BGB § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 419/15
17. Oktober 2017
XI ZR 419/15 17. Oktober 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 260/15
25. Juli 2017
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Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 30/15
11. Oktober 2016
17 O 30/15 11. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 222/15
5. Oktober 2016
VIII ZR 222/15 5. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 169/14
25. November 2015
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Urteil vom Amtsgericht Detmold - 8 C 450/14
16. Februar 2015
8 C 450/14 16. Februar 2015
Urteil vom Amtsgericht Bonn - 109 C 244/14
11. Februar 2015
109 C 244/14 11. Februar 2015