragstellung nicht zum Erfolg führen können.

54

Der Kläger hat gemäß § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten für die erfolglose Berufung zu tragen.

55

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

56

Hinsichtlich des Streitwertes ist gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 61 GKG der Wert der Anträge maßgeblich.

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