Beschluss vom Landgericht Flensburg (3. Zivilkammer) - 3 T 1/23

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 20.02.2023, Az. 64 C 19/23, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz und das Beschwerdeverfahren wird auf eine Gebührenstufe bis zu 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Fortführung eines bei der Antragsgegnerin, einer Sparkasse, bestehenden Girokontos.

2

Der Antragsteller unterhielt bei der Antragsgegnerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein Girokonto. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 (Anlage 1, Blatt 15 der Akte) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 dazu auf, die Zustimmung zu ihren geänderten Bedingungswerken, den allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Sonderbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu erteilen. Bereits seit Oktober 2021 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mehrfach vergeblich um Erteilung dieser Zustimmung gebeten. Am 9. August 2022 sprach der Antragsteller gemeinsam mit zwei weiteren Personen persönlich bei der Antragsgegnerin vor. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der Sachverhalt solle geklärt werden, anschließend werde man sich bei ihm melden (Anlage 2, Blatt 18 der Akte). Eine Rückmeldung durch die Antragsgegnerin erfolgte daraufhin nicht mehr.

3

Mit Schreiben vom 1. November 2022 erklärte die Antragsgegnerin die ordentliche Kündigung des Girokontos des Antragstellers und etwaiger eingeräumter Dispositionskredite zum 31. Januar 2021 (Anlage 3, Blatt 21 der Akte). Im Schreiben wird ausgeführt, man sehe sich zur Kündigung gezwungen, da der Antragsteller den Bedingungswerken nicht zugestimmt habe. Für eine funktionierende Geschäftsbeziehung sei eine gemeinsame vertragliche Grundlage unter Beseitigung von Rechtsunsicherheiten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 unabdingbar. Die Kündigung entfalle jedoch bzw. werde wirkungslos, wenn der Antragsteller seine Zustimmung jetzt noch erteile.

4

Nach weiterem Austausch teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. Dezember (Anlage 4, Blatt 27 der Akte) mit, sie halte an der Kündigungserklärung aus dem Schreiben vom 1. November 2022 fest. Zugleich wies sie darauf hin, dass der Antragsteller nach wie vor seine Zustimmung erklären könne.

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Nach einem Gespräch des Antragstellers mit einem Angestellten der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2022 teilte sie ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 mit, sie halte weiterhin an der Kündigung fest. Die Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten sei eingehalten worden. Es bestehe auch ein für die Kündigung erforderlicher sachgerechter Grund: Es bestehe das zwingende Erfordernis der wirksamen Vereinbarung der jeweils aktuellen Bedingungen.

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Mit Antragsschrift vom 16. Januar 2023 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Schleswig einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

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Darin beantragt er ausdrücklich,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, die ausgesprochene Kontokündigung unverzüglich zurückzunehmen, sowie mit mir und den weiteren betroffenen Kunden zunächst sämtliche offenen inhaltlichen und rechtlichen Fragen zu klären.

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Nach entsprechendem Hinweis und auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 30. Januar 2023 (Blatt 55 der Akte) für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Flensburg verwiesen.

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Das Amtsgericht Flensburg hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Februar 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das Eilbedürfnis entfalle hier infolge Selbstwiderlegung, weil der Antragsteller zu lange zugewartet habe, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen habe.

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Gegen den ihm am 23. Februar 2023 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Flensburg hat der Antragsteller mit am 7. März 2023 bei dem Landgericht Flensburg eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Darin führt er im Wesentlichen aus, ein zu langes Zuwarten sei ihm nicht vorzuwerfen. Das Amtsgericht habe nicht gewürdigt, dass er sich zunächst bis Dezember um eine außergerichtliche Klärung bemüht habe. Die BaFin habe unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsmitteilung/2021/aufsichtsmitteilung_211026_Urteil_BGH_zu_AGB.html zur Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 folgende Erwartung gegenüber der Kreditwirtschaft geäußert:

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„Insbesondere sind Kontosperrungen oder eine Sperrung des Zugangs zum Online-Banking zur Erlangung der Zustimmung bzw. Freischaltung des Zugangs nur bei Zustimmung zu den Vertragsänderungen nicht Ausdruck eines fairen Umgangs. Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden sollte weder durch den Einsatz solcher oder anderer Maßnahmen unter Druck erreicht werden.“

13

Mit Beschluss vom 20. März 2023 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Ein Verfügungsgrund sei nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Mit Schreiben vom 6. und 16. Dezember 2022 habe die Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung unmissverständlich kundgetan. Weitere außergerichtliche Klärungsversuche seien spätestens zu diesen Zeitpunkten offensichtlich nicht mehr erfolgversprechend gewesen.

II.

14

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 20. Februar 2023 hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

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a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es bereits an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt, weil der Antragsteller mit der Geltendmachung des Anspruchs zu lange zugewartet hätte.

16

b) Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsanspruch.

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aa) Der Antrag des Antragstellers ist als Leistungsantrag auszulegen, weil er darauf gerichtet ist, dass die Beklagte den der Kontoführung zugrundeliegenden Vertrag einstweilen weiterführt.

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bb) Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf die Fortsetzung der Vertragsbeziehung. Dieser liegt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag iSd. § 675 f Abs. 2 BGB zur Führung des streitgegenständlichen Girokontos zugrunde. Die Antragsgegnerin hat diesen Zahlungsdiensterahmenvertrag durch ihr Schreiben vom 1. November 2022 wirksam ordentlich zum 31. Januar 2023 gekündigt.

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Das Kündigungsrecht folgt aus Nr. 26 Abs. 1 Satz 1 der Sparkassen-AGB, § 675 h Abs. 2 BGB. Danach kann, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, die Sparkasse als Zahlungsdienstleister die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit kündigen, wobei die Kündigungsfrist für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags durch die Sparkasse mindestens zwei Monate beträgt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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(1) Eine Kündigungserklärung ist mit dem Schreiben vom 1. November 2022 erfolgt.

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(2) Für diese ordentliche Kündigung lag auch ein sachgerechter Grund vor.

22

(11) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung einer Sparkasse, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14, juris). Für einen sachgerechten Grund ist nicht der Tatbestand eines „wichtigen Grundes“ erforderlich, denn dieser berechtigt nach Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen die Sparkasse zur fristlosen Kündigung. Letztlich bedeutet die Voraussetzung eines sachgerechten Grundes die Einhaltung des Willkürverbots, es muss ein begründeter Anlass zur Kündigung bestehen. Ein sachgerechter Grund liegt vor, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und angemessene Sanktion halten muss (Bunte/Zahrte, AGBSpk 09/2021 3. Teil. Rn. 85, beck-online).

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(22) Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Umstand, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Bitte, zuletzt geäußert mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2022, den aktuellen Bedingungswerken der Antragsgegnerin einschließlich des Preis- und Leistungsverzeichnisses nicht zugestimmt hatte, stellt einen sachgerechten Grund für eine ordentliche Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags dar.

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Beim Zahlungsverkehr, der insbesondere über die Girokonten durch Banken und Sparkassen abgewickelt ist, handelt es sich um ein Massengeschäft. Der Rationalisierungseffekt, für den die AGB sorgen, ist dabei unerlässlich (Dieckmann, BKR 2021, 657, 658). Sparkassen und Banken müssen imstande sein, ihre im öffentlichen Interesse liegende zentrale Aufgabe im Wirtschafts- und Finanzsystem wahrzunehmen. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, juris) können die Banken die Änderung ihrer AGB mittels fingierter Zustimmung der Kundinnen und Kunden nicht mehr umsetzen. Den Banken und Sparkassen ist es aber nicht zuzumuten, die Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden mit untereinander abweichenden Vertragsbedingungen fortzusetzen. Die aus einer fehlenden Zustimmungen der Kunden zur Anpassung der Vertragsbedingungen folgende Uneinheitlichkeit der Vertragsverhältnisse würde den mit den AGB verbundenen Rationalisierungseffekt vollständig aufheben (Dieckmann, aaO., 662). Die Banken und Sparkassen wären darauf verwiesen für jeden einzelnen ihrer Kunden recherchieren zu müssen, welche unter Umständen mehrere Jahrzehnte alte Fassung ihrer Bedingungswerke im Einzelfall anwendbar ist.

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Das Inaussichtstellen einer Kündigung für den Fall der Untätigkeit eines Kunden im Hinblick auf die erbetene Zustimmung zu den neuen Bedingungswerken ist auch nicht rechtsmissbräuchlich oder gar eine Nötigung, wie offenbar der Antragsteller meint. Sachfremd wäre allenfalls, die Kunden mit einer Kündigungsandrohung dazu bewegen zu wollen, auf die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Kontogebühren zu verzichten oder mit ihr Regelungen für die Vergangenheit durchzusetzen (Dieckmann, aaO., 662). Aus der vom Antragsteller zitierten Aufsichtsmitteilung der BaFin vom 26. Oktober 2021 zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 folgt, entgegen der Auffassung des Antragstellers, nichts anderes. Darin führt die BaFin zwar aus, insbesondere Kontosperrungen zur Erlangung der Zustimmung seien kein Ausdruck eines fairen Umgangs und die Zustimmung solle weder durch den Einsatz solcher oder anderer Maßnahmen unter Druck erreicht werden. Der Antragsteller verschweigt durch das auszugsweise Zitieren der genannten Aufsichtsmitteilung jedoch, dass die BaFin darin auch folgende Ausführungen gemacht hat:

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„Um die Vertragsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit zügig auf eine wirksame Grundlage zu stellen, haben einige Institute bereits persönliche Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden versandt und mit angemessener Frist um Zustimmung zu den neuen Vertragsgrundlagen gebeten. Ein solches Vorgehen ist aus Sicht der BaFin zu begrüßen. Im Hinblick auf die Vielzahl vertraglicher Änderungen, mit denen die Kundinnen und Kunden nunmehr konfrontiert werden und denen sie zustimmen sollen, ist es geboten, den betroffenen Kundinnen und Kunden eine ausreichend bemessene Prüfungs- und Entscheidungsfrist einzuräumen.“

27

Nichts anderes hat die Antragsgegnerin hier aber getan. Nach den Ausführungen in den Schreiben der Antragsgegnerin hat sie den Antragsteller seit Oktober 2021 mehrfach um die Erklärung der Zustimmung zu den neuen AGB gebeten. Die Kündigung ist erst über ein Jahr später, Anfang November 2022, zum 31. Januar 2023 erklärt worden. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch nach Kündigungserklärung dabei wiederholt angeboten, die Vertragsbeziehung im Falle der Nachholung der Zustimmung zu den AGB fortzusetzen. Die Kontosperrung ist nicht erfolgt, um Druck auf den Antragsteller auszuüben.

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(3) Die Kündigungsfrist von wenigstens zwei Monaten hat die Antragsgegnerin eingehalten.

29

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

30

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG, § 3 ZPO. Das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Fortsetzung der Vertragsbeziehung bewertet die Kammer unter Berücksichtigung eines Abschlags von 2/3, weil es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, mit 1.000 €.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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