Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 74/17

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bedingungen für die Nutzung von Privatgirokonten folgende und/oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder sich darauf bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

a) „Mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Realisierung einer Forderung dient, gelten folgende abweichende Regelungen:

• bare und unbare Verfügungen sind ausschließlich im Rahmen des Pfändungsfreibetrages und der Sozialleistung bei bestehendem Guthaben möglich, ein Dispositionsrahmen wird nicht eingeräumt“

b) „Mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Realisierung einer Forderung dient, gelten folgende abweichende Regelungen:

• die Nutzung des Internetbankings ist nicht möglich“

wie dies in den als Anlage K 2 vorgelegten „Sonderbedingungen für die Nutzung

des Basiskontos als Pfändungsschutzkonto bei der T1 AG “ geschehen ist.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, angedroht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2017 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR.


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