BGB § 675h Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.

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Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 330/18
15. Oktober 2018
318 O 330/18 15. Oktober 2018
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 22/15 R
24. Februar 2016
B 13 R 22/15 R 24. Februar 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 25/15 R
24. Februar 2016
B 13 R 25/15 R 24. Februar 2016
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 610/15
15. Januar 2016
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Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 214/14
5. Mai 2015
XI ZR 214/14 5. Mai 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 187/13
10. Februar 2015
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 U 10/11
26. Juni 2012
2 U 10/11 26. Juni 2012