Urteil vom Landgericht Heilbronn - Bm 6 O 358/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung des zwischen den Parteien 19.4./16.6.2016 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des von der Klägerin privat genutzten, gebrauchten Pkw VW Passat Variant 2,0 TDI (EZ: 11/2014, 30.000 km Laufleistung) über einen Nettodarlehensbetrag von 23.714,55 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsinhalts nebst einbezogenen Kreditbedingungen der Beklagten und Widerrufsinformation sowie Einzelheiten der ausgehändigten „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ (zukünftig: ESM), Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation des Kreditschutzbriefs (KSB) wird auf das Anlagenkonvolut K 1, hinsichtlich der Annahmeerklärung der Beklagten auf Anlage K 2 Bezug genommen. Kaufvertragspartner war die A GmbH & Co.KG in N, die mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung steht und die die von der Beklagten bereit gestellten Vertragsformulare für die Finanzierung ausgefüllt bzw. bereitgestellt hat. Die Datenerfassung für die Darlehensanfrage erfolgte durch einen Mitarbeiter des Autohauses. Zugleich wurde der Klägerin auch die Anmeldung zur KSB in Form einer Restschuldgruppenversicherung angeboten, deren Prämie ebenfalls mit dem Darlehen finanziert werden sollte. Diese Versicherung wurde von der Klägerin beantragt und die Prämie (824,55 EUR) mitfinanziert. Die Klägerin verpflichtete sich, die Darlehenssumme in 36 Monatsraten, beginnend ab 2.6.2016, in Höhe von jeweils 253,25 EUR und einer Schlussrate am 2.6.2016 in Höhe von 17.010,18 EUR zurückzuzahlen. Die Beklagte zahlte die Darlehenssumme anweisungsgemäß direkt an die A GmbH & Co.KG.
Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 18.9.2017 (Anl. K 3) erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Darlehens-Vertragsschluss gerichteten Vertragserklärung und unterbreiteten als Vorschlag eine Zahlung von 7.893,16 EUR der Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerseite trägt im Wesentlichen vor,
der Widerruf sei wirksam erfolgt.
Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da der Klägerseite entgegen § 356 b Abs. 1 BGB nur eine Blankoversion ohne Unterschriften und damit keine Abschrift der Vertragsurkunde oder ihres Antrags zur Verfügung gestellt worden sei.
Auch sei die Beklagte nicht ihren vertraglichen Mitteilungspflichten gemäß §§ 356 b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB a.F i.V.m. Art 247 §§ 6-13 EGBGB nachgekommen.
So fehlten im Darlehensvertrag die gemäß § 247 § 13 Abs. 1 und 2 EGBGB anzugebenden Daten (Name und Anschrift) des Darlehensvermittlers und zur Provisionshöhe.
Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB habe die Beklagte den Kläger nicht klar und deutlich über die Art des Darlehens informiert, da die Angabe der Darlehensart fehle.
Auch die Angaben zur Vertragslaufzeit und zur Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 EGBGB missverständlich und irreführend (36 Raten a 253,25 EUR zuzüglich Schlussrate = 37 Raten oder aber 36. Rate = 17.263,43 EUR, dann aber nur 34 Raten).
10 
Die erfolgte Angabe des Verzugszinssatzes mit 5 Prozent über dem Basiszins entspreche nicht Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, da aus Gründen der erforderlichen Transparenz die zum Zeitpunkt der Vertragserstellung maßgebliche absolute Zinszahl anzugeben sei, während die erfolgte Angabe lediglich dem Erfordernis der Angabe der Art und Weise der Zins-Anpassung entspreche.
11 
Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entsprächen nicht Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3. 2 EGBGB: Der Verweis alleine auf vom BGH zugelassene finanzmathematische Rahmenbedingungen und insbesondere zu beachtende Parameter stelle nicht die geforderte endgültige Festlegung auf eine Berechnungsmethode dar. Nur dies erfülle den gesetzgeberischen Zweck, dem Verbraucher zu ermöglichen, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen zu können. Der Verweis auf die Maximalgrenzen des § 502 BGB genüge dem nicht, sondern müsse zusätzlich erfolgen.
12 
Die Angaben zum Wertverlust in Ziff. 6 der einbezogenen Darlehensbedingungen entspräche nicht der gesetzlichen Regelung nach Art 247 § 12 Abs. 2 EGBGB, §§ 358 Abs. 3, 357a Abs. 2, 357 Abs. 5-7, 357 Abs. 7 BGB, da die Wertersatzverpflichtung zu Lasten des Verbrauchers dahingehend ausgeweitet werde, dass er auch dann einen durch die Zulassung des PKW entstehenden Wertverlust auszugleichen habe, wenn der Käufer das Auto vorher nicht unter Normalbedingungen habe prüfen können.
13 
Im Rahmen der Informationspflicht über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehle der auch nach den Gesetzesmaterialen geforderte Hinweis auf das Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB.
14 
Weiter fehlerhaft sei im Darlehensvertrag der Hinweis auf die Anmeldung zur Gruppenversicherung als verbundener Vertrag angegeben, obwohl der Darlehensnehmer nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages wird, sondern lediglich zu einer zwischen Dritten bestehenden Gruppenversicherung angemeldet wird. Die Anmeldung zur Gruppenversicherung hätte daher im Rahmen der Gestaltungshinweise 2a, 6a und 6b nicht aufgenommen werden dürfen. Die Widerrufsinformation sei insoweit nicht gesetzesgemäß.
15 
Hinsichtlich der Widerrufsfolgen ist die Klägerseite der Ansicht, die Beklagte schulde ihr die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen (Anzahlung 4.000 EUR und Raten von 4.052 EUR) in Höhe von insgesamt 8.052 EUR abzüglich des Zinsanspruchs der Beklagten für die Überlassung des Kapitals von 158,84 EUR, gegen die aufgerechnet werde, so dass sich ein Zahlungsanspruch von 7.893,16 EUR ergebe, Zug um Zug gegen Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs. Hingegen schulde die Klägerseite keinen Nutzungsersatz für die mit dem finanzierten Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke und auch keinen Wertersatz für einen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs, weil die Voraussetzungen des hierfür maßgeblichen § 357 Abs. 7 BGB nicht vorlägen. Die gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB für die Wertersatzpflicht erforderliche Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht setze eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus über das Widerrufsrecht in Gänze (Rechtsfolgen, Fristen, Verfahren) und über die Verpflichtung zum Ersatz der durch übermäßige Nutzung entstandenen Verschlechterung der Sache und den Umfang der Wertminderung.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.893,16 EUR nebst 5,0 %-Punkte Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI DSG Comfortline mit der Fahrgestellnummer … von der Klägerin an die Beklagte.
18 
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem Darlehen Nr. ... über ursprünglich 26.127,18 EUR zustehen.
19 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.101,94 nebst 5,0 % Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20 
4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen,
23 
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgeht, im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw VW Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrgestellnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig gewesen ist.
24 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
die Klägerseite habe ihre Vertragserklärung nicht mehr rechtswirksam widerrufen können, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Die von ihr verwendete Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß gewesen, ebenso seien alle Pflichtangaben im Vertrag mitgeteilt worden.
25 
Ausweislich der Anl. B1 habe die Klägerin eine Abschrift des Verbraucherdarlehens Antrages erhalten, Unterschriften seien hierfür nicht erforderlich.
26 
Name und Adresse des Autohauses seien in den ESM enthalten, was nach Auffassung des OLG Braunschweig (Anl. B9) genüge. Durch die Formulierung im Darlehensvertrag, wonach auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB plus zu beachten sind, seien die ESM Vertragsbestandteil geworden. Im Übrigen sei überhaupt kein Darlehensvermittlungsvertrag geschlossen worden im Sinne von § 655a BGB, weshalb sich auch eine Angabe zur Höhe eines nie vereinbarten Entgelts erübrigt habe.
27 
Aus dem Finanzierungsplan auf Seite 1 des Darlehensvertrages werde verdeutlicht, dass es sich um ein befristetes Darlehen, nämlich einen Ratenkredit mit gleichen Monatsraten und einer Schlussrate handle. Eine Verpflichtung zur Bezeichnung als Annuitätendarlehen bestehe nicht. Abgesehen davon befinde sich in den ESM die Beschreibung „Annuitätendarlehen mit verbrieften Rückgaberecht“ .
28 
Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin über eine Laufzeit von 36 Monaten 37 Raten zur gesamten Rückzahlung der Verbindlichkeit zu erbringen habe. Das sei für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständlichen Verbraucher klar.
29 
Die Angabe des Verzugszinssatzes finde sich in den Darlehensbedingungen in Ziffer 5. Diese Angabe genüge.
30 
Die Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung finde sich in Ziffer 2c der Darlehensbedingungen. Darin sei ein Hinweis auf § 502 BGB (maximale Grenzen) sowie auf die Berechnungswege unter Bezug auf die Zahlungsströme und andere Faktoren enthalten, was ausreichend sei. Eine mathematische Berechnungsformel über Seiten hinweg sei für keinen Verbraucher verständlich. Diese Angaben genügten für die erforderliche Nachvollziehbarkeit und zuverlässige Abschätzungsmöglichkeit für den Verbraucher. Ein weiterer Hinweis auf die Zulässigkeit beispielsweise der Aktiv-Aktiv-Methode bringe für den Verbraucher keine weitere Information. Die Verbraucherkreditrichtlinie sehe eine Vorgabe zur Vorabfestlegung einer konkreten Berechnungsmethode nicht vor.
31 
Die Belehrung über eine Ausgleichspflicht für den Wertverlust in der Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß erfolgt. Sie entspreche dem gesetzlichen Text. Abweichende Angaben in den Darlehensbedingungen machten die Widerrufsinformation falsch. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, sie habe den Kläger zutreffend belehrt über die Verpflichtung im Fall des Wertverlustes des Fahrzeugs zum Wertersatz zu leisten, sofern der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines Pkw stelle eine solche nicht übliche Nutzung dar und führe daher zum Wertersatz, weshalb die Belehrung der Beklagten hierüber in Ziff. 6 ihrer Darlehensbedingungen zutreffend sei und nicht im Widerspruch zum Inhalt der Widerrufsbelehrung stehe.
32 
In den Darlehensbedingungen werde auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund hingewiesen.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
35 
Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches die Klägerseite sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.
1.
36 
Auf den vom April/Juni 2016 datierenden Darlehensvertrag finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 21.3.2016 geltenden Fassung Anwendung (vgl. WohnimmobKrRL-UG v. 11.3.2016).
2.
37 
Die Beklagte hat die Klägerseite nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. Die für das streitgegenständliche Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche gesetzliche Regelung folgt aus § 495 BGB a.F. Aus dessen Absatz 1 ergibt sich, dass dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zusteht.
38 
a. § 356 b Abs. 1 BGB: Erhalt zumindest einer Abschrift des Vertrags/Vertragsantrags des Verbrauchers
39 
§ 356 Buchst. b Abs. 1 BGB regelt, dass die Widerrufsfrist (auch) nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Diese Voraussetzung ist dadurch erfüllt, dass die Klägerseite die in Anl. K1 vorgelegte Kopie des Vertrages bzw. des Vertragsantrages erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerseite bedurfte es zur Wahrung des Erhalts einer Abschrift keiner Unterschriften. So heißt es bereits in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008, dass Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden und alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten. In Art. 3 m RL/2008/48 erfolgt die Legaldefinition des Begriffes dauerhafter Datenträger: Jedes Medium, dass es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/11643, S.80) führen dazu folgendes aus: „Nach der Vorgabe sollen alle Vertragsparteien eine Ausfertigung erhalten. Mit dem Begriff Ausfertigung ist nach europäischem Recht aber keine beglaubigte Abschrift, sondern bloß der Vertragsinhalt in wiedergegebener Form gemeint. Deshalb wird der Begriff Abschrift beibehalten, denn ihm genügt auch ein elektronisches Dokument, und eine strengere Form kann nicht verlangt werden, wenn der Vertragsschluss in elektronischer Form zugelassen wird.... Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise eine Unterschrift, bedarf. So ist Art. 10 Absatz ein S. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer Ausfertigung spricht.“ Im Übrigen hat diese Sichtweise auch der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2016 (Az. C-42/15, Rz 36 nach juris) bestätigt: „Zweitens ist zu der Frage, ob ein auf Papier erstellt Kreditvertrag nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten von den Parteien unterzeichnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/48 keinen Verweis auf das innerstaatliche Recht enthält und die Begriffe „auf Papier“ und „dauerhafter Datenträger“ in dieser Bestimmung daher eine eigenständige Bedeutung haben. Ihre Auslegung kann nicht durch innerstaatliche Vorschriften über die Form, die bei der Erstellung von Kreditverträgen zu beachten ist, bestimmt werden.... Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, bezieht sich der Begriff „auf Papier“ auf das Medium, auf dem der Kreditvertrag erstellt wird, ohne dass die Unterzeichnung dieses Papiers gefordert wird.“
40 
b. § 356 b Abs. 2 BGB: Pflichtangaben und Widerrufsinformation
41 
Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung werden für den Verbraucherdarlehensvertrag durch § 356b Abs. 2 BGB a.F. ferner dahin gehend modifiziert, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn in der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthalten sind. § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist für die erforderlichen Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und damit insbesondere auch auf die Information über das Widerrufsrecht (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).
42 
aa. Pflichtangaben
43 
aaa. Artikel 247 § 13 EGBGB Name und Anschrift des Darlehensvermittlers, Provisionshöhe
44 
Angaben zur Provisionshöhe waren entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht erforderlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen des insoweit die Angabepflicht konstituierenden Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB liegen nicht vor, da weder von Klägerseite behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass zwischen dem Autohaus und dem Verbraucher (Klägerin) ein - im Übrigen gem. § 655 b BGB schriftlich abzuschließender - Darlehensvermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
45 
Aber auch im Übrigen bestehen Zweifel daran, dass das den PKW an die Klägerseite verkaufende Autohaus als Darlehensvermittlerin für die Beklagte tätig geworden ist. § 655a BGB definiert den Darlehensvermittlungsvertrag als Vertrag, nachdem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen eine vom Verbraucher oder einen Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehens Vertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfen zu vermitteln, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nr. 1 nachzuweisen oder auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nr. 1 behilflich zu sein. Erforderlich ist also, dass die Leistung des Maklers gegen Vergütung erbracht wird, d.h. der Auftraggeber vertraglich zu deren Zahlung verpflichtet sein muss. Das betrifft, entgegen der redaktionell unglücklichen Fassung alle in § 655 Buchst. a BGB erwähnten Maklerleistungen; der Gesetzgeber beabsichtigte insoweit keine Änderung (vergleiche Palandt - Sprau, § 655a BGB Rz. 4). Das entspricht im Übrigen der Richtlinie 2008/48, nämlich den dortigen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b, 3 Buchst. f. Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b ist im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers anzugeben. Art. 3 Buchst. f definiert als Kreditvermittler eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, Verbraucherkreditverträge vorstellt und anbietet, Verbrauchern bei anderen als den genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Autohaus für die Vermittlung der Darlehensverträge keinerlei Entgelt von dem Verbraucher erhält. Ein solches ist auch nicht aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ersichtlich, ebenso wenig ein vereinbarter, vertraglicher Anspruch auf einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil des Darlehensvermittlers gegen die Beklagte. Denn alleine der mittelbare Vorteil der eigenen Absatzförderung durch die Vermittlung einer Finanzierung genügt nach Auffassung des Gerichts nicht.
46 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Identität und Anschrift des Autohauses in dem der Klägerseite unstreitig überreichten ESM enthalten sind (so auch OLG Braunschweig, Anl. B 9). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4.7.2017 XI ZR 741/16 Rz. 24 ff.) die vertraglichen Pflichtangaben auch in Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen erteilt werden können, soweit sie klar und verständlich sind und ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Dabei bedarf es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen nicht (vergleiche auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017,17 U 204/15 Rz. 40 nach juris). Gleiches muss nach Auffassung des Gerichts auch für das ESM gelten. Dies sieht auch der europäische Gerichtshof (am angegebenen Ort, Rz. 33 ff.) so, der folgendes ausgeführt: „Im Hinblick auf dieses Ziel brauchen zwar nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten zu sein. Unter Berücksichtigung des Abs. 1 dieses Artikels müssen aber alle Elemente, die dieser Abs. 2 auflistet, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden und Bestandteil des Kreditvertrags sein. Da die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es - wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge dargelegt hat - notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann.“ Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen genügt für die geforderte Einbeziehung der Angaben im ESM der auf der 1. Seite des Kreditvertrages enthaltene Hinweis: „Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB plus sind zu beachten“.
47 
Schließlich genügen die Angaben der Beklagten zu dem agierenden Autohaus den gesetzlichen Anforderungen über die Informationspflichten der Beklagten. Jedenfalls hat die Beklagte die Informationen über den Namen des Darlehensvermittlers in ihrer als Anlage B 2 vorgelegten Annahmeerklärung in Schriftform nachgeholt im Sinne von § 492 Abs. 6 BGB. Zwar befindet sich auf der Annahmeerklärung nicht die Anschrift des vermittelnden Autohauses. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Anschrift des Autohauses nicht auch in irgendeiner schriftlichen Urkunde im Nachgang zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt wurde, so dass die Voraussetzungen der Nachholung dieser Pflichtangabe auch hinsichtlich der Anschrift des Autohauses vorliegen, sofern man nicht in den Fällen, in denen der Darlehensvermittler zugleich der Händler der finanzierten Sache ist und vom Darlehensnehmer eigeninitiativ persönlich vor Abschluss des Darlehensvertrages aufgesucht wurde, die Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers als reine Formalie ohne Informationsgehalt für entbehrlich halten mag. Die Nachholung dieser Pflichtangabe, die nicht zu einer Vertragsänderung führt, hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und mit der Nachholung beginnt, worüber die Beklagte abstrakt in der Widerrufsinformation aufgeklärt hat. Im Übrigen wäre aber nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Berufung auf die Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses im streitgegenständlichen Fall, in welchem der Kläger sich selbst zu dem Autohaus persönlich begeben hat, um dort sein Auto auszusuchen, rechtmissbräuchlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Da bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung die Bedeutung der fehlenden Pflichtangabe für den Verbraucher einzustellen ist (vgl. allg. MüKO/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, Rn 13) und eine Bedeutung der Information über die Anschrift des Autohauses im streitgegenständlichen Fall für die Klägerseite als reine Formalie ohne Informationsgewinn gänzlich zu versagen ist, wäre die Berufung der Klägerseite auf die Unterlassung der Information hierüber rechtsmissbräuchlich.
48 
bbb Art. 247 §§ 6 I Nr. 1, 3 Nr. 2 EGBGB: Art des Darlehens
49 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der RL 48/2008 dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen - so die Gesetzesbegründung a.a.O. - Darlehensarten dar.
50 
Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 36 Monaten hat und mit 36 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 253,25 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 17.010,18 EUR zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung auf den ersten Blick auf der ersten Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus etwa eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBG widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars.
51 
ccc. Art. 247 §§ 6 I Nr. 1, 3 Nr. 6 + 7 EGBGB: Vertragslaufzeit, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
52 
Insoweit kann auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen werden. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH v. 23.02.2016, XI ZR 101/15). Aus der angegeben Zahl der zu leistenden Raten ist ohne weiteres der jeweilige Zahlungszeitpunkt und -betrag zu erkennen. So hat auch der EuGH (am angegebenen Ort, Rz. 50) dargelegt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 so auszulegen ist, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrages es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen.“
53 
ddd. Verzugszinssatz Art 247 §§ 6 I Nr. 1, 3 I Nr. 11 EGBGB
54 
Soweit weiter von Klägerseite bemängelt wird, dass die Angabe zum Verzugszinssatz unzureichend sei, weil die Angabe einer absoluten Zinszahl fehlten, überzeugt diese Auffassung ebenfalls nicht. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält in Ziff. 5 der einbezogenen Darlehensbedingungen den Hinweis darauf, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Soweit in der bankrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob die Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB eine Benennung der absoluten Zahl des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes erfordert (dafür Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 9. Auflage § 492 Rn 128, MüKo/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491a Rn 35, Staub HGB, 5. Auflage, 4. Teil Rn. 619; dagegen: Nobbe/Müller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht 2. Auflage § 491 Buchst. a Rn 26 und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechtskommentar 2. Auflage 15. Kapitel Rn. 8 zu Art. 247 § 3) schließt sich das Gericht der letztgenannten Auffassung an. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Höhe des Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Gesetzgeber selbst definiert in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verzugszinssatz für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mehr kann auch von einer Bank nicht verlangt werden. Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank Allgemeinwissen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers darstellt.
55 
eee. Art. 247 §§ 6 I Nr. 1, 7 I Nr. 3 EGBGB: Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
56 
Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB finden sich im streitgegenständlichen Vertrag unter Ziff. 2 c der Darlehensbedingungen. Dort hat die Beklagte aufgenommen, dass die Berechnung „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ erfolgen wird, sowie eine Aufzählung der hierfür maßgeblichen Faktoren mit einer Kappungsgrenze nach oben vorgenommen. Die genaue Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet. Entsprechend verlangt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung auch nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern nur „Angaben zur Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel (BT-Drucks. 16/11643 S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt erst recht, weil auch in Anlage 4 zu Art 247 § 2 EGBGB der Gesetzgeber im ESM nur die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“ verlangt. Eine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber kann vom Kreditinstitut nicht verlangt werden. Diese Sichtweise wird auch von der insoweit vollharmonisierenden RL 48/2008 (vgl. zur Vollharmonisierung und deren Reichweite Erwägungen 7,9 und 10) gedeckt: Art. 10 Abs. 2 Buchst. r, 16 Abs. 4 sprechen lediglich davon, dass gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung im Vertrag enthalten sein müssen. Der nationale Gesetzgeber hatte zu diesem Problemkreis ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/11643, Seite 87), „die Verbraucherkreditrichtlinie selbst gebe keine Antwort auf die Frage, welche Kosten genau von dem Entschädigungsanspruch umfasst sind. Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie entspreche aber dem Zinsmargenschaden nach deutschem Recht, der Ausgangspunkt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei. Aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie sei entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließe, zuverlässig abschätzen könne. Dies stellten die Informationspflichten in Art. 5 Absatz ein S. 3 Buchst. p, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie sowie die Höchstgrenzen in Art. 16 Abs. 2 und 5 sicher. Deshalb werde der Schadensersatz zum einen auf den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden beschränkt. Es müsse ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Rückzahlung und dem Schaden bestehen. Dies sei insbesondere für Verwaltungs-und Refinanzierungskosten anzunehmen. Zum anderen müsse der Umfang des Ersatzes angemessen sein. Der Darlehensgeber könne keinen bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit reichenden Entschädigungsbetrag verlangen. Er müsse vielmehr nachvollziehbar sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dies sei für die Vorfälligkeitsentschädigung nach deutschem Recht bisher schon der Fall. Mit dem Begriff angemessen werden die Fälle umfasst, bei denen der Schaden im Rahmen des § 252 auf Grundlage des Durchschnittsgewinns ermittelt oder im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werde. Das deutsche Schadensersatzrecht berücksichtige auch, dass der Ersatzanspruch den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht übersteigen dürfe. Die Rechtsprechung verlange eine hinreichend konkrete Darlegung des Schadens. Insofern sei diese Richtlinienvorgabe den Begriff Schaden nach deutschem Recht immanent. Ausuferungen würden zudem durch § 502 Abs. 1 S. 2 BGB in Umsetzung des Artikels 16 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie bewirkt. Diese Berechnung gelte wegen des zwingenden Charakters der europäischen Vorgabe auch für Teil- und Abzahlungsgeschäfte.“ Diesen Ausführungen des nationalen Gesetzgebers ist mit keinem Wort zu entnehmen, dass dem Kreditgeber im Rahmen der zu machenden Pflichtangabe gleichzeitig auferlegt wird, über die oben geschilderte Darstellung der Art der Berechnung hinaus eine ganz konkrete mathematische Berechnungsweise im Vorhinein festzulegen.
57 
fff. Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB: Pflichtangabe zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren
58 
Auch über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB hat die Beklagte den Kläger unter Ziff. 7 und 8 hinreichend aufgeklärt.
59 
Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte unter Ziff. 7 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Soweit die Gesetzesbegründung darüber hinaus einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 314 BGB verlangt (BT-Drucks. 16/11643 S. 128), ist auch diese Voraussetzung im streitgegenständlichen Vertrag erfüllt. Denn im vorletzten Satz der Ziffer 7 der Darlehensbedingungen heißt es hierzu: „Das Recht des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“
60 
Von der Klägerseite zwar nicht angesprochen, vom Gericht gleichwohl von Amts wegen zu prüfen (Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen), ist die weitere konkrete Frage, ob nicht der fehlende Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB (Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen) eine fehlende Pflichtangabe darstellt. Der Einwand der Beklagten, sie habe in Ziffer 8 ihrer Darlehensbedingungen die für den Verbraucher maßgeblichen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei einer Kündigung durch den Darlehensgeber dargestellt, verfängt nicht. Die Ausführungen hierzu betreffen nämlich ausschließlich die Rechtsfolgen nach einer ausgesprochenen Kündigung. Es geht auch nicht um die Frage der Pflicht zur Erläuterung allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften (Wirksamkeit einer Willenserklärung, Zugang etc.), die auch nach Auffassung des entscheidenden Gerichts nicht unter die Pflichtangabe fallen können. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (BT-Drucks. a.a.O. S. 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre.
61 
Bei der Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB handelt es sich allerdings um eine spezielle verbraucherdarlehensvertragliche Formvorschrift für Erklärungen des Darlehensgebers nach Darlehensvertragsabschluss. Das Gericht ist dennoch der Auffassung, dass der fehlende Hinweis auf diese Formvorschrift keinen maßgeblichen Verstoß gegen die Aufführung sämtlicher Pflichtangaben darstellt. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Musterinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben auch alle erfolgt sind, muss dies in gleicher Weise für die allgemeinen, aber auch speziellen Formvorschriften für eine Kündigungserklärung des Darlehensgebers gelten. Danach ist die Verpflichtung zur Wiedergabe der Pflichtangaben nicht mit der Verpflichtung zur allumfassenden Aufklärung über alle Wirksamkeitserfordernisse gleichzusetzen. Auch der Gesetzgeber hat diese Formvorschrift offensichtlich nicht im Auge gehabt bei der Formulierung von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB. Er hat dazu ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/11643 Seite 128): „Nach Nr. 5 ist - entsprechend Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Verbraucherkreditrichtlinie - das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“. Die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB wird vom nationalen Gesetzgeber also selbst nicht als wesentliche Formvorschrift erwähnt. Dies wäre auch mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Der nationale Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 80) zu § 492 Abs. 5 BGB davon ausgegangen, dass „alle in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen Erklärungen und Unterrichtungen des Darlehensgebers nach Vertragsschluss dieser Form bedürfen, weshalb die Form einheitlich für alle rechtserheblichen Erklärungen des Darlehensgebers angeordnet wird.“ Diese vom nationalen Gesetzgeber angenommene Voraussetzung trifft indessen nicht zu. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 48/2008 regelt nur, dass die Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen. Art. 10 Abs. 2 Buchst. s regelt keinerlei Formerfordernis hinsichtlich einer Ausübung des Rechts auf Kündigung. Lediglich Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet den Kreditgeber, gegebenenfalls den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einen anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Ferner sieht Art. 13 der Richtlinie in Abs. 1 S. 3 nur für den Fall des Vorliegens eines unbefristeten Kreditvertrages vor, dass die Kündigung des Kreditgebers dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen ist. Eine Formvorschrift für die Kündigung des Kreditgebers allgemein, insbesondere bei befristeten Kreditverträgen oder für eine Kündigung aus wichtigem Grund enthält die Richtlinie 48/2008 hingegen gerade nicht. Insofern ist Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die in § 492 Abs. 5 BGB vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Formvorschrift auch für Kündigungen des Kreditgebers bei einem befristeten Darlehensvertrag aus wichtigem Grund nicht unter das Tatbestandsmerkmal „das einzuhaltende Verfahren“ im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu subsumieren ist. Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7,9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 9.11.2016 Aktenzeichen C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 6 U 175/15).
62 
bb. ordnungsgemäße Widerrufsinformation
63 
aaa. Benennung des „KSB/KSB Plus“ in der Widerrufsinformation
64 
Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag von Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung „KSB Plus“ erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Die Klägerseite hat den Beitritt zu der Gruppenversicherung „KSB Plus“ erklärt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nicht entschieden werden. Denn dadurch, dass die Beklagte die von Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie der Klägerseite ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die von Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.
65 
bbb. Belehrung über die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz
66 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch die Belehrung der Beklagten über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht fehlerhaft. Der Belehrungstext in der Widerrufsinformation entspricht vielmehr vollständig dem Gestaltungshinweis 6c am Ende zu Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB. Genauer als der Gesetzgeber hat der Unternehmer nicht zu formulieren. Für die Frage, ob die Widerrufsinformation für sich genommen inhaltlich korrekt, klar und verständlich ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen abweichend über die Verpflichtung zum Wertersatz belehrt, zumal die Belehrung über den Umstand, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, für sich genommen nicht falsch ist. Hinzu kommt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH v. 10.10.2017, XI ZR 443/16). Schließlich lässt sich der von Klägerseite angegriffenen Klausel zudem nicht entnehmen, dass im Fall der Zulassung des Fahrzeugs immer die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht erfüllt sind und deswegen der Zusatz inhaltlich falsch sei, da die Zulassung des Fahrzeugs nur beispielhaft und nur in einem Klammerzusatz angefügt ist.
II.
67 
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Gründe

 
34 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
35 
Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches die Klägerseite sich beruft, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.
1.
36 
Auf den vom April/Juni 2016 datierenden Darlehensvertrag finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 21.3.2016 geltenden Fassung Anwendung (vgl. WohnimmobKrRL-UG v. 11.3.2016).
2.
37 
Die Beklagte hat die Klägerseite nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. Die für das streitgegenständliche Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche gesetzliche Regelung folgt aus § 495 BGB a.F. Aus dessen Absatz 1 ergibt sich, dass dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zusteht.
38 
a. § 356 b Abs. 1 BGB: Erhalt zumindest einer Abschrift des Vertrags/Vertragsantrags des Verbrauchers
39 
§ 356 Buchst. b Abs. 1 BGB regelt, dass die Widerrufsfrist (auch) nicht beginnt, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Diese Voraussetzung ist dadurch erfüllt, dass die Klägerseite die in Anl. K1 vorgelegte Kopie des Vertrages bzw. des Vertragsantrages erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerseite bedurfte es zur Wahrung des Erhalts einer Abschrift keiner Unterschriften. So heißt es bereits in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008, dass Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden und alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten. In Art. 3 m RL/2008/48 erfolgt die Legaldefinition des Begriffes dauerhafter Datenträger: Jedes Medium, dass es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. Die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/11643, S.80) führen dazu folgendes aus: „Nach der Vorgabe sollen alle Vertragsparteien eine Ausfertigung erhalten. Mit dem Begriff Ausfertigung ist nach europäischem Recht aber keine beglaubigte Abschrift, sondern bloß der Vertragsinhalt in wiedergegebener Form gemeint. Deshalb wird der Begriff Abschrift beibehalten, denn ihm genügt auch ein elektronisches Dokument, und eine strengere Form kann nicht verlangt werden, wenn der Vertragsschluss in elektronischer Form zugelassen wird.... Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise eine Unterschrift, bedarf. So ist Art. 10 Absatz ein S. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer Ausfertigung spricht.“ Im Übrigen hat diese Sichtweise auch der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2016 (Az. C-42/15, Rz 36 nach juris) bestätigt: „Zweitens ist zu der Frage, ob ein auf Papier erstellt Kreditvertrag nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten von den Parteien unterzeichnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/48 keinen Verweis auf das innerstaatliche Recht enthält und die Begriffe „auf Papier“ und „dauerhafter Datenträger“ in dieser Bestimmung daher eine eigenständige Bedeutung haben. Ihre Auslegung kann nicht durch innerstaatliche Vorschriften über die Form, die bei der Erstellung von Kreditverträgen zu beachten ist, bestimmt werden.... Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 hervorgeht, bezieht sich der Begriff „auf Papier“ auf das Medium, auf dem der Kreditvertrag erstellt wird, ohne dass die Unterzeichnung dieses Papiers gefordert wird.“
40 
b. § 356 b Abs. 2 BGB: Pflichtangaben und Widerrufsinformation
41 
Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung werden für den Verbraucherdarlehensvertrag durch § 356b Abs. 2 BGB a.F. ferner dahin gehend modifiziert, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn in der dem Darlehensnehmer überlassenen Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. enthalten sind. § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist für die erforderlichen Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und damit insbesondere auch auf die Information über das Widerrufsrecht (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).
42 
aa. Pflichtangaben
43 
aaa. Artikel 247 § 13 EGBGB Name und Anschrift des Darlehensvermittlers, Provisionshöhe
44 
Angaben zur Provisionshöhe waren entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht erforderlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen des insoweit die Angabepflicht konstituierenden Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB liegen nicht vor, da weder von Klägerseite behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass zwischen dem Autohaus und dem Verbraucher (Klägerin) ein - im Übrigen gem. § 655 b BGB schriftlich abzuschließender - Darlehensvermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
45 
Aber auch im Übrigen bestehen Zweifel daran, dass das den PKW an die Klägerseite verkaufende Autohaus als Darlehensvermittlerin für die Beklagte tätig geworden ist. § 655a BGB definiert den Darlehensvermittlungsvertrag als Vertrag, nachdem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen eine vom Verbraucher oder einen Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehens Vertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfen zu vermitteln, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nr. 1 nachzuweisen oder auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nr. 1 behilflich zu sein. Erforderlich ist also, dass die Leistung des Maklers gegen Vergütung erbracht wird, d.h. der Auftraggeber vertraglich zu deren Zahlung verpflichtet sein muss. Das betrifft, entgegen der redaktionell unglücklichen Fassung alle in § 655 Buchst. a BGB erwähnten Maklerleistungen; der Gesetzgeber beabsichtigte insoweit keine Änderung (vergleiche Palandt - Sprau, § 655a BGB Rz. 4). Das entspricht im Übrigen der Richtlinie 2008/48, nämlich den dortigen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b, 3 Buchst. f. Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b ist im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers anzugeben. Art. 3 Buchst. f definiert als Kreditvermittler eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, Verbraucherkreditverträge vorstellt und anbietet, Verbrauchern bei anderen als den genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit den Verbrauchern abschließt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Autohaus für die Vermittlung der Darlehensverträge keinerlei Entgelt von dem Verbraucher erhält. Ein solches ist auch nicht aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ersichtlich, ebenso wenig ein vereinbarter, vertraglicher Anspruch auf einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil des Darlehensvermittlers gegen die Beklagte. Denn alleine der mittelbare Vorteil der eigenen Absatzförderung durch die Vermittlung einer Finanzierung genügt nach Auffassung des Gerichts nicht.
46 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Identität und Anschrift des Autohauses in dem der Klägerseite unstreitig überreichten ESM enthalten sind (so auch OLG Braunschweig, Anl. B 9). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4.7.2017 XI ZR 741/16 Rz. 24 ff.) die vertraglichen Pflichtangaben auch in Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen erteilt werden können, soweit sie klar und verständlich sind und ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Dabei bedarf es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen nicht (vergleiche auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017,17 U 204/15 Rz. 40 nach juris). Gleiches muss nach Auffassung des Gerichts auch für das ESM gelten. Dies sieht auch der europäische Gerichtshof (am angegebenen Ort, Rz. 33 ff.) so, der folgendes ausgeführt: „Im Hinblick auf dieses Ziel brauchen zwar nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten zu sein. Unter Berücksichtigung des Abs. 1 dieses Artikels müssen aber alle Elemente, die dieser Abs. 2 auflistet, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden und Bestandteil des Kreditvertrags sein. Da die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es - wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge dargelegt hat - notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann.“ Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen genügt für die geforderte Einbeziehung der Angaben im ESM der auf der 1. Seite des Kreditvertrages enthaltene Hinweis: „Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB plus sind zu beachten“.
47 
Schließlich genügen die Angaben der Beklagten zu dem agierenden Autohaus den gesetzlichen Anforderungen über die Informationspflichten der Beklagten. Jedenfalls hat die Beklagte die Informationen über den Namen des Darlehensvermittlers in ihrer als Anlage B 2 vorgelegten Annahmeerklärung in Schriftform nachgeholt im Sinne von § 492 Abs. 6 BGB. Zwar befindet sich auf der Annahmeerklärung nicht die Anschrift des vermittelnden Autohauses. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen, dass dem Kläger die Anschrift des Autohauses nicht auch in irgendeiner schriftlichen Urkunde im Nachgang zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt wurde, so dass die Voraussetzungen der Nachholung dieser Pflichtangabe auch hinsichtlich der Anschrift des Autohauses vorliegen, sofern man nicht in den Fällen, in denen der Darlehensvermittler zugleich der Händler der finanzierten Sache ist und vom Darlehensnehmer eigeninitiativ persönlich vor Abschluss des Darlehensvertrages aufgesucht wurde, die Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers als reine Formalie ohne Informationsgehalt für entbehrlich halten mag. Die Nachholung dieser Pflichtangabe, die nicht zu einer Vertragsänderung führt, hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und mit der Nachholung beginnt, worüber die Beklagte abstrakt in der Widerrufsinformation aufgeklärt hat. Im Übrigen wäre aber nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Berufung auf die Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses im streitgegenständlichen Fall, in welchem der Kläger sich selbst zu dem Autohaus persönlich begeben hat, um dort sein Auto auszusuchen, rechtmissbräuchlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Da bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung die Bedeutung der fehlenden Pflichtangabe für den Verbraucher einzustellen ist (vgl. allg. MüKO/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, Rn 13) und eine Bedeutung der Information über die Anschrift des Autohauses im streitgegenständlichen Fall für die Klägerseite als reine Formalie ohne Informationsgewinn gänzlich zu versagen ist, wäre die Berufung der Klägerseite auf die Unterlassung der Information hierüber rechtsmissbräuchlich.
48 
bbb Art. 247 §§ 6 I Nr. 1, 3 Nr. 2 EGBGB: Art des Darlehens
49 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der RL 48/2008 dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen - so die Gesetzesbegründung a.a.O. - Darlehensarten dar.
50 
Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 36 Monaten hat und mit 36 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 253,25 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 17.010,18 EUR zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung auf den ersten Blick auf der ersten Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus etwa eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBG widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars.
51 
ccc. Art. 247 §§ 6 I Nr. 1, 3 Nr. 6 + 7 EGBGB: Vertragslaufzeit, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
52 
Insoweit kann auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen werden. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag „klar und verständlich“ enthalten sein müssen (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob Pflichtangaben „klar und verständlich“ im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH v. 23.02.2016, XI ZR 101/15). Aus der angegeben Zahl der zu leistenden Raten ist ohne weiteres der jeweilige Zahlungszeitpunkt und -betrag zu erkennen. So hat auch der EuGH (am angegebenen Ort, Rz. 50) dargelegt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 so auszulegen ist, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrages es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen.“
53 
ddd. Verzugszinssatz Art 247 §§ 6 I Nr. 1, 3 I Nr. 11 EGBGB
54 
Soweit weiter von Klägerseite bemängelt wird, dass die Angabe zum Verzugszinssatz unzureichend sei, weil die Angabe einer absoluten Zinszahl fehlten, überzeugt diese Auffassung ebenfalls nicht. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält in Ziff. 5 der einbezogenen Darlehensbedingungen den Hinweis darauf, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Soweit in der bankrechtlichen Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob die Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB eine Benennung der absoluten Zahl des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes erfordert (dafür Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht 9. Auflage § 492 Rn 128, MüKo/Schürnbrand, 7. Auflage 2016, § 491a Rn 35, Staub HGB, 5. Auflage, 4. Teil Rn. 619; dagegen: Nobbe/Müller-Christmann, Kommentar zum Kreditrecht 2. Auflage § 491 Buchst. a Rn 26 und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechtskommentar 2. Auflage 15. Kapitel Rn. 8 zu Art. 247 § 3) schließt sich das Gericht der letztgenannten Auffassung an. Eine Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie entnehmen und würde zudem reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher darstellen. Informationsgehalt für den Verbraucher hat nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Höhe des Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vorliegens der Verzugsvoraussetzungen und nicht der Verzugszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Gesetzgeber selbst definiert in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verzugszinssatz für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mehr kann auch von einer Bank nicht verlangt werden. Hinzu kommt, dass die Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank Allgemeinwissen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers darstellt.
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eee. Art. 247 §§ 6 I Nr. 1, 7 I Nr. 3 EGBGB: Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
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Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB finden sich im streitgegenständlichen Vertrag unter Ziff. 2 c der Darlehensbedingungen. Dort hat die Beklagte aufgenommen, dass die Berechnung „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ erfolgen wird, sowie eine Aufzählung der hierfür maßgeblichen Faktoren mit einer Kappungsgrenze nach oben vorgenommen. Die genaue Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet. Entsprechend verlangt der Wortlaut der gesetzlichen Regelung auch nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern nur „Angaben zur Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel (BT-Drucks. 16/11643 S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt erst recht, weil auch in Anlage 4 zu Art 247 § 2 EGBGB der Gesetzgeber im ESM nur die „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“ verlangt. Eine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber kann vom Kreditinstitut nicht verlangt werden. Diese Sichtweise wird auch von der insoweit vollharmonisierenden RL 48/2008 (vgl. zur Vollharmonisierung und deren Reichweite Erwägungen 7,9 und 10) gedeckt: Art. 10 Abs. 2 Buchst. r, 16 Abs. 4 sprechen lediglich davon, dass gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung im Vertrag enthalten sein müssen. Der nationale Gesetzgeber hatte zu diesem Problemkreis ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/11643, Seite 87), „die Verbraucherkreditrichtlinie selbst gebe keine Antwort auf die Frage, welche Kosten genau von dem Entschädigungsanspruch umfasst sind. Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie entspreche aber dem Zinsmargenschaden nach deutschem Recht, der Ausgangspunkt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei. Aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie sei entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließe, zuverlässig abschätzen könne. Dies stellten die Informationspflichten in Art. 5 Absatz ein S. 3 Buchst. p, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie sowie die Höchstgrenzen in Art. 16 Abs. 2 und 5 sicher. Deshalb werde der Schadensersatz zum einen auf den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden beschränkt. Es müsse ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Rückzahlung und dem Schaden bestehen. Dies sei insbesondere für Verwaltungs-und Refinanzierungskosten anzunehmen. Zum anderen müsse der Umfang des Ersatzes angemessen sein. Der Darlehensgeber könne keinen bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit reichenden Entschädigungsbetrag verlangen. Er müsse vielmehr nachvollziehbar sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dies sei für die Vorfälligkeitsentschädigung nach deutschem Recht bisher schon der Fall. Mit dem Begriff angemessen werden die Fälle umfasst, bei denen der Schaden im Rahmen des § 252 auf Grundlage des Durchschnittsgewinns ermittelt oder im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werde. Das deutsche Schadensersatzrecht berücksichtige auch, dass der Ersatzanspruch den tatsächlich eingetretenen Schaden nicht übersteigen dürfe. Die Rechtsprechung verlange eine hinreichend konkrete Darlegung des Schadens. Insofern sei diese Richtlinienvorgabe den Begriff Schaden nach deutschem Recht immanent. Ausuferungen würden zudem durch § 502 Abs. 1 S. 2 BGB in Umsetzung des Artikels 16 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie bewirkt. Diese Berechnung gelte wegen des zwingenden Charakters der europäischen Vorgabe auch für Teil- und Abzahlungsgeschäfte.“ Diesen Ausführungen des nationalen Gesetzgebers ist mit keinem Wort zu entnehmen, dass dem Kreditgeber im Rahmen der zu machenden Pflichtangabe gleichzeitig auferlegt wird, über die oben geschilderte Darstellung der Art der Berechnung hinaus eine ganz konkrete mathematische Berechnungsweise im Vorhinein festzulegen.
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fff. Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB: Pflichtangabe zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren
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Auch über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB hat die Beklagte den Kläger unter Ziff. 7 und 8 hinreichend aufgeklärt.
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Hierzu führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Diese Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall dadurch erfüllt, dass die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte unter Ziff. 7 des Vertragsformulars erläutert sind. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Soweit die Gesetzesbegründung darüber hinaus einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 314 BGB verlangt (BT-Drucks. 16/11643 S. 128), ist auch diese Voraussetzung im streitgegenständlichen Vertrag erfüllt. Denn im vorletzten Satz der Ziffer 7 der Darlehensbedingungen heißt es hierzu: „Das Recht des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“
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Von der Klägerseite zwar nicht angesprochen, vom Gericht gleichwohl von Amts wegen zu prüfen (Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen), ist die weitere konkrete Frage, ob nicht der fehlende Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB (Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen) eine fehlende Pflichtangabe darstellt. Der Einwand der Beklagten, sie habe in Ziffer 8 ihrer Darlehensbedingungen die für den Verbraucher maßgeblichen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei einer Kündigung durch den Darlehensgeber dargestellt, verfängt nicht. Die Ausführungen hierzu betreffen nämlich ausschließlich die Rechtsfolgen nach einer ausgesprochenen Kündigung. Es geht auch nicht um die Frage der Pflicht zur Erläuterung allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften (Wirksamkeit einer Willenserklärung, Zugang etc.), die auch nach Auffassung des entscheidenden Gerichts nicht unter die Pflichtangabe fallen können. Überdies würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Auch die Gesetzesbegründung spricht hier nicht ohne Grund davon, dass die „Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (BT-Drucks. a.a.O. S. 128). Die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen geht über das Erfordernis einer „Verdeutlichung“ hinaus. Die Gesetzesbegründung erwartet nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre.
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Bei der Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB handelt es sich allerdings um eine spezielle verbraucherdarlehensvertragliche Formvorschrift für Erklärungen des Darlehensgebers nach Darlehensvertragsabschluss. Das Gericht ist dennoch der Auffassung, dass der fehlende Hinweis auf diese Formvorschrift keinen maßgeblichen Verstoß gegen die Aufführung sämtlicher Pflichtangaben darstellt. Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Musterinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben auch alle erfolgt sind, muss dies in gleicher Weise für die allgemeinen, aber auch speziellen Formvorschriften für eine Kündigungserklärung des Darlehensgebers gelten. Danach ist die Verpflichtung zur Wiedergabe der Pflichtangaben nicht mit der Verpflichtung zur allumfassenden Aufklärung über alle Wirksamkeitserfordernisse gleichzusetzen. Auch der Gesetzgeber hat diese Formvorschrift offensichtlich nicht im Auge gehabt bei der Formulierung von Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB. Er hat dazu ausgeführt (Bundestagsdrucksache 16/11643 Seite 128): „Nach Nr. 5 ist - entsprechend Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der Verbraucherkreditrichtlinie - das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“. Die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB wird vom nationalen Gesetzgeber also selbst nicht als wesentliche Formvorschrift erwähnt. Dies wäre auch mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Der nationale Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 80) zu § 492 Abs. 5 BGB davon ausgegangen, dass „alle in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen Erklärungen und Unterrichtungen des Darlehensgebers nach Vertragsschluss dieser Form bedürfen, weshalb die Form einheitlich für alle rechtserheblichen Erklärungen des Darlehensgebers angeordnet wird.“ Diese vom nationalen Gesetzgeber angenommene Voraussetzung trifft indessen nicht zu. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 48/2008 regelt nur, dass die Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen. Art. 10 Abs. 2 Buchst. s regelt keinerlei Formerfordernis hinsichtlich einer Ausübung des Rechts auf Kündigung. Lediglich Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet den Kreditgeber, gegebenenfalls den Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einen anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Ferner sieht Art. 13 der Richtlinie in Abs. 1 S. 3 nur für den Fall des Vorliegens eines unbefristeten Kreditvertrages vor, dass die Kündigung des Kreditgebers dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen ist. Eine Formvorschrift für die Kündigung des Kreditgebers allgemein, insbesondere bei befristeten Kreditverträgen oder für eine Kündigung aus wichtigem Grund enthält die Richtlinie 48/2008 hingegen gerade nicht. Insofern ist Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die in § 492 Abs. 5 BGB vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Formvorschrift auch für Kündigungen des Kreditgebers bei einem befristeten Darlehensvertrag aus wichtigem Grund nicht unter das Tatbestandsmerkmal „das einzuhaltende Verfahren“ im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu subsumieren ist. Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7,9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 9.11.2016 Aktenzeichen C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 6 U 175/15).
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bb. ordnungsgemäße Widerrufsinformation
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aaa. Benennung des „KSB/KSB Plus“ in der Widerrufsinformation
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Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation sei deswegen fehlerhaft, weil hierin die zugleich mit dem Darlehensvertrag von Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung „KSB Plus“ erwähnt sei, obwohl es sich hierbei nicht um einen verbundenen Vertrag handele, greift auch diese Argumentation nicht durch. Die Klägerseite hat den Beitritt zu der Gruppenversicherung „KSB Plus“ erklärt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vorliegen oder nicht, braucht für die Frage der fehlerfreien Widerrufsinformation nicht entschieden werden. Denn dadurch, dass die Beklagte die von Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ erwähnt hat, hat sie der Klägerseite ein von diesem dann angenommenes Angebot unterbreitet, die von Klägerseite abgeschlossene Gruppenversicherung als mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft einzuordnen. Diese vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien gestaltet zunächst die vertragliche Primärebene. Die daraus resultierende Rechtsfolge für den Fall des Widerrufs hat die Beklagte dann zutreffend in der Widerrufsinformation dargestellt, weshalb rechtliche Bedenken gegen den diesbezüglichen Inhalt in der Widerrufsinformation nicht durchgreifen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.
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bbb. Belehrung über die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Wertersatz
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Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch die Belehrung der Beklagten über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht fehlerhaft. Der Belehrungstext in der Widerrufsinformation entspricht vielmehr vollständig dem Gestaltungshinweis 6c am Ende zu Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB. Genauer als der Gesetzgeber hat der Unternehmer nicht zu formulieren. Für die Frage, ob die Widerrufsinformation für sich genommen inhaltlich korrekt, klar und verständlich ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen abweichend über die Verpflichtung zum Wertersatz belehrt, zumal die Belehrung über den Umstand, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, für sich genommen nicht falsch ist. Hinzu kommt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH v. 10.10.2017, XI ZR 443/16). Schließlich lässt sich der von Klägerseite angegriffenen Klausel zudem nicht entnehmen, dass im Fall der Zulassung des Fahrzeugs immer die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht erfüllt sind und deswegen der Zusatz inhaltlich falsch sei, da die Zulassung des Fahrzeugs nur beispielhaft und nur in einem Klammerzusatz angefügt ist.
II.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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